24. [Polizeimandat gegen das Unmaß bei Hochzeiten und Kindtaufen, auch bei Banketten vom
14. Dezember 1558].
Dies ist in seinem sachlichen Gehalt eine Erneuerung des vierten Abschnitts der Polizeiordnung
von 1546 (Nr. 4). Die für die Folgezeit angekündigten anderen Punkte der Polizei sind unter Otthein-
rich nicht mehr erlassen worden. Dies geschah unter Friedrich III. durch die christliche Polizeiordnung
vom 30. Juli 1562 (Nr. 26), nachdem bereits am 12. Dezember 1561 dieses Polizeimandat fast wörtlich
erneuert worden war (Nr. 25)
Versucht man die kirchliche Gesetzgebung Ottheinrichs insgesamt zu überblicken, so ist bei der lücken-
haften und teilweise nur zufallsbedingten Aktenüberlieferung ein letztgültiges Urteil kaum zu fällen.
Man gewinnt freilich den bestimmten Eindruck, daß der Elan der Reformationsmaßnahmen des Jahres
1556 auf die Dauer nicht erhalten blieb. Einzig die Universitätsreform von 1557/58 legte ein dauerhaftes
Fundament. Die Unfertigkeit und Schwäche des neuen Kirchenwesens mag zu einem guten Teile ihren
Grund in zunehmender Kränklichkeit und Unbeweglichkeit des Kurfürsten gehabt haben. Es gebrach
aber dem Lande an bedeutenden Theologen und Kirchenmännern, so daß fremde Kräfte ins Land ge-
zogen werden mußten. Wie in der Regierung, so erscheinen auch in Kirche und Universität recht unter-
schiedliche Geister nebeneinander. Noch zu Ottheinrichs Lebzeiten offenbaren sich in den Auseinander-
setzungen um die Figuren am Grabmal Philipps des Streitbaren in Heiliggeist, bei der beabsichtigten
Einführung des Bonnischen Gesangbuchs, im Handel mit dem schwenckfeldianischen Edenkobener
Schulmeister Bernhard Hexamer und um die Promotion des Niederländers Stephan Sylvius die ersten
Spannungen, aus denen nach dem Tode des Kurfürsten der offene Streit erwuchs. Dieser Zustand der
Kirche und die sich herausbildenden Parteiungen in Regierung, Universität und Kirche bilden die
Exposition für den späteren Konfessionswechsel in Kurpfalz unter Friedrich III.
Am 12. Februar 1559 starb Ottheinrich in Heidelberg. Da seine Ehe mit Susanna, der Tochter
Albrechts IV. von Bayern, kinderlos geblieben war, erlosch mit ihm die ältere Kurlinie. Das Herzogtum
Neuburg mit dem Amt Sulzbach fielen 1559 zufolge eines Vertrags vom 30. Juni 1557 an Wolfgang von
Pfalz-Zweibrücken. 1566 erhielt dieser noch den kurpfälzischen Anteil an der Hinteren Grafschaft Spon-
heim, während Georg Hans von Pfalz-Veldenz Lützelstein übernahm. Die Kurlande hingegen gelangten
an die Linie Pfalz-Simmern.
IV. Die Regierungszeit Friedrichs III. (1559-1576)
Auch Friedrich III., der Fromme (1559-1576), war überzeugter Protestant, als er zur
Kurwürde gelangte. 1515 als Sohn Johanns II. von Pfalz-Simmern geboren, hatte er an den katholischen
Höfen von Nancy, Lüttich und Brüssel eine vorzügliche Erziehung genossen. Zur persönlichen Begeg-
nung mit der Reformation kam er durch seine Heirat mit der evangelischen Maria, der Tochter des
frühverstorbenen Markgrafen Kasimir von Brandenburg-Kulmbach und Mündel Georgs von Branden-
burg-Ansbach, des bekannten Förderers der Reformation. Der Einfluß der Gattin muß Friedrich dem
evangelischen Glauben gewonnen haben, den er spätestens seit 1546 bekennt und damit sich zugleich die
Ungnade des Vaters zuzieht. Als präsumtiver Nachfolger Ottheinrichs hat er seit 1556 das Statthalter-
amt in der Oberpfalz inne und handhabt dort energisch die von Ottheinrich ins Werk gesetzten Reforma-
tionsmaßnahmen. 1557 folgt er dem Vater in Simmern und führt auch hier ungesäumt die Reformation
ein. Auch dies verläuft ganz in dem Stile der Maßnahmen Ottheinrichs, dessen Kirchenordnung er über-
nimmt und durch eine Visitation in den Pfarreien in Geltung setzen läßt. Wie in Kurpfalz werden auch
in Simmern die Kirchen von Bildern und Zierat gereinigt. Nur die Aufhebung der Klöster überbietet
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14. Dezember 1558].
