Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0367
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
II 18 Generalanweisung von 1598

5. Sambtliche kirchenräte aber sollen hinfüro zu-
sammenkommen montags, mittwochs und freitags
vor- und nachmittag zu den gewöhnlichen canzlei-
stunden. Da sichs auch begeben solte, daß den pre-
digern in der statt, das anbevohlene institutionwerk4
allein zu verrichten, allzu schwer fallen und sie oder
statrat bei uns erhalten möchten, daß wir zufrieden,
daß unsern kirchendienern, ihnen diesfals die arbeit
tragen zu helfen, uferladen würde, dahero dann dem
kirchenrat an seinen verordneten ratsstunden not-
wendig etwas abgehen müste, so sollen sie auf sol-
chen fall die ihnen abgangene stund uf andere zeit
wider einzubringen schuldig sein, wie dann obbe-
stimbte drei ratstäge nicht dahin gemeinet, daß
unsere kirchenrät daran so gnau gebunden, daß auch
außerhalb derselben sie nicht zu rat gehen dörften,
sondern mögen und sollen sie auch außerhalb obiger
zeit die nach gelegenheit vorfallenden sachen, so
kein verzug leiden, vornehmen und expediren.
6. Des montags sollen sie von nichts anders con-
sultiren ohn allein von den [im] ihnen hinterlassenen,
mit C signirten memorial begriffenen puncten, den
kirchen- und schulbau ingemein betreffent, und,
wann sie mit einem deroselben fertig, unserm statt-
halter und regiment alsobald ihr schriftlich gut-
achten davon zustellen lassen. Da ihnen auch über
solche verzeichnete puncten noch etlich andere der-
gleichen mehr einfallen würden, sollen sie jedesmals
jetztermeltem unserm ihnen hinterlassenen memo-
rial hinzusetzen. Und, damit einem jeden unter ih-
nen daruf zu gedenken, desto mehr anlaß gegeben
werde, soll vor jedem bettag umbfrag geschehen
erstlich, ob einer oder der ander etliche deroselbigen
notwendigen generalpuncten wüste anzuzeigen,
darnach, welche unter solchen beederseits ins me-
morial gesetzten puncten die maxime necessaria et
urgentia und wie viel derer den nechstfolgenden
monat durch ongefehr möchten können absolvirt
werden. Dieselbigen sollen verzeichnet und unserm
statthalter oder regiment, wie oben bei dem dritten
puncten gemeldet, den tag vor dem bettag vor-
schlagsweis zugestellt werden, sich derowegen fol-

4 Siehe unsere Nr. II 15!
5 Kirchenordnung von 1577. — Gemeint ist Melan-
chthons Examen ordinandorum: Ein christlicher

genden tags daruf im kirchenrat zu resolviren zu
haben.
Neben dem, daß solches auch darzu dienet, daß
ein jeder unter den kirchenräten, wan er weiß, was
diesfals denselben monat durchzuconsultiren, sich
daruf desto zeitlicher und mit besserer mueß wol
bedenken könne, wie ingleichen unser statthalter
und die regimentsräte den sachen bisweiln, ehe und
zuvor ihnen das kirchenratsbedenken davon ein-
geliefert wird, werden nachzusinnen wissen, damit
sie ihnen alsdann nit so gar frembde vorkommen.
7. Keiner aus den kirchenräten soll ad partem
und für sich alleine außerhalb sitzenden rat handeln,
keine sachen weder schriftlich noch mündlich allein
und extra senatum annehmen, niemand ichtiges
worinnen vertröstung geben, viel weniger etwas be-
scheiden oder bevehlen, sondern es soll alles an den
ganzen in loco ordinario sitzenden rat gewiesen, da-
selbst verordneterweise anbracht, sambtlich ange-
hört, bedacht und bescheiden werden. Die schriften
aber, so zu der zeit, wann man nicht rat helt, ein-
geliefert werden, hat entweder der, so das directo-
rium führet, oder der secretarius zu entpfangen oder
zu summiren.
8. Kirchen- und schuldiener sollen sie jedesmals
mit vorwissen unsers statthalters und des regiments
annehmen, transferiren, suspendiren und ihrer
dienst erlassen.
9. Zu den translationibus soll nicht ehe geschrit-
ten werden, es erfordere denn solches der kirchen
oder schulen notturft, wie dann unser will und mei-
nung ist, daß, wie sonsten durchaus, also insonder-
heit in den translationibus uf keinen privat, sondern
zuforderst und für allen uf den nutzen der kirchen
und schulen gesehen werden solle.
10. Diejenige examinandi, so sich zu unser[er]
wahren, christlichen religion ex professo noch nicht
bekennen, sollen nach der erclärung und anleitung,
so pfalzgraf Ludwigs, churfürstens, unsers vielge-
liebten vaters seeligen, kirchenordnung angehenkt5,
die andern aber nach der kirchenräte discretion exa-
miniert werden.
kurzer underricht und anleitung für die Kirchen-
diener darnach sie ir lehrn richten sollen (vgl. oben
S. 329!).

347
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften