Grafschaft Wertheim
alles, was meines weibs geschwisterkind ist, alles, was
meines weibs mumen oder basen heißt.
Jedoch, daß ein jeglicher pfarrer hierinnen nichts
übersehe, mag er und soll davon mit dem pfarrer
zu Wertheimb auch mit andern verständigen reden,
daß hierinnen nichts versäumet werde. Andere im-
pedimenta lies Martinum vom ehestand5 ein jeg-
licher selbst.
Zum vierten soll er fragen, ob sie einer fremb-
den herschaft zugehörig und ob kein verhinderung
der herrschaft halben an der ehe sei.
Zum fünften: So die personen sagen, jeghches
möcht das anderwohl haben, wan es auch wird von
andern nach ordnung begehrt vor der christlichen ge-
mein, so mag man darnach handlen von heiratgütern,
daß also vorthin nicht not sein werde davon zu han-
deln, sondern jegliches auf das ander warte auf die
verheißung am hochzeittag vor der christlichen ge-
mein.
Zum sechsten soll man den personen, so von der
ehe wegen da erscheinen, sagen, daß sie weder mit
worten noch zeichen einander etwas verheißen, bis sie
für die kirchen oder altar kommen am hochzeittage.
Zum siebenden: So sie den beide begehren vom
pfarrer, daß er sie aufschreibe und dreimol auf drei
sontag verkünde, sol er das tun, wie hernach folget:
Es wollen greifen zu der ehe N. und N. Das ver-
künde ich euer lieb zum ersten (andern oder dritten)
mal. Hat jemand drein zu reden, der tue es bei zeit.
Nit minder dann uf drei sontag sol jegliche ehe
verkündiget werden.
Zum achten: Auf bestimten tag, ihnen gefällgi,
kommen sie zur kirchen, die ehe zu machen.
Zum neunten: Und so von dem pfarrer, schult-
heißen und andern hievor benannten personen zu ge-
melten fragstücken in einem oder mehr artikeln irrig
geantwortet würde, alsdann solle man die ursach
der verhinderung beschreiben und solche zettul samt
den personen zu meinem gnedigen herrn oder s[einer]
5 Luther, Welche Personen verboten sind, zu ehelichen
(1522) (WA 10 II 263-266) und Vom ehelichen Le-
ben (1522) (WA 10 II 267-304). - Nach Einführung,
der einen Abdruck der Pfalz-Zweibrückener Kirchen-
ordnung von 1557 darstellenden Stolbergischen Kir-
chenordnung von 1563, wurden deren engere Grenzen
ziehende Vorschriften auch in der Grafschaft Wert-
heim maßgebend (vgl. Hasloch zu dieser Stelle!).
g[naden] amtleuten schicken und fürthin umb solche
eheteidung ohne m[eines] g[nädigen] herr[n] oder
s[einer] g[naden] amtleut befehl nichts handeln.
Zum zehenden: Damit ein jeglicher pfarrer hierin
nichts übersehe, mag er davon mit dem pfarrer zu
Wertheimb oder auch mit andern verständigen reden,
daß hierin nichts versäumet werde.
Zum eilften: So weiß mein gnediger herr wohl
den väterlichen gewalt uber die kinder, welche auch
sein gnaden hiemit, wie obvermelt, fürdern und er-
halten will und dem einfältigen hülf tun, also daß
betrug, unverstand, täuscherei, die hernach zu be-
trübnus und leid der eltern gelangen möchten, für-
kommen6 werden, welche eltern nicht leid, sondern
freude von ihren kindern in ihrem alter haben sol-
ten nach so viel müheseliger arbeit, die. sie mit erzie-
hung der kinder gehabt.
[Katechismus]
Es sollen die pfarrherr im sommer nach essens
oder vesperzeit, nachdem die gelegenheit eines jeg-
lichen orts leiden mag, am sontag den kleinen cate-
chismum Lutheri fleißig treiben und üben mit den
kindern und jungen volk.
Er soll auch, wann er das evangelium in einer kur-
zen summa ausgelegt, den catechismum am sontag
frühe predigen nach der gelegenheit der zeit.
Die gehe7- oder nottauf.
Lieben freunde Christi! Weil wir allesampt in sün-
den und Gottes zorn zum ewigen tod und verdam-
nus geboren werden und kein ander mittel noch weg
haben, dardurch wir der sünden los, vor Gott gerecht
und ewig seelig werden mögen, dann durch unsern
einigen mittler und Heiland Christum und nun dis
gegenwertige kindlein in solcher not auch stecket,
so frag ich erstlich ob es dem Herrn Christo zu-
getragen und durch die tauf eingeleibt sei oder nicht.
Wird nun geantwortet: Ja, so frage der pfarrer
fürter:
6 = zuvorgekommen, verhindert werden ( Schmeller
1, 1248).
7 Jachtaufe. - Das Folgende bis einschl. der Schrift-
verlesung fast wörtlich aus Herzog Heinrichs KO
1539 (Sehling 1, 267f.). - Auch dieses Stück gibt
sich durch seine Stellung schon deutlich als Nach-
trag zu erkennen.
