Die wirkungsvollste der Beformationsmaßnahmen Ottheinrichs stellte die bereits im ersten Mandat
vom 16. April 1556 (Nr. 6) in Aussicht gestellte allgemeine Kirchenvisitation dar. Ihr lag zugrunde die
18. [Visitationsinstruktion von 1556].
Der amtliche Text der Instruktion ist nicht erhalten, obwohl an seiner Existenz ein Zweifel nicht
möglich ist65. Er ist von den Visitatoren nicht eigens ausgearbeitet, sondern ihnen bereits fertig zugestellt
worden66.
Wohl sollte nach diesem Vorbild 1557 das zu Neuburg gehörige Amt Sulzbach, 1558 wiederum das
gesamte Neuburger Gebiet und 1557 auch die Oberpfalz visitiert werden. In diesem Zusammenhang ist
auch die von uns teilweise wiedergegebene Kopie der Relation der rheinpfälzischen Visitation in die
Neuburger Akten gelangt. Aber die erhaltenen Texte der Instruktionenfür die oberpfälzische Visitation
von 1557 und die neuburgische von 1558 weisen offensichtlich derartig durchgreifende Neubearbeitungen
auf, daß sie für eine Rekonstruktion des Wortlauts der rheinpfälzischen Instruktion nicht herangezogen
werden können. So setzen wir an deren Stelle den Bericht über den Prozeß der Visitation, wie ihn die
Visitatoren am 2. November 1556, nach Abschluß der Visitation, in ihrer allgemeinen Relation als deren
ersten Teil erstatteten.
Die Visitationsfragen zeigen eine enge Verwandtschaft mit der wenig älteren Instruktion der Spezial-
superintendenten von 1556 (Nr. 11), die ihrerseits auf ein Neuburger Vorbild, für das die Mitarbeit des
Johannes Brenz anzunehmen ist, zurückgeht. Das Theologenexamen hingegen ähnelt mehr dem Examen
ordinandorum Melanchthons, das in die Kirchenordnung (Nr. 7) Aufnahme gefunden hatte, als dem
kurz zuvor verabschiedeten Pfarrerexamen von 1556 (Nr. 13). Doch war Melanchthons Examen auch
schon durch die Kirchenordnung von 1554 (vgl. oben S. 24) in Neuburg eingeführt. So scheint diese
erste kurpfälzische Generalvisitation im wesentlichen dem Vorbild der Neuburger Visitation von 1553 zu
folgen. Ähnlich wie bei dieser erbat sich Ottheinrich einen württembergischen Theologen zur Durchfüh-
rung, dessen Abordnung aber aus einem nicht ersichtlichen Grunde unterblieben ist. So ist statt dessen
der Straßburger Kirchenkonventspräsident Johannes Marbach die beherrschende Figur dieser Visitation,
der auch im Anschluß an diese die Relation verfaßte.
Die Befugnisse der Visitatoren reichten weiter, als der dargebotene Prozeß verrät. Nach einer späte-
ren Schilderung Marbachs67diente die Visitation vornehmlich der endgültigen Einführung der Kirchen-
ordnung. Neben der Feststellung und Neuordnung der Pfarrkompetenzen und einer Erhebung über das
kirchliche und sittliche Leben der Gemeinden stand die Prüfung der Pfarrer im Vordergrund. Die Visi-
tatoren besaßen eine vom Kurfürsten erteilte Vollmacht, die tauglichen Pfarrer in ihrem Amt zu bestäti-
gen, die als untauglich befundenen hingegen abzuschaffen68.
Die Visitation selbst begann am 9. August 1556 im Heidelberger Amt, am 16. August langte Mar-
bach dort an, und in den folgenden Wochen wurden auch die andern kurpfälzischen Ämter besucht. Mit
Ausnahme der Vorderen Grafschaft Sponheim blieben die Gemeinherrschaften unberücksichtigt. Über
die Reise durch die Ämter und den Befund in diesen berichtet der zweite Teil der Relation zusammen-
fassend, bevor im letzten Teile die festgestellten ,,Mängel und Fehler“ dargelegt werden69. Auf diese
Relation vom 2. November 1556 hin forderte der Kurfürst von den Visitatoren ein Bedenken, das diese
ihm am 8. November erstatteten70. Zur Beförderung des Theologennachwuchses schlägt es die Einrich-
65 Bei C. Schmidt, S. 20 ist sie ausdrücklich erwähnt.
66 C. Schmidt, S. 81.
67 C. Schmidt, S. 81-83.
68 C. Schmidt, S. 81-82, vgl. ebendort S. 13, 23, 30.
69 Vgl. dazu C. Schmidt, S. XV-XXII, Text ebendort S. 16-39 und bei Biundo, Bericht und Bedenken, S. 14-27.
70 Das Bedenken ist nur in Marbachs Konzept im Archiv des Thomaskapitsls im Stadt-A. Straßburg erhalten, wo-
nach C. Schmidt, S. 41-71 und Biundo, Bericht und Bedenken, S. 27-41 den Text wiedergeben.
