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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0373
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II 19 Presbyterii Ordnung von 1615

pfalzgraf Friderich, christmildesten andenkens er-
neuert3 und also in unsern kur- und fürstentum
der untern pfalz am Rhein geübt und gebraucht
worden4.
Also haben wir zu eintretung in die churfürst-
liche regirung den wolstand der kirchen in unsern
landen auch der hiobigen pfalz in Bayern zu be-
fördern und derwegen solche heilsame und gute
ordnung des presbyterii oder eltistenrats mit der
christlichen bußzucht ebenmäßig in gebührender
acht zu haben, uns nicht minder angelegen sein las-
sen.
Ordnen und bevehlen solchem nach in gemein
allen unsern zugehörigen und verwanten hiemit und
in kraft dies, ihr wollet euch allerseits tragenden
ampts und berufs wegen solch christlich und not-
wendig werk besten vermögens angelegen sein lassen
und befördern also und dergestalt, daß neben den
kirchendienern jedes orts etliche gewisse erbare und
gottsfürchtige männer zu eltisten und aufsehern der
christlichen gemein jährlich erwehlet und verordnet
werden, welche vonwegen und im namen der ganzen
gemein zu gewisser zeit, nachdem es die not erfor-
dert, zusammenkommen und, was sich in lehr und
leben wo ärgernus in der gemein zutragen, sich die-
selben zu verbessern und abzuschaffen miteinander
unterreden, auch aus dem wort Gottes nach der
ordnung des Herrn Christi5 zum ersten, andern und
dritten mal oder, so oft es nach gelegenheit der
sachen erbaulich und für ratsam erachtet wird, ver-
mahnung tun und, do einer sich daran nicht kehren
wolte, sondern entweder in gefährlichem irrtumb
des glaubens oder in offenen sünden und ärgernus
mutwillich verharren wurde, denselben von den
heiligen sacramenten in der stillen und mit gebüh-
render bescheidenheit abmahnen und hierdurch von
der christlichen gemein absondern, bis er besserung
verheißet und erzeiget.
Insonderheit aber wollen wir die ufsicht solcher

3 Gemeint sind die Presbyterienordnungen, die Fried-
rich III. (1559-1576) um 1571, Johann Kasimir (1583
bis 1592) im Jahre 1592 und Friedrich IV. (1592 bis
1610) um 1601 erließen (Sehling 14 Nr. 49. 96).
4 Auffällig ist, daß in dieser Aufzählung Ludwig VI.
(1576-1583) übergangen wird, obwohl doch gerade

ordnung, soviel beedes die lehr und disciplin belangt,
fürnehmlich unsern kirchenräten in gemein und be-
vorab, welcher aus ihrem mittel jedesmals zu der
visitation gebraucht und ufs land geschickt werden
soll, hiermit gnedigst und ernstlich anbevohlen
haben, in gleichen, daß jedes orts beamte, über die-
sem christlichen und gottseligen werk gebührlich zu
halten und erheuschender gebühr und notturft nach
darunter die ambtshilf und handbietung unweiger-
lich widerfahren zu lassen, schuldig sein, dann auch
inspectores und kirchendiener neben den andern
miteltisten in unserm chur- und fürstentumb durch-
aus mit allem fleiß derselben alles eußersten fleißes
gehorsamblich geleben und nachsetzen sollen, auf
daß alles mit gebührender bescheidenheit treulich
und ordentlich verhandlet werde.
Das gereicht zur ausbreitung des seligmachenden
wort Gottes, auch christlicher auferbauung seiner
kirchen und geschieht daran unser zuverlessiger will
und mainung.
I.
Von der eltisten wahl, was für personen,
wieviel derselben, wann, von wem und
wie sie sollen erwehlt und proclamiert
werden.
Wiewol es nicht gar ratsamb und vorträglich, daß
die eltisten, welche fleißig ihr ambt tun, oft geendert
und abgewechselt werden, jedoch weil umb sonder-
barer, erheblicher ursachen willen solche verende-
rung und abwechslung nicht allerdings kann ver-
mitten6 bleiben, so sol man allweg, wan eltiste er-
wehlet werden, am ersten mit den gewesenen und,
die da abkommen sollen, handlen, ob sie lenger
bleiben und solch ampt also wie bishero mit treuen
verrichten wolten - so dörfte es keiner enderung.
Wo sie aber sich nicht lenger bereden lassen wolten,
soll darinnen allweg dahin gesehen werden, daß der
er 1581 die unterländischen Senioren in die Ober-
pfalz zu übertragen versucht hatte (unsere Nr. II 8).
Sollten dabei konfessionelle Gründe mitgewirkt
haben?
5 Matth. 18, 15 ff.
6 Ältere Form für vermieden (Schmeller 1, 1570f.).

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