718
alles, was meines weibs geschwisterkind ist, alles, was
meines weibs mumen oder basen heißt.
Jedoch, daß ein jeglicher pfarrer hierinnen nichts
übersehe, mag er und soll davon mit dem pfarrer
zu Wertheimb auch mit andern verständigen reden,
daß hierinnen nichts versäumet werde. Andere im-
pedimenta lies Martinum vom ehestand5 ein jeg-
licher selbst.
Zum vierten soll er fragen, ob sie einer fremb-
den herschaft zugehörig und ob kein verhinderung
der herrschaft halben an der ehe sei.
Zum fünften: So die personen sagen, jeghches
möcht das anderwohl haben, wan es auch wird von
andern nach ordnung begehrt vor der christlichen ge-
mein, so mag man darnach handlen von heiratgütern,
daß also vorthin nicht not sein werde davon zu han-
deln, sondern jegliches auf das ander warte auf die
verheißung am hochzeittag vor der christlichen ge-
mein.
Zum sechsten soll man den personen, so von der
ehe wegen da erscheinen, sagen, daß sie weder mit
worten noch zeichen einander etwas verheißen, bis sie
für die kirchen oder altar kommen am hochzeittage.
Zum siebenden: So sie den beide begehren vom
pfarrer, daß er sie aufschreibe und dreimol auf drei
sontag verkünde, sol er das tun, wie hernach folget:
Es wollen greifen zu der ehe N. und N. Das ver-
künde ich euer lieb zum ersten (andern oder dritten)
mal. Hat jemand drein zu reden, der tue es bei zeit.
Nit minder dann uf drei sontag sol jegliche ehe
verkündiget werden.
Zum achten: Auf bestimten tag, ihnen gefällgi,
kommen sie zur kirchen, die ehe zu machen.
Zum neunten: Und so von dem pfarrer, schult-
heißen und andern hievor benannten personen zu ge-
melten fragstücken in einem oder mehr artikeln irrig
geantwortet würde, alsdann solle man die ursach
der verhinderung beschreiben und solche zettul samt
den personen zu meinem gnedigen herrn oder s[einer]
5 Luther, Welche Personen verboten sind, zu ehelichen
(1522) (WA 10 II 263-266) und Vom ehelichen Le-
ben (1522) (WA 10 II 267-304). - Nach Einführung,
der einen Abdruck der Pfalz-Zweibrückener Kirchen-
ordnung von 1557 darstellenden Stolbergischen Kir-
chenordnung von 1563, wurden deren engere Grenzen
ziehende Vorschriften auch in der Grafschaft Wert-
heim maßgebend (vgl. Hasloch zu dieser Stelle!).
g[naden] amtleuten schicken und fürthin umb solche
eheteidung ohne m[eines] g[nädigen] herr[n] oder
s[einer] g[naden] amtleut befehl nichts handeln.
Zum zehenden: Damit ein jeglicher pfarrer hierin
nichts übersehe, mag er davon mit dem pfarrer zu
Wertheimb oder auch mit andern verständigen reden,
daß hierin nichts versäumet werde.
Zum eilften: So weiß mein gnediger herr wohl
den väterlichen gewalt uber die kinder, welche auch
sein gnaden hiemit, wie obvermelt, fürdern und er-
halten will und dem einfältigen hülf tun, also daß
betrug, unverstand, täuscherei, die hernach zu be-
trübnus und leid der eltern gelangen möchten, für-
kommen6 werden, welche eltern nicht leid, sondern
freude von ihren kindern in ihrem alter haben sol-
ten nach so viel müheseliger arbeit, die. sie mit erzie-
hung der kinder gehabt.
[Katechismus]
Es sollen die pfarrherr im sommer nach essens
oder vesperzeit, nachdem die gelegenheit eines jeg-
lichen orts leiden mag, am sontag den kleinen cate-
chismum Lutheri fleißig treiben und üben mit den
kindern und jungen volk.
Er soll auch, wann er das evangelium in einer kur-
zen summa ausgelegt, den catechismum am sontag
frühe predigen nach der gelegenheit der zeit.
Die gehe7- oder nottauf.
Lieben freunde Christi! Weil wir allesampt in sün-
den und Gottes zorn zum ewigen tod und verdam-
nus geboren werden und kein ander mittel noch weg
haben, dardurch wir der sünden los, vor Gott gerecht
und ewig seelig werden mögen, dann durch unsern
einigen mittler und Heiland Christum und nun dis
gegenwertige kindlein in solcher not auch stecket,
so frag ich erstlich ob es dem Herrn Christo zu-
getragen und durch die tauf eingeleibt sei oder nicht.
Wird nun geantwortet: Ja, so frage der pfarrer
fürter:
6 = zuvorgekommen, verhindert werden ( Schmeller
1, 1248).
7 Jachtaufe. - Das Folgende bis einschl. der Schrift-
verlesung fast wörtlich aus Herzog Heinrichs KO
1539 (Sehling 1, 267f.). - Auch dieses Stück gibt
sich durch seine Stellung schon deutlich als Nach-
trag zu erkennen.
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