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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0397
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Eine schöne Bereicherung der Gottesdienstordnungen, die vor allem für die kommenden Zeiten der
Regensburger Gemeinden große Bedeutung gewinnen sollte, brachte es, als Jonas die ihm von Witten-
berg her vertraute Ordination einführte. Am 3. Juli 1553 wurde sie erstmals erteilt. Als Ordnung wurde
dabei die in freier Weise ausgestaltete Wittenberger Form verwendet19.
Im August 1553 zog Justus Jonas ab.

Der Ausbau unter Nikolaus Gallus
Am 12. September 1553 kam in dem zurückerbetenen Nikolaus Gallus der entscheidende Gestalter
des Regensburger evangelischen Kirchenwesens. Gewissermaßen ein Antrittsgeschenk für Nikolaus Gal-
lus war es, daß die Stadt Ende 1553 einen Flügelaltar für den Altar der Neupfarrkirche, auf dem bisher
noch - wenn auch mit einem Tuch verhängt - ein Steinbild der Krönung Marias stand1, in Auftrag gab.
Er wurde bei dem gleichen Meister bestellt, dessen Holzschnitt von der Wallfahrt zur Schönen Maria 1519
so zugkräftig für diese geworben hatte, bei Michael Ostendorfer2 . In dem von Lukas Cranach aufgebrach-
ten Stil wurden hier alt- und neutestamentliche Unterlagen und Vorbilder kirchlicher Handlungen und
Sakramente und deren gegenwärtiger Vollzug dargestellt3.
Am 4. April 1554 beantragte Gallus die Abschaffung der Meßgewänder und Levitenröcke unter Bei-
behaltung des Chorhemdes4. Sie erfolgte am 29. April5. Dabei wurde dann, wie sich deutlich aus der
Kirchenordnung des Gallus6 und aus den Altarbildern Ostendorfers ergibt, an Stelle des Meß- bzw. Le-
vitengewandes das Chorhemd getragen. Am 1. November dieses Jahres beseitigte die Stadt dann auch
auf Anregung von Gallus vom 12. Oktober7 die nicht evangelisch deutbaren Heiligenfeste. Am 15. März
1555 wurde das über der Interimsbedrängnis erstorbene Konsistorium als Ehegericht wieder ins Leben
gerufen8.
Auf konfessionellen Zwang gegen ihre katholischen Bewohner verzichtete die Stadt, obwohl ihr der
Religionsfriede das Recht dazu gegeben hätte, im Blick auf die besonderen Verhältnisse im räumlichen
Verband mit den geistlichen Gebieten. Ebensowenig aber betrachtete sie sich als paritätische Stadt9.
Gleichzeitig wurde von Johann Hiltner eine Kirchenregimentsordnung entworfen. Dabei ist Kir-
chenregiment nicht als Regiment über die Kirche im Sinn eines Konsistoriums, sondern als Regiment,
das die Kirche selbst durch ihr Geistliches Ministerium führt, zu verstehen. Sie ist herausgewachsen aus
den anfangs knappen Dienstanweisungen für die Geistlichen.
Eine solche Ordnung der Kirchendiener war um 155310 erlassen worden. Sie regelt aber nur ihre
äußeren Dienstaufgaben und gewährt wertvolle Einblicke in das Regensburger Kirchenwesen11. Bei der

19 Unsere Nr. III 12. - Die Wittenberger Ordnung von 1535: WA 38, 423-433. — Eine Ordnung in Stichworten von
N.Gallus: RStadtA Eccl. I 55, 9.
1 [Gemeiner] 152f. (teilweise irrig). — Theobald 2, 20f.
2 Aus Hemau, † 1559 als Pfründner im Brüderhaus zu Regensburg (ADB 24, 507f. — R. Schuegraf, Ostendorfer,
in: HVOpf 14 [1850]. - Thieme-Becker 26. 74-79).
3 In den Sammlungen des Historischen Vereins Regensburg (Dollinger, Evangelium 220. 453ff. - Siehe auch
unten S. 481!).
4 RStadtA Eccl. I 11, 74. 5 Unsere Nr. III 13.
6 Siehe unten S. 481! 7 RStadtA Eccl. I 11, 76; 58, 26.
8 RStadtA Eccl. I Ah 7. - Gallus Piiij. - Fürnrohr 172.
9 Simon, Beiträge 17-23.
10 Die Zeit ergibt sich aus den Amtszeiten der darin genannten Geistlichen.
11 Unsere Nr. III 14.

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