[III 22.] Der statt Regenspurg consistorialordnung.
[Stadtwappen]
Anno 1588.
Ordnung des consistorii zu Regensburg.
[Inhaltsübersicht:]
[Seite:]
[Einleitung] 512
1. Aus welchen ständen das consistorium be-
stellt werden soll. 513
2. Wieviel personen aus den dreien ständen
zum consistorio gebraucht werden sollen. 513
3. Vom präsidenten und directore des consi-
storiums. 513
4. Vom ambt und verrichtung des präsiden-
ten. 514
5. Was sachen und händel in das consisto-
rium gehörig. 514
6. Vom ambt der assessoren des consisto-
riums. 515
7. Vom ambt des secretarii. 517
8. Vom aide der assessoren. 517
9. Eide des secretarien. 518
10. Der procuratoren, so bei dem consistorio
verordnet, handgelübt und eid. 518
11. Eide der warheit. 518
12. Welchen orts, wie oft und zu was zeiten
consistorium zu halten. 518
13. Vom proceß des consistorii. 518
14. Von der jurisdiction des consistorii. 519
15. Von execution der urteil und des prozeß,
so im consistorio ergangen. 519
Druckvorlage: Besiegeltes Original (Reinschrift
in Pergamenteinband, Papier, Folio. — Regensburg
Pfarrarchiv Nr. 10. — Ein anderes gleichfalls besie-
geltes Original: aaO. Nr. 11, ein drittes: RStadtA
Stadtbücherei I A f Nr. 81. - Jüngere Abschriften:
Pfarrarchiv Regensburg Nr. 12-15 und MHStA
Reichsstadt Regensburg f. 9, 420-429). - Siehe oben
S. 385!
[Einleitung:]
Wiewol ein erbarer weiser rat der statt Regens-
purg gleich anfangs, als das liecht der reinen lehr des
h[eiligen] evangelii in derselben durch Gottes genad
widerumb angezündet und vermög des befelchs
Christi mit rechtschaffenen lehrern die kirchen be-
stelt worden, dise notwendige fürsehung getan (in-
maßen der regimentsordnung einverleibt1), was zu
bestellung der kirchen- und schulämbter, wie auch
andere notturft und wolstand der kirchen dienst-
lich, daß solches allzeit zugleich durch das ministe-
rium und die verordnete von einem erbaren rat
sämbtlich gehandlet und verrichtet werden sollen,
ist doch solches aus allerhand verhindernussen, noch
der zeit nit allerdings, wie es wohl bedacht und ge-
meint, in das werk gerichtet worden.
Dieweil aber aus mangel solcher bestendiger ord-
nung nicht zwischen den kirchendienern allein erger-
liche trennung, sondern auch mißverständ, miß-
trauen und uneinigkeit zwischen einem erbarn rat
und dem ehrwürdigen ministerio fürnemblich daraus
erwachsen2, ist ein erbar rat not halben getrungen
worden, ein bestendige ordnung des consistorii anzu-
stellen und fürzunemen, darinnen anfangs und bis
daher mehr nicht dann allein die ehesachen und,
was denselben anhanget, gebührlich verhandlet wor-
den.
1 von 1572 (unsere Nr. III 21 [im Apparat]).
2 Was im besonderen vorgefallen ist, ist unbekannt.
512
[Stadtwappen]
Anno 1588.
Ordnung des consistorii zu Regensburg.
[Inhaltsübersicht:]
[Seite:]
[Einleitung] 512
1. Aus welchen ständen das consistorium be-
stellt werden soll. 513
2. Wieviel personen aus den dreien ständen
zum consistorio gebraucht werden sollen. 513
3. Vom präsidenten und directore des consi-
storiums. 513
4. Vom ambt und verrichtung des präsiden-
ten. 514
5. Was sachen und händel in das consisto-
rium gehörig. 514
6. Vom ambt der assessoren des consisto-
riums. 515
7. Vom ambt des secretarii. 517
8. Vom aide der assessoren. 517
9. Eide des secretarien. 518
10. Der procuratoren, so bei dem consistorio
verordnet, handgelübt und eid. 518
11. Eide der warheit. 518
12. Welchen orts, wie oft und zu was zeiten
consistorium zu halten. 518
13. Vom proceß des consistorii. 518
14. Von der jurisdiction des consistorii. 519
15. Von execution der urteil und des prozeß,
so im consistorio ergangen. 519
Druckvorlage: Besiegeltes Original (Reinschrift
in Pergamenteinband, Papier, Folio. — Regensburg
Pfarrarchiv Nr. 10. — Ein anderes gleichfalls besie-
geltes Original: aaO. Nr. 11, ein drittes: RStadtA
Stadtbücherei I A f Nr. 81. - Jüngere Abschriften:
Pfarrarchiv Regensburg Nr. 12-15 und MHStA
Reichsstadt Regensburg f. 9, 420-429). - Siehe oben
S. 385!
[Einleitung:]
Wiewol ein erbarer weiser rat der statt Regens-
purg gleich anfangs, als das liecht der reinen lehr des
h[eiligen] evangelii in derselben durch Gottes genad
widerumb angezündet und vermög des befelchs
Christi mit rechtschaffenen lehrern die kirchen be-
stelt worden, dise notwendige fürsehung getan (in-
maßen der regimentsordnung einverleibt1), was zu
bestellung der kirchen- und schulämbter, wie auch
andere notturft und wolstand der kirchen dienst-
lich, daß solches allzeit zugleich durch das ministe-
rium und die verordnete von einem erbaren rat
sämbtlich gehandlet und verrichtet werden sollen,
ist doch solches aus allerhand verhindernussen, noch
der zeit nit allerdings, wie es wohl bedacht und ge-
meint, in das werk gerichtet worden.
Dieweil aber aus mangel solcher bestendiger ord-
nung nicht zwischen den kirchendienern allein erger-
liche trennung, sondern auch mißverständ, miß-
trauen und uneinigkeit zwischen einem erbarn rat
und dem ehrwürdigen ministerio fürnemblich daraus
erwachsen2, ist ein erbar rat not halben getrungen
worden, ein bestendige ordnung des consistorii anzu-
stellen und fürzunemen, darinnen anfangs und bis
daher mehr nicht dann allein die ehesachen und,
was denselben anhanget, gebührlich verhandlet wor-
den.
1 von 1572 (unsere Nr. III 21 [im Apparat]).
2 Was im besonderen vorgefallen ist, ist unbekannt.
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