Reichsstadt Regensburg
Er soll auch weder in diser ordnung noch andern
der kirchen ceremonien und gebreuchen nichts en-
dern oder fürnahmen dann nmit des consistorii undn
eines erbaren rats vorwissen und consens, wie auch
jeder durch das consistorium in kirchenambt ange-
stelt und verordnet, darbei soll er ihne bleiben las-
sen. Het er aber eines halben bedenken, soll er das-
selb oan das consistorium bringen, mit dessen wie
aucho eines erbaren rats gutachten, die verenderung
fürnehmen.
Er soll sich auch gegen dem ministerio, kirchen
und gemain fein beschaiden, glimpflich und freund-
lich verhalten, damit er nicht unnötigen unwillen
auf sich lade oder sich verhaßt mache.
Er soll mit einem erbaren rat in allem gute corres-
pondenz halten, in feinem, richtigen, christlichen
verstand mit ihnen leben, damit also beede regiment
aneinander die hand biten, fried, ruhe und das auf-
nemen der kirchendiener beederseits treulich gesucht
und befürdert werde.
Was er auch gefehrlichs vermerkte, daraus gemei-
ner statt, der kirchen oder ministerio schaden oder
nachteil erfolgen möchte, dasselbig fürterlich bei
dem consistorio anbringen und mit derselben ein-
helligen bedenken einem erbaren rat vermelden, da-
mit der sachen zeitiger rat geschafft wurde.
pVon den andern praedicanten und
collegis des pfarrernp.
Die qandernq praedicanten sollen mit rat und gut-
achten des consistorii durch einen erbaren rat erfor-
dert rund vermög der consistorialordnung20 mit
ihnen gehandelt und dahin alle bedenken gerichtet
werden, damit diser statt kirchen mit gottfürchti-
gen, in der christlichen lehr reinen, lehrhaften, un-
ergerlichen und gelerten dienern versehen, die mäch-
n-n Fehlt 1572.
o-o 1572: an die kirchenbröbst bringen, mit deren
oder
p-p 1572: Von den predicanten.
q-q Fehlt 1572.
r-r 1572: zu dem ministerio von endlicher bestallung,
sich mit inen der lehr, bekanntnus, wandels und
kirchen halben christlich zu besprechen und zu
unterreden gewisen werden.
tig seien nach der lehr Pauli [Tit. 1, 9], zu vermah-
nen durch heilsame lehr und zu strafen die wider-
sprecher.
Und diese sollen gleichergestalt dem predigambt
auf weis und mas, wie sie verordnet, abwartenr,
ihrem pfarrern und superintendenten gehorsam
sein, alle ehrerbietung erzaigen,
was ihr jeder für sondere materien zu predigen
will fürnehmen, sich deren zuvor mit dem herrn
pfarrer vergleichen, swelchem auch hiermit aufer-
legt und befohlen, bei den predigern zu verschaffen,
daß sie mit verdruß der kirchen nicht zu lang in
einer materi oder text verharren, sondern gebühr-
lichen fortfahren, damit die zuhörer lustig behalten,
auch sich der kürze befleißigen, damit die christliche
gemain so viel desto mehr angeraizt werde, die
predigten Gottes worts unnachläßlich an den werk-
tägen sowohl als an den feiertägen zu besuchen:
inmaßen, da er, superintendens, auch sonsten fähl
und mängl an den predigern vermerkt, daß sie zu
langsamb oder behend oder unverständlich in der
rede, ihnen solches freundlich anzeigen und zur
besserung helfen, wie auch, do in den predigten
nicht gebührliche disposition gehalten oder anders
fürlaufen wurde, das zu verbessern, ihnen nicht ver-
halten und hinwiderumb die praedicanten von ihme
freundlich aufnemmen und ihme folgen sollens.
tSie sollen auch alle zu der catechismuspredigt
verbunden sein und dieselb, wie sie verordnet, umb-
einander verrichten.t
Einer den andern, wo not, willig und gern vertre-
ten.
Wo sie zu dem consistorio, schulen oder derglei-
chen verordnet, sich willig darzu gebrauchen lassen,
die examina fürnemmen, actus der schulen neben
den inspectorn umb mehrers ansehens willen bei der
jugent besuchen, einen feinen, nüchtern, unsträf-
lichen wandel in ihren häusern und sonsten führen.
Und dise sollen allein des predigambts, wie si
verordnet, warten, den diaconis in ir ambt, one
was mit der beicht und absolution, darzu sie ver-
pfiicht sein sollen, beschicht, weiter nit greifen.
s-s Fehlt 1572.
t-t Dieser und der folgende Punkt sind 1572 umge-
stellt.
