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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0615
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VI 2 Eheartikel (um 1574)

beischlafung erfolgt were, alsdann soll nichts desto
weniger solch verlübnus verworfen und dieselben
person am leib oder mit verweisung des landes ge-
straft werden.
Wer aber wider den dritten artikel handelt als,
da sich jemand ohne rat, vorwissen und bewilligung
seiner eltern aus lauterm mutwillen und frevent-
lichem ungehorsam ehelich verlobt und die eltern
solche verlöbnus widerfechten, so soll der pfarherr
desselben orts solche verlobte personen wider der
eltern willen nicht annehmen noch verkünden, son-
dern abschaffen und zum gehorsam der eltern fleißig
und ernstlich weisen und vermahnen. Wo aber ein
ungehorsam kind wider den willen seiner eltern in
seinem halstärrigen und unchristlichen fürnehmen
verharren und von getoner ehelicher pflicht nicht
wollte abweichen, obschon ihme der kürchgang und
hochzeit vergönnet und zuegelassen wurde, so sollen
doch die eltern nicht schuldig sein, solchem ihrem
ungehorsamen kind ein heuratgut oder etwas an-
derst zue geben, soll auch den eltern zuegelassen sein,
gegen solchem ungehorsamen kind dasjenige fürzu-
nemen, was die kaiserlichen recht in disem fall set-
zen und ordnen6. Wo aber die beischlafung gesche-
hen und die eltern solch unchristlich verlöbnus
nicht mehr widersprächen, so soll doch der braut
weder kranz noch harband und ihnen beden weder
tanz noch andere hochzeitliche freude zuegelassen
werden.
Was aber die fürmunder belangt, wie im vierten
artikel vermeldet ist, obwol ihr bewilligung in ehe-
licher versprechung ihrer pflegkinder nicht so streng
erfordert wird als der eltern, so solle doch der muet-
will junger leut, so nach dem tod ihrer eltern unter
fürmundern seind und ihr verstendig alter noch
nicht erraicht und sich doch ohn ihrer fürmünder
wissen und willen in ebegelübdnus freventlich und
unbesunnen einlassen, in kainen weg durch die ober-
kait und pfarhern jedes orts gelobt, sondern soll
solchem mutwillen mit gebürlichem ernst begegnet
und gesteuert werden.
Wer aber wider den fünften artikel handeln
wird, da die eltern oder fürmünder ihre gezeugte

6 Corpus juris civilis, Codex Justiniani lib. 8 tit. 47,
3. 4; lib. 9 tit. 15.

oder ubergebene kinder eigennützigerweise an ehr-
lichen heuraten hindern oder ihnen etwa die ehe gar
verbieten oder wider alle billige ursach kaine ehe-
steuer oder heuratgut geben wolten, so sollen die
nechsten fründ aus hiemit gegebnem gewalt welt-
licher oberkait solche unfründliche väter und für-
münder auspochen und strafen. Wo solches nicht
helfen wurde, so will die oberkait dieselben ernstlich
dahin halten, daß sie ihre kinder zue rechter zeit
ehrlich ausheuraten und mit gebürlichem heuratgut
versorgen.
Wer aber wider den sechsten und siebenten
artikel handeln wurde als, wann fürmünder ihre
pflegkinder ohne vorwissen der fründschaft durch
betrug oder umb ihres eignen nutz willen, den
pflegkindern aber zum schaden entweder ihnen
selbsten oder den ihrigen oder auch andern leuten
böslich verheuraten und hingeben, dieselben sollen
mit einer geltbueß oder mit gefengnus gestraft wer-
den, auf daß andere von solcher ungebürlicher hand-
lung abgeschreckt und ihren pflegkindern nutzliche,
bequemliche heurat suchen, wie sie schuldig seind,
und die arme unverstendige pflegkinder nicht in er-
bärmliches verderben gesteckt und gefüret werden.
Wer aber wider den achten artikel handeln wird
als, do jemand anderer leut kinder heimlich, ohne
ihrer eltern vorwissen, verkuppelt und unter ihnen
heimliche und unchristliche ehe stiften, alsdann sol-
len solche kupler - sie seien man oder weib - in turn
oder anderm gefengnus mit wasser und brot etliche
täg gestraft oder gar aus dem lande als leichtfertige,
unchristliche leut gewisen werden.
Wer aber wider den neunten artikel handlen
wird als, wo sich jemand haimblich oder im winkel -
es sei bei tag oder nacht - mit einem andern ehelich
verspricht, wo solche personen klagbar werden und
die verhaißene ehe oder andere bedingung aneinan-
der nicht mehr gestendig sein wölten, da will ihr die
oberkait, die strafe nach gelegenhait der sachen zue
jeder zeit zu setzen, dieselben auch zue scherpfen
und zue lindern, vorbehalten haben.
Wer aber wider den zehenten und eilften arti-
kel handeln wird als, wann zwue personen für dem

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