hier an die Spitze tretende Pfarrer Johann Faber9 in Burglengenfeld auf dem ganzen Nordgau die
gleiche Visitation10.
Gleichzeitig erschien eine neue Kirchenordnung. Der Kampf, den das Interim heraufbeschworen
hatte, hatte die Gewissen in bezug auf die als ,,Mitteldinge“ betrachteten Kirchenbräuche wesentlich ge-
schärft und sie weithin ablehnen lassen. Daher wurde zunächst überhaupt nicht daran gedacht, die alte
Kirchenordnung von 1543 noch einmal in Kraft zu setzen. Darüber hinaus aber verzichtete Ottheinrich
ganz darauf, eine eigene Kirchenordnung zu schaffen. Er war ja ein ganz entschiedener Verfechter einer
geschlossenen, einheitlichen Linie innerhalb des deutschen Protestantismus11. So ließ er einfach die so-
eben im Jahre 1553 erschienene württembergische Kirchenordnung12 fast unverändert übernehmen. Die
Entscheidung war, wie das Bedenken des Brenz zeigt13, schon bei dessen Anwesenheit gefallen. Die
Ordnung erschien 1554.
In der Einleitung14 wird zwar mit keiner Silbe der württembergischen Vorlage gedacht, aber doch
auch nicht undeutlich zu verstehen gegeben, daß man um der Einheit willen auf die Schaffung einer
eigenen Ordnung verzichtet und eine fremde Ordnung übernommen habe.
Diese württembergische Ordnung atmet einen völlig anderen Geist als die frühere Neuburger Ord-
nung - den der schweizerischen Reformation, wie er sich auch in den Ordnungen der schwäbischen
Reichsstädte aussprach, so daß jetzt durch Ottheinrich die 1543 getroffene Entscheidung - für Nürn-
berg, gegen Augsburg - umgedreht wurde. Die Gottesdienstordnung folgte dem mittelalterlichen Predigt-
gottesdienst, wobei dann etwa alle vier Wochen zur Abendmahlsfeier die Katechismusstücke durch eine
schlichte Abendmahlsordnung ersetzt wurden.
Die Neuburger Ordnung zeigt nur einige Abweichungen von ihrer württembergischen Vorlage. Be-
merkenswert sind etwa die Einfügung des Bilderverbotes in das 1. Gebot und die der Feiertage Mariä
Schiedung ( — Himmelfahrt; 15. Aug.) und Michaelis (29. Sept.), verschiedene Zusätze zur Predigt-
ordnung, eine besondere Krankenkommunionsordnung und die Vermahnung an Verwandte und Nach-
barn des Kranken, mit ihm zusammen zu kommunizieren, ein Prozessionsgesang bei der Beerdigung
u.ä.15.
Sodann wurde noch als Lehrteil das zunächst in der mecklenburgischen Kirchenordnung, dann
aber auch selbständig erschienene Examen ordinandorum16 Philipp Melanchthons angefügt.
Bei dieser Sachlage wird hier von einer Aufnahme dieser Ordnung abgesehen, um so mehr, als sie
in einer guten neuen Ausgabe leicht zugänglich ist17.
Die neue Kirchenordnung fand - spätestens, als die ihr gleiche kurpfälzische Ordnung von 1556
erschien - auch Übernahme durch die Kirchen der Gemeinschaft Parkstein-Weiden18, in der - wie er-
9 Eher aus Waldmünchen als aus München. — Um Ostern 1533 Wittenberg immatrikuliert, 1539 M., 12. 12. 1544
Dr. theol. - Ordiniert Wittenberg 31. 12. 1544. - 1539 Amberg Rektor der Martinschule, Febr. 1545 Prediger,
1553 Lauingen Pfarrer, Mai 1554 Burglengenfeld Pfarrer, 1555 auch Superintendent (beteiligt an der Visitation
von 1554, 1560 und 1566) — † 1569 (Max. Weigel, Verzeichnis der ... Hinterlassenschaft des Dr. J. Faber, in:
ZbKG 9 (1934) 164-171; Rauscher 166; Geistliche 6. - Roth, Agricola 71f. -Götz, Bewegung 108. 110).
10 Karlsruhe 4277f. 56-72. 11 Kurze 55ff. 12 Hauß-Zier. - Richter 2, 131-141.
13 Karlsruhe 4277f. 28. 14 Unsere Nr. I 5.
15 Sehling 14 Nr. 7. — Waldenmaier 74ff. 106f. - Althaus, Quellengeschichte 59. - Bei diesen wenigen Abwei-
chungen ist es unverständlich, wie immer noch und wieder davon geredet werden kann, daß es sich in dieser Kirchen-
ordnung um eine neuburgische Neuschöpfung, ja um eine Überarbeitung der ihr genau entgegengesetzten Ordnung
von 1543 handelt (Kurze 67). 16 Sehling 5, 161-190. - CB 23 XXI-CXXVIII.
17 Hauß-Zier. - Doch sind (weil sich die kurpfälzische Ordnung oft stärker an die pfalz-neuburgische als an die
württembergische Ordnung anlehnt) teilweise im Text, sonst aber im textkritischen Apparat auch alle besonderen
Schreibungen der pfalz-neuburgischen Ordnung wiedergegeben. — Richter 2,131—141. 146f.-Sonst zur Kirchenord-
nung: Waldenmaier 106. — Althaus, Quellengeschichte 59.
