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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0381
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IV 11 Übertragung der Kapitelsordnung auf das Oberland 1572

Eingelegte zedel.
Und damit sich auch die superintendenten ain
jeder bei seinem capitl sowol auch die eingehörige
pfarrer, soviel einem jeden belangt, desto besser dar-
nach richten mügen, so wollet einem jeden super-
intendenten abschrift von berurter fundation zu-
stellen.
Das verlasen wir uns auch zu euch.
Actum ut in hteris.
b) Befehl an oberhauptmann und räte
aufm gebürg.
Georg Friederich, M.z.B.
Unsern etc. Wir können euch in freundschaft gün-
stiger auch gnädiger meinung nicht verhalten, daß
bei uns von dem würdigen unsern lieben getreuen,
herrn magister Johann Streitberger, superintenden-
ten aufm gebürge, unter andern um verordnung ge-
bührlicher unterhaltung der vier capitel und der
synoden und specialvisitation aufm gebürge, als zu
Culmbach, Bayreuth, Hof und Wunsiedel, unter-
tänig angesucht worden, dieweil wir dann gedach-
tem unsern superintendenten in befehl gnädig auf-
erlegt haben, daß die capitel bei den vieren super-
intendenzen und decanaten und hernach auch die
specialvisitation in unserm fürstentume und lande
oberhalb des gebürgs, nach ausweisung beiverwahr-
ter abschrift der fundation solcher capitel1, an-
geordnet und jährlich verrichtet werden soll2.
Damit nun an verrichtung solches notwendigen
christlichen werks der capitel unterhaltung halben

Druckvorlage: Da eine annähernd gleicbzeitige
Quelle nicht mehr aufzufinden ist, dient als Druckvor-
lage der Druck: CCC 1,347-348.

nicht mangel oder verhinderung fürfallen möge, so
lassen wir uns gnädig gefallen, solches hiermit auch
also befehlend, daß ihr von den geistlichen gütern
zu einem jeden der dreien capitel als Culmbach,
Bayreuth und stadt Hof 20 fl. und dann zum capitel
zu Wunsiedel 12 fl. jährlich reichen lassen und dann
auch gedachtem superintendenten zu anrichtung
der capitel, auch synoden und specialvisitation im
falle der not rätlich und behülflich sein wollet.
Damit auch die verordneten visitatoren, als jedes
capitels superintendens und decanus neben den ver-
ordneten senioren, in verrichtung der jährlichen
specialvisitation bei den eingepfarrten desto mehr
gehör und folge haben möge, so werdet ihr ob in-
liegender abschrift untertänig vernehmen, mit was
befehle und gewalt wir die visitatoren in unserm
fürstentume und lande unterhalb des gebürges jähr-
lich hierzu versehen lassen3, euch demnach befeh-
lend, daß ihr gegen den herbst, alsdann nach der
ernde solche visitation am bequemsten zu verrich-
ten, dem oberhalb des gebürges verordneten super-
intendenten dergleichen befehl und gewalt, doch
mutatis mutandis, jährlich auch zuschicken und, so-
bald die acta solcher visitatoren euch zukommen
werden, die aufgezeichnete gefundene mängel im bei-
sein gedachtes herrn magister Streitberger in berat-
schlagung ziehen, dieselben erledigen und der not-
durft nach darauf gebührliche notwendige execu-
tion anordnen und ergehen lassen.
Daran geschicht unsere gnedige gefällige meinung.
Welches wir euch, denen wir in freundschaft mit
günstigen und gnädigem willen wohlgeneigt, der not-
durft nach nicht wollen unangezeigt lassen.
Datum Onolzbach, den 22. Maii 1572.

1 = Unsere Nr. IV 9.
2 = Unsere Nr. IV 11a.
3 = Unsere Nr. IV 10.

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