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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0472
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III 19. Kirchenordnung der neuen pfarre zu Regenspurg
[1567?].

Inhaltsübersicht:
Seite

I. Von der lehre. 453
II. Von offentlichen gemeinen versammlun-
gen der christen in wort und sacrament. 454
III. Von kirchendienern, von ihrem ampt, be-
ruf und ordination. 454
Probation der kirchendiener oder examen. 455
Form der ordination. 456
IV. Von ceremonien, die zum ampt des worts
und sacraments dienen. 458
1. Welche und wieviel actus wochent-
lich in jeder kirchen gehalten werden. 459

2. Mit was ceremonien ein jeder actus in

in der wochen gehalten wird. 460
Form des abendmahl. 461
3. Übung des catechismi mit der jugend
am mittwoch. 464
4. Ceremonien an feiertägen in der wo-
chen, daran man nit das abendmahl
helt. 474
5. Welche fest in unser kirchen gefeiert
werden. 475
6. Was sonder predigten, lectionen und
gesänge auf sondere etliche fest und
zeiten gehalten werden. 476
7. Unterscheid und form des öffentli-
chen gemeinen gebets. 479
Form des gemeinen gebets vor der
predigt. 479
Vermanung zur danksagung nach der
predigt. 479
Exempel sonderer collecten. 480

Druckvorlage: Original (Entwurf von der Hand
des N. Gallus. - Papier, Folio, 41 Bl. — RStadtA

Eccl. I 22, 45 f. 227-277). — Der korrigierte Entwurf
mit Bemerkungen von der Hand Hiltners (?) (unvoll-
ständig). Darauf von anderer Hand: „Ist die erste
corrigirte copei.“ (RStadtA Eccl. I 22, 42 f. 177 bis
200). Siehe oben S. 380 ff.!

8. Von kirchenkleidung, bildnissen und
dergleichen gemeinen eußerlichen
dingen. 480
9. Von der tauf und jachtauf. 482
10. Verkündigung und einleitung der ehe-
leute. 483
11. Communion der kranken und begreb-
nus der verstorbenen. 483
12. Von den gefangenen, welche zum tot
verurteilt werden. 484
V. Von kirchenstraf und kirchengerichten. 485
Vom consistorio oder ehegericht. 486
VI. Von kirchengütern und almösen. 486
Von den schulen. 487
Von der liberei. 488
VII. Beschluß. 489
Anhang. 489
Das papisten und anderer secten ver-
wandte nit mögen zu gevattern bei der
tauf zugelassen werden. 489
Von dem bann. 489

Unter andern episteln des heiligen Pauli hat die
erste epistel, so er an Timotheum geschrieben, dis
sondere stück1, darumb sie uns sol dester lieber
sein, daß der apostel darin gleich ein form stellet
einer christlichen kirchenordnung, wie er die wird
haben im brauch gehabt, und Timotheo darauf
befielet, seine kirchen darnach anzurichten. So nu
der apostel gewislich wol wird bedacht haben, was
zu solcher ordnung geheret, und demnach gewislich
auch die sicherste und beste ordnung ist, welche der
apostel kirchen und ordnung am negsten ist, so wol-
len wir unsere ordnung, soviel müglich, auch dar-
1 Es ist nicht an eine besondere Stelle gedacht, son-
dern an den ganzen Brief, ,,Stück“ hier also im Sinn
von Eigenschaft.

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