Herrschaft Wolfstein
[VI 1.] Christliche Instructio,
wie die getrückte brandenburgische und nürnbergische kürchenordnung1 mit
andern nötigen angehengten artikeln in unsers genedigen herrn, hern Hans Endre-
sen vom Wolffstain, freihern zur Obernsulzbürg2, land und herrschaft in seinem
rechten, christlichen gebrauch fortgesetzt und erhalten werden soll, gestelt durch
M. Thomam Stibarum, pfarhern zum Sulzberg und der löblichen freien herrschaft
Obernsulzbürg superintendenten, anno verbi incarnati 1574.
[Inhaltsübersicht:]
Seite
Instructio. 566
Von gemainer ordnung der pfarrhern und ihren
privilegien. 567
Von der predig göttliches worts. 568
[Katechismus] 569
Von der administration der sacrament. 571
Von der heiligen absolution. 572
Vom heiligen abentmal. 574
Ordnung, wie es mit dem heiligen abentmal
in öffentlicher versammlung soll gehalten
werden. 574
Ordnung, wie mans halten soll an sonntägen
ohne communicanten. 577
Von der heiligen taufe. 577
Von der jahetaufe. 580
Von dem visitirn der kranken. 581
Ordnung, wie es bei den kranken soll gehal-
ten werden. 583
Von übeltätern. 583
Von dem heiligen ehestande. 584
Von der begrebnus. 585
Von der excommunication. 586
Von den festen und feuertagen. 587
Von etlichen stücken der kürchendiener, ihr
ambt und ministerium betreffent. 588
Von dem leben der kürchendiener. 589
Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift (Sammel-
handschrift auf Papier, Folio, in geprägtem Schweins-
lederband von 2 + 357 Blättern, angefertigt im Jahre
1574 durch den Pfarrer Petrus Peherl in Sulzkirchen
[darin die Blätter 1-38 die Kirchenordnung]. - Pfarr-
archiv Sulzkirchen, Registratur des Evang.-Luth.
Pfarramts). - BbKG 32, 158ff. - Vgl. oben S. 563.
[Beilagen] 591
Von denen, so zeugnus geben. 591
Ein schone vermahnung, so man bei der be-
grebnus gebrauchen mag. 591
Eheartikel 593
Instructio.
Dieweil dan bishero mancherlai und vilfeltige un-
gleicheit in predigen, lehren, ceremonien und andern
kürchensachen in unsers genedigen herren land und
herrschaft sich ereignet und im werk ist befunden
worden, derwegen hat unser genediger herr Hans
Endres von Wolfstain, freiherr zur Obersulzpürg etc.,
genedige verordnung tun lassen, daß gemelte vil-
feltige, ergerliche ungleichhait aufgehoben und ab-
geschaft und hergegen ein gewise besserliche, rich-
tige gleichformigkait nach inhalt der brandenburgi-
schen und nürnbergischen kürchenordnung ange-
richt und ins werk aigentlich gebracht und forthin
erhalten werden soll. Damit aber jetzt vermelte
brandenburgische und nürnbergische kürchenord-
nung nützlich und fruchtbarlich fortgebracht und
in gleichlaufender einhelligkait zur erbauung und
pfianzung christlicher lehre und schöner kürchen-
zucht erhalten werde, so ist dise instructio und an-
laitung angestelt, fürgenommen und in sondere ar-
tikel verfasset werden, darinnen nicht allain die
1 Zu diesem Ausdruck siehe die Einleitung (S. 563!).
2 Sulzbürg hatte 2 Schlösser - das östlich gelegene
Niedersulzbürg, das noch im 16. Jahrhundert verfiel,
und das westlich gelegene Obersulzbürg. Es wurde
1810 abgebrochen (Stark, Landl 42ff.).
566
[VI 1.] Christliche Instructio,
wie die getrückte brandenburgische und nürnbergische kürchenordnung1 mit
andern nötigen angehengten artikeln in unsers genedigen herrn, hern Hans Endre-
sen vom Wolffstain, freihern zur Obernsulzbürg2, land und herrschaft in seinem
rechten, christlichen gebrauch fortgesetzt und erhalten werden soll, gestelt durch
M. Thomam Stibarum, pfarhern zum Sulzberg und der löblichen freien herrschaft
Obernsulzbürg superintendenten, anno verbi incarnati 1574.
[Inhaltsübersicht:]
Seite
Instructio. 566
Von gemainer ordnung der pfarrhern und ihren
privilegien. 567
Von der predig göttliches worts. 568
[Katechismus] 569
Von der administration der sacrament. 571
Von der heiligen absolution. 572
Vom heiligen abentmal. 574
Ordnung, wie es mit dem heiligen abentmal
in öffentlicher versammlung soll gehalten
werden. 574
Ordnung, wie mans halten soll an sonntägen
ohne communicanten. 577
Von der heiligen taufe. 577
Von der jahetaufe. 580
Von dem visitirn der kranken. 581
Ordnung, wie es bei den kranken soll gehal-
ten werden. 583
Von übeltätern. 583
Von dem heiligen ehestande. 584
Von der begrebnus. 585
Von der excommunication. 586
Von den festen und feuertagen. 587
Von etlichen stücken der kürchendiener, ihr
ambt und ministerium betreffent. 588
Von dem leben der kürchendiener. 589
Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift (Sammel-
handschrift auf Papier, Folio, in geprägtem Schweins-
lederband von 2 + 357 Blättern, angefertigt im Jahre
1574 durch den Pfarrer Petrus Peherl in Sulzkirchen
[darin die Blätter 1-38 die Kirchenordnung]. - Pfarr-
archiv Sulzkirchen, Registratur des Evang.-Luth.
Pfarramts). - BbKG 32, 158ff. - Vgl. oben S. 563.
[Beilagen] 591
Von denen, so zeugnus geben. 591
Ein schone vermahnung, so man bei der be-
grebnus gebrauchen mag. 591
Eheartikel 593
Instructio.
Dieweil dan bishero mancherlai und vilfeltige un-
gleicheit in predigen, lehren, ceremonien und andern
kürchensachen in unsers genedigen herren land und
herrschaft sich ereignet und im werk ist befunden
worden, derwegen hat unser genediger herr Hans
Endres von Wolfstain, freiherr zur Obersulzpürg etc.,
genedige verordnung tun lassen, daß gemelte vil-
feltige, ergerliche ungleichhait aufgehoben und ab-
geschaft und hergegen ein gewise besserliche, rich-
tige gleichformigkait nach inhalt der brandenburgi-
schen und nürnbergischen kürchenordnung ange-
richt und ins werk aigentlich gebracht und forthin
erhalten werden soll. Damit aber jetzt vermelte
brandenburgische und nürnbergische kürchenord-
nung nützlich und fruchtbarlich fortgebracht und
in gleichlaufender einhelligkait zur erbauung und
pfianzung christlicher lehre und schöner kürchen-
zucht erhalten werde, so ist dise instructio und an-
laitung angestelt, fürgenommen und in sondere ar-
tikel verfasset werden, darinnen nicht allain die
1 Zu diesem Ausdruck siehe die Einleitung (S. 563!).
2 Sulzbürg hatte 2 Schlösser - das östlich gelegene
Niedersulzbürg, das noch im 16. Jahrhundert verfiel,
und das westlich gelegene Obersulzbürg. Es wurde
1810 abgebrochen (Stark, Landl 42ff.).
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