20 Unsere Nr. III 22.
502
Er soll auch weder in diser ordnung noch andern
der kirchen ceremonien und gebreuchen nichts en-
dern oder fürnahmen dann nmit des consistorii undn
eines erbaren rats vorwissen und consens, wie auch
jeder durch das consistorium in kirchenambt ange-
stelt und verordnet, darbei soll er ihne bleiben las-
sen. Het er aber eines halben bedenken, soll er das-
selb oan das consistorium bringen, mit dessen wie
aucho eines erbaren rats gutachten, die verenderung
fürnehmen.
Er soll sich auch gegen dem ministerio, kirchen
und gemain fein beschaiden, glimpflich und freund-
lich verhalten, damit er nicht unnötigen unwillen
auf sich lade oder sich verhaßt mache.
Er soll mit einem erbaren rat in allem gute corres-
pondenz halten, in feinem, richtigen, christlichen
verstand mit ihnen leben, damit also beede regiment
aneinander die hand biten, fried, ruhe und das auf-
nemen der kirchendiener beederseits treulich gesucht
und befürdert werde.
Was er auch gefehrlichs vermerkte, daraus gemei-
ner statt, der kirchen oder ministerio schaden oder
nachteil erfolgen möchte, dasselbig fürterlich bei
dem consistorio anbringen und mit derselben ein-
helligen bedenken einem erbaren rat vermelden, da-
mit der sachen zeitiger rat geschafft wurde.
pVon den andern praedicanten und
collegis des pfarrernp.
Die qandernq praedicanten sollen mit rat und gut-
achten des consistorii durch einen erbaren rat erfor-
dert rund vermög der consistorialordnung20 mit
ihnen gehandelt und dahin alle bedenken gerichtet
werden, damit diser statt kirchen mit gottfürchti-
gen, in der christlichen lehr reinen, lehrhaften, un-
ergerlichen und gelerten dienern versehen, die mäch-
n-n Fehlt 1572.
o-o 1572: an die kirchenbröbst bringen, mit deren
oder
p-p 1572: Von den predicanten.
q-q Fehlt 1572.
r-r 1572: zu dem ministerio von endlicher bestallung,
sich mit inen der lehr, bekanntnus, wandels und
kirchen halben christlich zu besprechen und zu
unterreden gewisen werden.
tig seien nach der lehr Pauli [Tit. 1, 9], zu vermah-
nen durch heilsame lehr und zu strafen die wider-
sprecher.
Und diese sollen gleichergestalt dem predigambt
auf weis und mas, wie sie verordnet, abwartenr,
ihrem pfarrern und superintendenten gehorsam
sein, alle ehrerbietung erzaigen,
was ihr jeder für sondere materien zu predigen
will fürnehmen, sich deren zuvor mit dem herrn
pfarrer vergleichen, swelchem auch hiermit aufer-
legt und befohlen, bei den predigern zu verschaffen,
daß sie mit verdruß der kirchen nicht zu lang in
einer materi oder text verharren, sondern gebühr-
lichen fortfahren, damit die zuhörer lustig behalten,
auch sich der kürze befleißigen, damit die christliche
gemain so viel desto mehr angeraizt werde, die
predigten Gottes worts unnachläßlich an den werk-
tägen sowohl als an den feiertägen zu besuchen:
inmaßen, da er, superintendens, auch sonsten fähl
und mängl an den predigern vermerkt, daß sie zu
langsamb oder behend oder unverständlich in der
rede, ihnen solches freundlich anzeigen und zur
besserung helfen, wie auch, do in den predigten
nicht gebührliche disposition gehalten oder anders
fürlaufen wurde, das zu verbessern, ihnen nicht ver-
halten und hinwiderumb die praedicanten von ihme
freundlich aufnemmen und ihme folgen sollens.
tSie sollen auch alle zu der catechismuspredigt
verbunden sein und dieselb, wie sie verordnet, umb-
einander verrichten.t
Einer den andern, wo not, willig und gern vertre-
ten.
Wo sie zu dem consistorio, schulen oder derglei-
chen verordnet, sich willig darzu gebrauchen lassen,
die examina fürnemmen, actus der schulen neben
den inspectorn umb mehrers ansehens willen bei der
jugent besuchen, einen feinen, nüchtern, unsträf-
lichen wandel in ihren häusern und sonsten führen.
Und dise sollen allein des predigambts, wie si
verordnet, warten, den diaconis in ir ambt, one
was mit der beicht und absolution, darzu sie ver-
pfiicht sein sollen, beschicht, weiter nit greifen.
s-s Fehlt 1572.
t-t Dieser und der folgende Punkt sind 1572 umge-
stellt.
20 Unsere Nr. III 22.
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