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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0729
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XII 2 Kirchenordnung um 1555

cher wir allein aus sünden erlöst und seelig werden,
und ist kürzlich in den artikeln unseres christlichen
glaubens verfasset.
Ich glaube an Gott Vater [wie vor S. 709 f. daher
nicht abgedruckt].
Aus dieser lehr erkennen wir: wie wir durch Adams
fall verderbt, sünder und verdamt sind, also wer-
den wir allein durch Jesum Christum erlöst von die-
sem verdammten sündlichen wesen, werden freunde
Gottes und mit dem Heiligen Geist gestärkt, zu tun
und zu leiden Gottes willen, so wir an Christum glau-
ben, welcher gestorben ist umb unserer sünden willen
und umb unserer gerechtigkeit willen wieder auf-
erstanden, der auch ein Herr ist über alle gottescrea-
turen, vertritt alle seine glaubigen vor Gott und be-
hält sie ewiglich. Auch, so er wird richten am ende
der welt, werden die glaubigen stehen und sicher sein
vor der verdamnus der unglaubigen, auch eingehen
in das reich unsers himlischen Vaters. Aber allhier
werden wir getrieben und gelehret von dem Geist
Christi zum haß der sünden, zur liebe unsers nech-
sten, zu fechten wider den Teufel, zu folgen der
warheit und gerechtigkeit und, ob wir etwa an aus
schwachheit in sünden fallen, werden sie uns doch nit
gerechnet zur verdammnus den glaubigen; denn ab-
laß der sünden und Gottes treue waltet über uns in
ewigkeit durch Christum, welcher mit Gott dem Va-
ter und Heiligen Geist lebet und regieret, ein wahrer,
allmächtiger Gott, in ewigkeit.
Und daß ein jeglicher christglaubiger gewiß sei,
daß ihm Gott also gnädig sein wolle, gibt ihm Gott
zum pfand die zwei sakrament, die tauf und seinen
leib und blut im wein und brot seines nachtmahls
als brief und siegel, dadurch er versichert werde auf
ewige seeligkeit.
Das ander, welches wir dem kindlein mitteilen wol-
len, ist das gebet ; dann es den glauben, welcher not

f Von hier an ist jeweils bei der Erwähnung des
Täuflings neben die Einzahl auch die Mehrzahl ge-
setzt, was in dieser Ausgabe weiter nicht berück-
sichtigt wird.
3 Hasloch und Kobe, Agende 30 haben dieses Gebet
nur bei der Nottaufe. Dabei fehlt hinter „ihm von
Adam angeborn‘; das bei Neugeboren ja nicht sinn-
volle ,,und er selbst dazu getan“, wie schon bei Leo
Jud in seiner für Zürich geschaffenen Kurzen Form

ist zur seeligkeit, nit haben mag denn allein von
Gott, und er hat uns zugesagt was wir bitten in Chri-
sti namen, das werde erhöret. So nun Christus ein ge-
fallen dran hat, daß man ihm die kindlein bringe,
wollen wir Gott bitten, er wolle dis kind vom Teufel
erlösen, ihme einen eigenen glauben geben und es in
das reich Christi setzen.
Und daß jederman erkennen möge unsern glau-
ben auf Gottes wort und auch wir selbst desselbigen
erinnert und zu beten gestärket werden, so bekennet
ihr gevatter mitsamt andern christen, die jezt bei-
ständig seind zu der tauf dis kinds:
Glaubet ihr die artikel der christlichen lehr, wel-
che hiebevor erzehlet sind ?
Antwort: Ich glaube.
Widersagst du dem Teufel, allen seinem rat und
wesen ?
[Antwort:] Ich widersage.
So laßt uns Gott ernstlich und getrost bitten, für
das heil dieses kindleins!
Allmächtiger, ewiger Gott [Hier folgt nun das
Sintflutgebet. Es stimmt wörtlich überein mit dem
oben S. 179 abgedruckten Wortlaut3und wird daher
hier nicht abgedruckt.] unsern Herrn. Amen.
Vater unser usw.
Nach dem Gebet sprech der diener:
In guter hoffnung, unser gebet sei erhöret. Nun
wollen wir dem kindleinf das dritte mitteilen, nem-
lich die tauf auf seinen eigenen glauben, dieweil
Christus alhie ist als empfänglich4seiner verdienst
und gaben.
Wie soll das kindlein heißen ?
[Antwort]: N.
Gevatter, lege eine hand aufs kind!
N., ich taufe dich im namen des Vaters und des
Sohns und des Heiligen Geistes. Amen.
... Kinder zu taufen (1523) (Huldreich Zwinglis
Werke, herausgeg. von Schuler und Schultheß 2 II
[Zürich 1832] 226) und dann in der Württember-
gischen Kirchenordnung seit 1555 und den davon ab-
hängigen Ordnungen wie Kurpfalz 1556 und Baden-
Durlach 1556 (Hauss Fritz und Zier Hans Georg,
Die Kirchenordnungen von 1556... [= Veröffent-
lichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der
evang. Landeskirche Badens 16] Karlsruhe 1956, 27).
4 = fähig zu empfangen.

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