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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0370
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Kuroberpfalz

gen, auch denselben allen kirchen- und schuldie-
nern, wann sie erst zu dienste angenommen, und fol-
gends, wann sie in den classicis conventibus oder
sonsten visitirt werden, als das allervornembste und
nötigste fleißig und verständlich einbilden und, ob
sie solchem scopo nachtrachten, item ob sie densel-
ben erreichen oder nicht, ein stetiges unnachleßiges
nachforschen haben.
19. Solches nun, das nemblich orthodoxe und er-
baulich gelehrt, darneben auch der scopus doctrinae
erraicht werde, desto zeitlicher und leichter ins werk
zu richten, weil hieran am allermeisten gelegen, so
sollen die kirchenrät einen kirchendiener nach den
andern aus denen, so guter erinnerung und infor-
mation am meisten von nöten haben, vor sich erfor-
dern, eine predige wie ingleichen den modum, wie er
die unterweisung helt, von ihm hören und beedes
fleißig censuriren. Damit sie aber desto baß verneh-
men mögen, ob er auch die mängel in predigen, so
ihme in nechstgehaltener generalvisitation oder
damals, als er zum kirchendiener angenommen,
untersagt worden, sein abgangen oder nicht, sollen
sie, ehe dies werk vorgenommen wird, aus den visi-
tations- und kirchenratsprotocollis die vormals ge-
haltene censuram eines jeden predigt in ein besonder
buch16 verzeichnen und, ehe sie ihn alsdann wider
hören, die von neuen geschehene censuram seiner
predigt unter die vorige in nechstermeltes buch
schreiben lassen, derohalben dann von nöten sein
will, daß eines oder mehr blätter darzu ledig
gelassen werden. Den anfang aber solcher vorfor-
derung sollen sie an den orthodoxis ministris ma-
chen.
20. Es soll aber nicht alein uf der kirchen- und
schuldiener lehr, sondern uf ihren wandel gut ach-
tung gegeben werden, insonderheit aber, daß sie nit
fressen und saufen (bei den hochzeiten und kind-
taufen und sonsten), item mit danzen und derglei-
chen leichtfertigkeit nicht ärgernus geben und ihr
ambt dardurch selbst verkleinern, sollen derhalben
kirchenräte diesfals nicht allein für sich ihr ambt
verrichten, sondern daß dergleichen auch von den

16 Eine solche Zusammenstellung scheint nicht erhal-
ten geblieben zu sein.
17 = entziehen.

inspectoribus und fratribus conventualibus ge-
schehe, versehung tun.
21. Auch sollen sie den kirchen- und schuldienern
nicht gestatten, sich der ambtleute, unter denen sie
gesessen, gehorsamb, item der straf in verbrechung
unser policeiordnung und andern politischen ord-
nungen zu entwürken17 und uf die kirchenräte oder
aber uf die inspectores und classicos conventus zu
berufen18, wie auch sonsten weder sie noch dieselbige
derer sachen, so ihres ambts nicht sein, sich anma-
ßen sollen.
22. Dieweil auch, wie inskünftige die kirchen- und
schuldienste recht zu bestellen an den schulen, son-
derlich aber an dem paedagogio zu Amberg19 und
der martinsschul daselbsten20, viel gelegen, sollen
kirchenräte ihnen die ufsicht, insonderheit uf ge-
dachte zwei schulen, mit allen treuen vermög der
ordnung, so diesfals ufs ehist wird beratschlagt21,
begriffen und ufgericht werden, lassen angelegen
sein, wie sie dann auch schuldig sein sollen, unserm
statthalter und dem regiment alle halbe jahr nach
verrichten examine, wie sie es in vermelten beeden
schulen befunden, relation zu tun sambt angeheng-
tem bedenken, wie eins oder das ander darinnen
möge zu verbessern sein.
So sollen sie auch die versehung tun, das der-
gleichen ufsicht ein jeder pfarrer bei seines orts
schulen auch verrichte, ingleichen, daß die halb-
järige examina recht und fleißig gehalten werden
und derwegen jedesmal relation zur canzlei ge-
schehe.
23. Es sollen auch unsere kirchenrät nachdenkens
haben und unserm statthalter oder regiment jedes-
mals vorschlagen, was für erbauliche tractetlein,
dardurch unsere wahre, christliche religion vort-
gepflanzet oder dardurch die leute von denen in
schwang gehenden lastern abgeführt und zu einen
gottseeligen wandel angereizt werden mögen, ent-
weder vom neuen zustellen oder nachzutrucken,
einzukaufen, feilzuhaben, zu verschenken oder sonst
zu spargiren, wie sie ingleichen ein stetigs nachden-
ken haben sollen, durch was für mittel und mit was
18 Siehe dazu unsere Nr. II 17.
19 Siehe oben S. 267 f. u. 274! 20 Siehe oben S. 268!
21 Sie scheint nicht erschienen zu sein.

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