Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0735
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
XII 2 Kirchenordnung um 1555

Stephani [26. Dez.] und Johannis [27. Dez.].
Circumcisionis Domini [1. Jan.].
Epiphaniae [6. Jan.].
Purificationis Mariae [2. Febr.].
Matthiae [24. Febr.].
Annunciationis [25. März].
Paschae.
Feria secunda Paschae [= Ostermontag].
Ascensionis Christi.
Phihppi Jacobi [1. Mai].
Pentecostes.
Feria 2. Pentecostes [= Pfingstmontag].
Johannis Baptistae [24. Juni].
Von ehehandlung
durch graf Georgen verordnet zu Wertheimb
anno 1530.
Wir haben ein beschwernus ob den heimblichen
ehehandlungen, so ohne wissen der eltern oder nech-
sten freunden geschehen, weil mancher unrat, schand
und sünd daraus erfolgen. Darumb gefält uns, daß
ein jegliche ehe betaidinget1 werde vor dem pfarrer2,
in beisein des schultheißen und zweier schöpfen.
Doch soll der handschlag nicht geschehen, bis die
eheleute dreimal verkündiget und ausgeschrien wer-
den. Wenn aber hinfüro ein heimliche ehe gemacht,
so wollen wir den bräutigam an leib und gut strafen
und der braut wollen wir ihr bestes kleid nehmen las-
sen.
So ein pfarrer zu einer ehehandlung beruft wird
in beisein des schultheißen und heimburgen3 oder
anderer, in meines gnedigen herrn ordnung ver-
fasset, soll er nach ordnung darinnen handeln,
daß niemand schuldig daran werde an viel nachfol-
genden unruhen. Er sol nit trennen oder verhin-
dern billige ehe, unbilliche nit zulassen, ciaß er also
nit schuldig werde für Gott und der welt.
Bericht etlicher fragen, so ein pfarrer, so er zu ei-
ner ehehandlung berufen wird in beisein des schult-
1 = einen Vertrag schließen (Schmeller 1, 585).
2 Diese Beteiligung eines Geistlichen bei der Verlobung
darf nicht mit der im Mittelalter mancherorts übli-
chen Herbeiholung des Pfarrers am Schluß einer Ver-
lobung gleichgesetzt werden. Dort sollte. er nur vor-
läufig die Verlobung veröffentlichen, wobei die Auf-
deckung von Ehehindernissen der Proklamation vor-
behalten blieb (Surgant f. 97f.). Hier sollte er be-

heißen, heimburgen oder anderer, in m[eines] g[ne-
digen h[errn] ordnung benannt, fürhalten solle, al-
len pfarrern überschickt uf montag nach Pauli con-
versionis [31. Jan.] anno [15]30-
Erstlichs soll er die personen, so einander zu der ehe
begeren, fragen, ob sie auch mit gunst ihrer eltern
und vormund heiraten und ob sie beweisen können,
daß sie von denselben gunst und willen erlangt haben.
Zum andern soll er sie fragen, ob sie vorhin die
ehe einander verheißen - zwischen ihnen beeden al-
lein oder vor andern, welche doch nit von der herr-
schaft dazu verordnet sein. Denn in diesem fall, soll
man vor allen dingen die personen zu unserm gne-
digen herrn schicken, die unordnungen an ihnen zu
strafen.
Ztm dritten soll er fragen, ob kein verhinderung
solcher ehe, deren von Gott verboten grad oder sipp-
schaft vorhanden sei.
Nachfolgende grad der blutfreunde sein verboten,
Levitici 18 [3. Mos. 18, 6-18]:
Mein mutter, mein vater, mein stiefmutter, mein
schwester, mein stiefschwester, meines kindes rechte
tochter, meines kindes stieftockter, meines vaters
schwester, meiner mutter schwester, meines vaters
bruder.
Nachfolgende grad der magschaft4 sein verboten,
Levitici 18 [3. Mos. 18, 6-18]:
Meines vaters bruder weib, meines sohnes weib,
meines bruders weib, meine stieftochter, meines stief-
sohns oder stieftochter kind, meines weibes schwester,
dieweil mein weib noch lebet.
Die personen meiner blutfreund mag ich haben:
Die personen, so mit mir geschwisterkind ist, mei-
ner stiefmutter schwester, meines vaters stiefschwe-
ster, meiner mutter stiefschwester, meines bruders
stieftochter, meiner schwester stieftochter.
Die grad der magschaft sein erlaubt:
Meines weibs schwester nach ihrem tod, meines
weibs bruders tochter, meines weibs vettern tochter,
reits wenigstens allenfallsige Verwandtschaftshinder-
nisse feststellen.
3 = Vorsteher der Bauernschaften, Schultheiß
(R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechts-
geschichte. 1922. 457. 658. 661).
4 - Verwandtschaft überhaupt, im besonderen aber
Schwägerschaft.

717
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften