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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0436
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III 8. Errichtung eines Konsistoriums. 1545

Dieweil der bösen ehe halb und, was sonsten den-
selben sachen anhängig ist, auch von wegen anderer
unzucht und leichtfertigkeit allhie und insonderheit
der jungen, mutwilligen kinder viel und mancherlei
klag und beschwerung an einen erbarn rat gelanget
sind, haben e[in] e[rbarer] kammerer und rat anheut,
erchtags1 den 23. tag des monats Junius des 1545.
jahrs, beschlossen und herrn Hansen Weinzierl2,
herrn Georg Waltmann3, herrn Endresen Wolff4 und
h[errn] doctor Johann Hiltner5 völligen befehl gege-

Druckvorlage: Da ältere Stücke verloren sind,
Gremeiner 2, 177f. Siehe oben S. 373!
1 = Dienstag (vgl. oben S. 292 Anm. 32).
2 Er war schon 1534 als einer der Führer der evangeli-
schen Bewegung in Erscheinung getreten (Theo-
bald 1, 203). Eine Tochter von ihm heiratete den
Prediger Erasmus Zollner (Theobald 2, 222).

ben, solche sachen - beede auf ansuchen der belei-
digten parteien und von amts wegen - an e[ines]
e[rbarn] rats statt für sich zu nehmen und zu ver-
hören, auch bescheid und befehl darin zu geben,
wie es in solchen fällen gehalten werden solle. Darin
sie denn auch jezuweilen, zuvorab in den ehesachen,
wie es sie für gut ansiehet, herrn doctor Nopusen6
oder andere zu sich ziehen oder seines rats pflegen
mögen.

3 Er war am 21. Okt. 1512 an der Universität Ingol-
stadt immatrikuliert worden und schon 1534 füh-
rend in der evangelischen Bewegung tätig (Theo-
bald 1, 203; 2, 1).
4 Weinhändler. Er war z. B. 1542 Kammerer und
hatte an der Abendmahlsfeier vom 8. Juni 1542 teil-
genommen (Theobald 1, 250. 260f.; 2, 200).
5 Der Rechtsrat (S. 367 Anm. 8).

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