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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0061
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das kurpfälzische Vorbild. In der Reichsreligionspolitik steht Friedrich an der Seite seines kurfürstlichen
Vetters und unterzeichnet wie dieser den Frankfurter Rezeß.
Als Friedrich III. in Heidelberg die Regierung antritt, fällt Simmern an seinen nächstjüngeren
Bruder Georg. Die Kurlande erhält er, nachdem er seine Miterben abgefunden hat, ungeschmälert. 1561
erwirbt er das nach dem Schmalkaldischen Kriege an des Kaisers Parteigänger Albrecht von Rosenberg
verlorengegangene Amt Boxberg zurück. Die Rechtsverhältnisse in den Zehntlanden und mit der Kraich-
gauer Ritterschaft werden durch neue Verträge in seinen ersten Regierungsjahren fest geordnet, so daß
unter ihm das kurpfälzische Territorium eine für die Zukunft dauerhafte Gestalt erhält.
Die Situation der kurpfälzischen Kirche beim Regierungswechsel ist durch zwei Umstände gekenn-
zeichnet, einmal durch die Unfertigkeit der kirchlichen Ordnung im weiteren Sinne beim Tode Otthein-
richs, zum andern durch den unmittelbar nach dem Tode des Kurfürsten hell aufflammenden Abend-
mahlsstreit. Dieser letztere endet nach einem längeren Entwicklungsprozeß im Übergang der Kurpfalz
zum reformierten Bekenntnis, der durch den Heidelberger Katechismus und die neue Kirchenordnung,
beide von 1563, offiziell dokumentiert wird. Wir geben hier der Ausgestaltung der unter Ottheinrich
begonnenen Verfassungselemente in der Darstellung den Vorrang, weil es hier zuerst zu abgeschlossenen
Einrichtungen und Ordnungen gekommen ist. Auch sind diese von dem sich gleichzeitig vollziehenden
konfessionellen Wandel unberührt. Darauf soll der Konfessionsumschwung in seinen verschiedenen
Stadien gewissermaßen als Vorgeschichte der Kirchenordnung skizzenhaft dargestellt werden.
Dafür, daß Friedrichs III. Gesetzgebung Erneuerung und Ergänzung derjenigen Ottheinrichs sein
will, ist ein sprechendes Beispiel das
25. [Mandat gegen das Unmaß bei Hochzeiten und Banketten vom 12. Dezember 1561].
Dies ist im wesentlichen eine nur im Wortlaut neubearbeitete Wiederholung eines entsprechenden
Mandats vom 14. Dezember 1558 (Nr. 24). Ausgefallen sind Bestimmungen über Kindtaufen, dafür
ist das Bußgeld bei allen Verstößen einheitlich auf 5 Gulden festgesetzt und sind Verkündung und Inne-
haltung des Mandats in den Zehntdörfern auf die neugeschlossenen Verträge abgestellt. In dieser letzteren
Bestimmung mag die besondere Veranlassung der Erneuerung des Mandats gelegen haben.
Mit der Erneuerung der Polizeiordnung von 1578 (Nr. 62) gehen die meisten Bestimmungen dieses
Mandats in die Polizeiordnung über und finden dadurch später einen bleibenden Platz in der kurpflälzi-
schen Landsordnung (Nr. 68).
Beschreibung und Varianten finden sich beim Text von Nr. 24.
Der sachlichen Ergänzung dieses Mandats dient
26. Pfaltzgrave Friderichs, churfürstens etc., aufgerichte christliche policeyordnung [vom 30.Juli
1562].
Bereits die Visitationskommission von 1556 hatte die Publikation einer solchen Polizeiordnung
gefordert. Das Mandat auf die gehaltene Visitation vom 22. Dezember 1556 (Nr. 19) hatte die Amtleute
im Sinne einer solchen zur Aufsicht instruiert. Aber zur Verabschiedung einer ausführlichen Ordnung
ist es unter Ottheinrich nicht mehr gekommen. Dies holt der Nachfolger hier nach, indem er in einer Ein-
leitung ausführlich die Dringlichkeit einer solchen Ordnung unterstreicht. Die Bestimmungen selbst
geben sich als Neubearbeitung eines Teils der Ordnung christlicher und guter Polizei von 1546 (Nr. 4),
hier um einen Abschnitt über Zauberei, Wahrsagerei und Teufelsbeschwörung vermehrt. Aufmerksam-
keit verdient, daß hier die 1546 festgelegte Verwendung der Strafgelder zu Almosenzwecken aufgegeben
ist. Diese Polizeiordnung, 1563 erstmalig gedruckt und durch ein Mandat vom 30. September 1563
(Nr. 30) erneut eingeschärft, hat vielfache Erneuerungen und Erweiterungen erlebt, bis sie 1582 in die
kurpfälzische Landsordnung einmündet.

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