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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0641
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24. April 1784 wurde dann überhaupt eine neue Kirchenordnung, die kurpfälzisch-lutherische28, ein-
geführt. Doch mußte 1785 die Durchführung bestimmter Einzelstücke noch ausdrücklich befohlen wer-
den29,

Gochsheim und Sennfeld
Gochsheim und Sennfeld waren Reichsdörfer, die in die Vogtei Schweinfurts gehörten, d. h. unter
dem gleichen Vogt standen, den sich Schweinfurt erwählt hatte - damals unter dem Grafen von Henne-
berg. Sennfeld war eine Tochterkirche von Gochsheim mit eigener Frühmeßpfründe. Zu verleihen hatte
sie der Pfarrer von Gochsheim, der selbst wieder unter dem Patronat des Chorherrnstiftes Haug in Würz-
burg stand. Als nach dreifacher, kurz nacheinander erfolgter Erledigung der Frühmesse in Sennfeld we-
der der Pfarrer noch des Pfarrers Patron für einen neuen Geistlichen sorgte, bestellte in der ersten Hälfte
des Jahres 1539 Graf Wilhelm von Henneberg als Schirmvogt einen von Luther geweihten verheirateten
Geistlichen. Ebenso ließ er in seinem Schloß Mainberg lutherische Predigt zu1. Gochsheim wurde erst
1543 evangelisch, als sich Schweinfurt in die Vogtei des Landgrafen von Hessen begeben hatte. Die Stadt
Schweinfurt übernahm dabei sogleich die Kirchenhoheit über die Reichsdörfer und machte von da aus
auch Anstalten, sich sonst als ihr Landesherr zu fühlen2.
Als daher 1568 die Stadt das Recht erhielt, die Vogtei einem ihrer Ratsherrn zu übertragen, fürch-
teten die beiden Dörfer eine Beeinträchtigung ihrer Freiheit durch die allzunahe Reichsstadt. Nach langen
Streitigkeiten wählten sie 1580 zum Vogt und Schutzherrn den Fürstbischof von Würzburg. Daß sie da-
bei kirchlich in eine viel gefährlichere Abhängigkeit gerieten, war selbstverständlich, damals aber noch
nicht so erkennbar. Zwar war die Unantastbarkeit des evangelischen Bekenntnisses vertraglich gesichert,
aber es gab doch alle erdenklichen Möglichkeiten von Eingriffen. Dazu gesellte sich noch die Unklar-
heit des Rechtsverhältnisses, in dem die beiden Reichsdörfer überhaupt zu Würzburg standen, zumal sie
durch den Abtretungsvertrag Schweinfurts an Würzburg noch mehr verwirrt worden waren. Diese nun über
zwei Jahrhunderte sich hinziehende Auseunandersetzung zu schildern, ist allerdings hier nicht der Ort.
Eine Kirchenordnung, die wenigstens die Fragen der äußeren Zucht behandelte, gab den Reichs-
dörfern 1543 der Amtmann ihres damaligen Vogtes und Schutzherrn, des Landgrafen von Hessen3. Eine
ähnliche Dorfordnung, in der diesmal nur die Wiedertäufer fehlten, erließ dann auch der Amtmann des
späteren Vogtes, des Kurfürsten bei Rhein.Auf ihre Wiedergabe kann bei den geringen Verschiedenheiten
verzichtet werden4.

28 Ordnung, Gebete und Handlungen bei den öffentlichenGottesdiensten der evangelisch-lutherischen Gemeinden
in der Kurpfalz. Heidelberg 1783.
29 NLA BKB spec. 3376 I (Pfarrbeschreibung Schweinfurt 1834) 339f. — Schöffel 469f.
1 Schöffel 209-213. - Fr. Bendel, Zur Reformationsgeschichte des Reichsdorfes Sennfeld bei Schweinfurt, in:
ZbKG 9 (1934) 17lf. 2 Schöffel 257f. 3 Unsere Nr.VII 3. 4 Abgedruckt: Weber 330-333.

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