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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0473
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III 19 Kirchenordnung (von 1567?)

nach richten und sind nemlich nach anzeige des
apostels dis die hauptstück, in gleicher ordnung also
von im auch nacheinander gesetzt.
[1.] Das erst von der lere, darzu dann auch gehö-
ren die heiligen sacrament, von Christo eingesetzt
als ein sichtbarlich wortpredig oder lere.
[2.] Das ander von offentlichem ampt der lere und
sacrament in offentlichen versammlungen der
christen, darin lere und sacrament getrieben werden.
[3.] Das dritt von kirchendienern, beruf und ordi-
nation derselben.
[4.] Das viert von ceremonien oder menschen ord-
nungen zum dienst des worts und der sacrament.
[5.] Das fünft von kirchenstraf und kirchengerich-
ten, dadurch die lere göttlichs worts etwas hie auch
ein execution hab.
[6.] Das sechst von kirchengütern, wie die sollen
zum besten angelegt werden.
[I.l Von der lere und von sacramenten.
Die lere sol in unsern kirchen allein sein die heilig
schrift der propheten und aposteln, im alten und im
neuen testament begriffen, und, was auf die einig
fundament der propheten und aposteln rechtschaf-
fen gegründet wird.
Und also nemen wir auch an die summa christli-
cher lere, den catechismum2 genannt, als da sind die
10 gebot, artikel des glaubens, das gebet des Vater-
unsers, einsatzung der tauf, absolution und des
Herrn abentmahls, item das symbolum Nicae-
num3 und Athanasianum4, wider die ketzerei des
Arii5 und etlicher dergleichen in sonderheit ge-
stellt, und entlich nemen wir izt auch darauf an die
artikel der augspurgischen confession, im jhar 1530
der kai[serlichen] ma[jestät] uberantwortet6, als
ein auszug christlicher lere aus heiliger schrift
2 Nämlich Martin Luthers (Bekenntnisschrift 49).
3 Bekenntnisschriften 26f.
4 Bekenntnisschriften 28f.
5 Siehe oben S. 325 Anm. 2!
6 Bekenntnisschriften 35-135.
7 Bekenntnisschriften 137-404.
8 Bekenntnisschriften 405-468.
9 Siehe oben S. 440 Anm. 4!
10 Siehe oben S. 325!
11 Siehe oben S. 440 Anm. 9!

der propheten und aposteln zur sumarischen be-
kenntnis wider die mancherlei irthum, sonderlich
der papisten.
Und wie wir also annemen dieselbig confession in
ihrem rechten, waren verstand, welchen ihr gibt der
buchstabe, und apologia7 desselben 1530. jhars und
hernach anno 1537 die artikel, zu Smalkalden8 ge-
stelt und unterschrieben, auch allgemeiner christ-
licher consens unserer kirchen der augspurgischen
confession und erklerung Lutheri,
also verwerfen wir dagegen als irrig alles, was
demselben verstand der augspurgischen confession
zuwider ist, beide altes und neues, gegenwertiges
und künftiges, als izt auch sind der widertaufer9,
zwingler10 , schwenckfelder11, antinomer12 und osian-
derer13 etliche leren, bis solang wir eines andern aus
heiliger schrift göttlichs worts überzeugt werden.
Damit auch solche lere raine in unser kirchen
bleibe und auf unsere nachkommen mit göttlicher
verleihung möge gepflanzt werden, so ist versehen,
das erstlich die kirchendiener alle darauf angenom-
men und austrücklichen gefragt werden, ob sie der
reinen augspurgischen confession in ermeltem ver-
stand und mit keiner andern widerwertigen lere be-
haft sind. Wird auch keinem nit gestattet, etwas wi-
derwertiges oder neues auf die canzel noch sonst eini-
gerlei weise unter die leut zu bringen. Darnach so ist
gleicherweis die vorsehung getan in der ganzen ge-
meine, das da auch nichts widerwertiges eingereu-
met14 wird, weder offentlich noch haimblich, noch
die bucher solcher verfurischer lere vergennet feil
zu haben, one, was die papisten hirinn durch die
reichsabschiecle befreiet sind15 und derhalben mit
ihrer lere und gottesdiensten müssen geduldet wer-
den.
Und soviel alhie aufs aller kürzest von der lere
unser kirchen; denn alle stück von artikel zu artikel
alhier zu erzelen wird für unnötig geacht, weil davon
12 Aus den verschiedenen antinomistischen Streitig-
keiten wird hier nur an den Kampf von Andr. Poach
in Erfurt, Anton Otho in Nordhausen und Andr.
Musculus in Frankfurt a. d. Oder gedacht sein. Diese
bekämpften seit 1556 jede Geltung eines Gesetzes
für die Gläubigen (RE 1, 585-592. - RGG 13 452).
13 Siehe oben S. 440 Anm. 8!
14 = eingeräumt
15 Der hier gemeinte Reichsabschied von 1555 kannte
zwar kein Recht katholischer Schriftverbreitung in

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