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vom 16. April 1556 (Nr. 6) in Aussicht gestellte allgemeine Kirchenvisitation dar. Ihr lag zugrunde die
18. [Visitationsinstruktion von 1556].
Der amtliche Text der Instruktion ist nicht erhalten, obwohl an seiner Existenz ein Zweifel nicht
möglich ist65. Er ist von den Visitatoren nicht eigens ausgearbeitet, sondern ihnen bereits fertig zugestellt
worden66.
Wohl sollte nach diesem Vorbild 1557 das zu Neuburg gehörige Amt Sulzbach, 1558 wiederum das
gesamte Neuburger Gebiet und 1557 auch die Oberpfalz visitiert werden. In diesem Zusammenhang ist
auch die von uns teilweise wiedergegebene Kopie der Relation der rheinpfälzischen Visitation in die
Neuburger Akten gelangt. Aber die erhaltenen Texte der Instruktionenfür die oberpfälzische Visitation
von 1557 und die neuburgische von 1558 weisen offensichtlich derartig durchgreifende Neubearbeitungen
auf, daß sie für eine Rekonstruktion des Wortlauts der rheinpfälzischen Instruktion nicht herangezogen
werden können. So setzen wir an deren Stelle den Bericht über den Prozeß der Visitation, wie ihn die
Visitatoren am 2. November 1556, nach Abschluß der Visitation, in ihrer allgemeinen Relation als deren
ersten Teil erstatteten.
Die Visitationsfragen zeigen eine enge Verwandtschaft mit der wenig älteren Instruktion der Spezial-
superintendenten von 1556 (Nr. 11), die ihrerseits auf ein Neuburger Vorbild, für das die Mitarbeit des
Johannes Brenz anzunehmen ist, zurückgeht. Das Theologenexamen hingegen ähnelt mehr dem Examen
ordinandorum Melanchthons, das in die Kirchenordnung (Nr. 7) Aufnahme gefunden hatte, als dem
kurz zuvor verabschiedeten Pfarrerexamen von 1556 (Nr. 13). Doch war Melanchthons Examen auch
schon durch die Kirchenordnung von 1554 (vgl. oben S. 24) in Neuburg eingeführt. So scheint diese
erste kurpfälzische Generalvisitation im wesentlichen dem Vorbild der Neuburger Visitation von 1553 zu
folgen. Ähnlich wie bei dieser erbat sich Ottheinrich einen württembergischen Theologen zur Durchfüh-
rung, dessen Abordnung aber aus einem nicht ersichtlichen Grunde unterblieben ist. So ist statt dessen
der Straßburger Kirchenkonventspräsident Johannes Marbach die beherrschende Figur dieser Visitation,
der auch im Anschluß an diese die Relation verfaßte.
Die Befugnisse der Visitatoren reichten weiter, als der dargebotene Prozeß verrät. Nach einer späte-
ren Schilderung Marbachs67diente die Visitation vornehmlich der endgültigen Einführung der Kirchen-
ordnung. Neben der Feststellung und Neuordnung der Pfarrkompetenzen und einer Erhebung über das
kirchliche und sittliche Leben der Gemeinden stand die Prüfung der Pfarrer im Vordergrund. Die Visi-
tatoren besaßen eine vom Kurfürsten erteilte Vollmacht, die tauglichen Pfarrer in ihrem Amt zu bestäti-
gen, die als untauglich befundenen hingegen abzuschaffen68.
Die Visitation selbst begann am 9. August 1556 im Heidelberger Amt, am 16. August langte Mar-
bach dort an, und in den folgenden Wochen wurden auch die andern kurpfälzischen Ämter besucht. Mit
Ausnahme der Vorderen Grafschaft Sponheim blieben die Gemeinherrschaften unberücksichtigt. Über
die Reise durch die Ämter und den Befund in diesen berichtet der zweite Teil der Relation zusammen-
fassend, bevor im letzten Teile die festgestellten ,,Mängel und Fehler“ dargelegt werden69. Auf diese
Relation vom 2. November 1556 hin forderte der Kurfürst von den Visitatoren ein Bedenken, das diese
ihm am 8. November erstatteten70. Zur Beförderung des Theologennachwuchses schlägt es die Einrich-
65 Bei C. Schmidt, S. 20 ist sie ausdrücklich erwähnt.
66 C. Schmidt, S. 81.
67 C. Schmidt, S. 81-83.
68 C. Schmidt, S. 81-82, vgl. ebendort S. 13, 23, 30.
69 Vgl. dazu C. Schmidt, S. XV-XXII, Text ebendort S. 16-39 und bei Biundo, Bericht und Bedenken, S. 14-27.
70 Das Bedenken ist nur in Marbachs Konzept im Archiv des Thomaskapitsls im Stadt-A. Straßburg erhalten, wo-
nach C. Schmidt, S. 41-71 und Biundo, Bericht und Bedenken, S. 27-41 den Text wiedergeben.
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