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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0056
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in dieser Anlage nicht begegnen. Doch bemerkt dies schon das oben zitierte Schreiben der Neuburger
Räte vom 11. Juni 1556. Was die Kondemnation der Zwinglianer angeht, so muß die kurpfälzische
Haltung zwischen 1556 und 1558 in dieser Hinsicht geschwankt haben, ohne daß uns Näheres sicher
feststellbar ist.
Die Vorlage dieser Instruktionen, die Neuburger Pfarrerordnung vom 16. Februar 1556, scheint
diese Anlage zu meinen, wenn sie ausführt: ,,Wurden dann die specialsuperintendenten bey den pfarrn
oder pfarrkindern irs gezircks ergerliche und schedliche irthumb der Zwinglianer, Swanckfeldianer,
Osiandrianer, widertaufer oder ander bösen secten, der Augspurgischen Confession zuwider, befinden,
so sollen sy sich gegen denselben halten, wie das Prentzen bedencken, mit B. signirt, mitbringt“62. Dem-
nach scheint dieser Text, der in Kurpfalz 1556 augenscheinlich überarbeitet wurde, von Johannes
Brenz zu stammen und bei dessen Tätigkeit in Neuburg hinterlassen worden zu sein.
15. [Bedenken der Verordneten und Generalsuperintendenten über das Verfahren mit trunksüchtigen
Kirchendienern von 1556].
Dies ist eine weitere Anlage (C) zur Kirchenratsinstruktion von 1556 (Nr. 10). Der Inhalt, nicht
der volle Wortlaut der Bestimmungen, stammt aus der Neuburger Pfarrerordnung vom 16. Februar
155663.
16. [Form der Einführung von Kirchendienern von 1556].
Dieses Ordinationsformular ist eine Beilage (D) zur Instruktion der Spezialsuperintendenten,
denen das Ordinieren neuer Kirchendiener obliegt. Die Vorlage dieser Ordnungen, die Neuburger
Pfarrerordnung vom 16. Februar 1556, scheint diesen Text im Auge zu haben, wenn sie ausführt:,, Und
soll ain yeder kirchendiner bey den steten oder grossen communen durch den specialsuperintendenten
desselben gezircks der gemaind in craft unsers schriftlichen bevelhs angezaigt und presentiert
und, da auf ain predig, die er der ort thun soll, sy, die stet oder gemainsleut nit erhebliche ursach oder
einred furzewenden hetten, nach christenlicher ordnung und, wie des Prentzen verzaichnuß ausweiset,
auf die pfarr vermög unsers bestallungsbriefs installiert werden“64. Demnach scheint dieses Formular
von Johannes Brenz zu stammen und von Neuburg in die Kurpfalz übernommen worden zu sein.
17. Folgen etliche nebenbedengken, wie es in anderen sachen bey den kirchen und pfarhen, sonderlich
mit dem gemainen, auch armenkasten gehalten mocht werden [von 1556].
Dieses Stück besitzt anscheinend keine Vorgeschichte in Neuburg, sondern ist wohl die Nieder-
schrift einer Beratung von Verordneten, die im Frühjahr 1556 in der Rheinpfalz stattgefunden haben
muß, mit den Resolutionen des Kurfürsten, die als Marginale an den Text gesetzt wurden. Gegenstände
sind vor allem:Verfahren gegen Wiedertäufer, Pfarrkompetenzen, Anlage von Kompetenz- und Kirchen-
dienerbüchern, Armenkasten, Gemeiner Kirchenkasten, Polizeiordnung, Schulwesen, verschiedene reli-
giöse Bräuche und Ehegericht. Einzelnes von diesen Punkten wurde bis zur Visitation zurückgestellt, so
besonders die Feststeilung und Neuordnung von Pfarrkompetenzen. Über Einzug und Verwendung des
Kirchenguts in einem Gemeinen Kasten machen die Visitatoren weitläufige Vorschläge, auch die Not-
wendigkeit einer Polizeiordnung unterstreichen sie nachdrücklich. Die bei Punkt 7 fehlende Beilage
einer Ordnung für lateinische und deutsche Schulen scheint durch die gedruckte Schulordnung von 1556
(Nr. 9) ersetzt worden zu sein.

62 Staats-A. Amberg, Neuburger Abgabe 1911, Nr. 14044, fol. 7 recto.
63 Ebendort, fol. 7 recto.
64 Ebendort, fol. 5 recto.

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