18 Neuburg StA PfNA 6267f. 259.
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gleiche Visitation10.
Gleichzeitig erschien eine neue Kirchenordnung. Der Kampf, den das Interim heraufbeschworen
hatte, hatte die Gewissen in bezug auf die als ,,Mitteldinge“ betrachteten Kirchenbräuche wesentlich ge-
schärft und sie weithin ablehnen lassen. Daher wurde zunächst überhaupt nicht daran gedacht, die alte
Kirchenordnung von 1543 noch einmal in Kraft zu setzen. Darüber hinaus aber verzichtete Ottheinrich
ganz darauf, eine eigene Kirchenordnung zu schaffen. Er war ja ein ganz entschiedener Verfechter einer
geschlossenen, einheitlichen Linie innerhalb des deutschen Protestantismus11. So ließ er einfach die so-
eben im Jahre 1553 erschienene württembergische Kirchenordnung12 fast unverändert übernehmen. Die
Entscheidung war, wie das Bedenken des Brenz zeigt13, schon bei dessen Anwesenheit gefallen. Die
Ordnung erschien 1554.
In der Einleitung14 wird zwar mit keiner Silbe der württembergischen Vorlage gedacht, aber doch
auch nicht undeutlich zu verstehen gegeben, daß man um der Einheit willen auf die Schaffung einer
eigenen Ordnung verzichtet und eine fremde Ordnung übernommen habe.
Diese württembergische Ordnung atmet einen völlig anderen Geist als die frühere Neuburger Ord-
nung - den der schweizerischen Reformation, wie er sich auch in den Ordnungen der schwäbischen
Reichsstädte aussprach, so daß jetzt durch Ottheinrich die 1543 getroffene Entscheidung - für Nürn-
berg, gegen Augsburg - umgedreht wurde. Die Gottesdienstordnung folgte dem mittelalterlichen Predigt-
gottesdienst, wobei dann etwa alle vier Wochen zur Abendmahlsfeier die Katechismusstücke durch eine
schlichte Abendmahlsordnung ersetzt wurden.
Die Neuburger Ordnung zeigt nur einige Abweichungen von ihrer württembergischen Vorlage. Be-
merkenswert sind etwa die Einfügung des Bilderverbotes in das 1. Gebot und die der Feiertage Mariä
Schiedung ( — Himmelfahrt; 15. Aug.) und Michaelis (29. Sept.), verschiedene Zusätze zur Predigt-
ordnung, eine besondere Krankenkommunionsordnung und die Vermahnung an Verwandte und Nach-
barn des Kranken, mit ihm zusammen zu kommunizieren, ein Prozessionsgesang bei der Beerdigung
u.ä.15.
Sodann wurde noch als Lehrteil das zunächst in der mecklenburgischen Kirchenordnung, dann
aber auch selbständig erschienene Examen ordinandorum16 Philipp Melanchthons angefügt.
Bei dieser Sachlage wird hier von einer Aufnahme dieser Ordnung abgesehen, um so mehr, als sie
in einer guten neuen Ausgabe leicht zugänglich ist17.
Die neue Kirchenordnung fand - spätestens, als die ihr gleiche kurpfälzische Ordnung von 1556
erschien - auch Übernahme durch die Kirchen der Gemeinschaft Parkstein-Weiden18, in der - wie er-
9 Eher aus Waldmünchen als aus München. — Um Ostern 1533 Wittenberg immatrikuliert, 1539 M., 12. 12. 1544
Dr. theol. - Ordiniert Wittenberg 31. 12. 1544. - 1539 Amberg Rektor der Martinschule, Febr. 1545 Prediger,
1553 Lauingen Pfarrer, Mai 1554 Burglengenfeld Pfarrer, 1555 auch Superintendent (beteiligt an der Visitation
von 1554, 1560 und 1566) — † 1569 (Max. Weigel, Verzeichnis der ... Hinterlassenschaft des Dr. J. Faber, in:
ZbKG 9 (1934) 164-171; Rauscher 166; Geistliche 6. - Roth, Agricola 71f. -Götz, Bewegung 108. 110).
10 Karlsruhe 4277f. 56-72. 11 Kurze 55ff. 12 Hauß-Zier. - Richter 2, 131-141.
13 Karlsruhe 4277f. 28. 14 Unsere Nr. I 5.
15 Sehling 14 Nr. 7. — Waldenmaier 74ff. 106f. - Althaus, Quellengeschichte 59. - Bei diesen wenigen Abwei-
chungen ist es unverständlich, wie immer noch und wieder davon geredet werden kann, daß es sich in dieser Kirchen-
ordnung um eine neuburgische Neuschöpfung, ja um eine Überarbeitung der ihr genau entgegengesetzten Ordnung
von 1543 handelt (Kurze 67). 16 Sehling 5, 161-190. - CB 23 XXI-CXXVIII.
17 Hauß-Zier. - Doch sind (weil sich die kurpfälzische Ordnung oft stärker an die pfalz-neuburgische als an die
württembergische Ordnung anlehnt) teilweise im Text, sonst aber im textkritischen Apparat auch alle besonderen
Schreibungen der pfalz-neuburgischen Ordnung wiedergegeben. — Richter 2,131—141. 146f.-Sonst zur Kirchenord-
nung: Waldenmaier 106. — Althaus, Quellengeschichte 59.
18 Neuburg StA PfNA 6267f. 259.
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