Dies ist in seinem sachlichen Gehalt eine Erneuerung des vierten Abschnitts der Polizeiordnung
von 1546 (Nr. 4). Die für die Folgezeit angekündigten anderen Punkte der Polizei sind unter Otthein-
rich nicht mehr erlassen worden. Dies geschah unter Friedrich III. durch die christliche Polizeiordnung
vom 30. Juli 1562 (Nr. 26), nachdem bereits am 12. Dezember 1561 dieses Polizeimandat fast wörtlich
erneuert worden war (Nr. 25)
Versucht man die kirchliche Gesetzgebung Ottheinrichs insgesamt zu überblicken, so ist bei der lücken-
haften und teilweise nur zufallsbedingten Aktenüberlieferung ein letztgültiges Urteil kaum zu fällen.
Man gewinnt freilich den bestimmten Eindruck, daß der Elan der Reformationsmaßnahmen des Jahres
1556 auf die Dauer nicht erhalten blieb. Einzig die Universitätsreform von 1557/58 legte ein dauerhaftes
Fundament. Die Unfertigkeit und Schwäche des neuen Kirchenwesens mag zu einem guten Teile ihren
Grund in zunehmender Kränklichkeit und Unbeweglichkeit des Kurfürsten gehabt haben. Es gebrach
aber dem Lande an bedeutenden Theologen und Kirchenmännern, so daß fremde Kräfte ins Land ge-
zogen werden mußten. Wie in der Regierung, so erscheinen auch in Kirche und Universität recht unter-
schiedliche Geister nebeneinander. Noch zu Ottheinrichs Lebzeiten offenbaren sich in den Auseinander-
setzungen um die Figuren am Grabmal Philipps des Streitbaren in Heiliggeist, bei der beabsichtigten
Einführung des Bonnischen Gesangbuchs, im Handel mit dem schwenckfeldianischen Edenkobener
Schulmeister Bernhard Hexamer und um die Promotion des Niederländers Stephan Sylvius die ersten
Spannungen, aus denen nach dem Tode des Kurfürsten der offene Streit erwuchs. Dieser Zustand der
Kirche und die sich herausbildenden Parteiungen in Regierung, Universität und Kirche bilden die
Exposition für den späteren Konfessionswechsel in Kurpfalz unter Friedrich III.
Am 12. Februar 1559 starb Ottheinrich in Heidelberg. Da seine Ehe mit Susanna, der Tochter
Albrechts IV. von Bayern, kinderlos geblieben war, erlosch mit ihm die ältere Kurlinie. Das Herzogtum
Neuburg mit dem Amt Sulzbach fielen 1559 zufolge eines Vertrags vom 30. Juni 1557 an Wolfgang von
Pfalz-Zweibrücken. 1566 erhielt dieser noch den kurpfälzischen Anteil an der Hinteren Grafschaft Spon-
heim, während Georg Hans von Pfalz-Veldenz Lützelstein übernahm. Die Kurlande hingegen gelangten
an die Linie Pfalz-Simmern.
IV. Die Regierungszeit Friedrichs III. (1559-1576)
Auch Friedrich III., der Fromme (1559-1576), war überzeugter Protestant, als er zur
Kurwürde gelangte. 1515 als Sohn Johanns II. von Pfalz-Simmern geboren, hatte er an den katholischen
Höfen von Nancy, Lüttich und Brüssel eine vorzügliche Erziehung genossen. Zur persönlichen Begeg-
nung mit der Reformation kam er durch seine Heirat mit der evangelischen Maria, der Tochter des
frühverstorbenen Markgrafen Kasimir von Brandenburg-Kulmbach und Mündel Georgs von Branden-
burg-Ansbach, des bekannten Förderers der Reformation. Der Einfluß der Gattin muß Friedrich dem
evangelischen Glauben gewonnen haben, den er spätestens seit 1546 bekennt und damit sich zugleich die
Ungnade des Vaters zuzieht. Als präsumtiver Nachfolger Ottheinrichs hat er seit 1556 das Statthalter-
amt in der Oberpfalz inne und handhabt dort energisch die von Ottheinrich ins Werk gesetzten Reforma-
tionsmaßnahmen. 1557 folgt er dem Vater in Simmern und führt auch hier ungesäumt die Reformation
ein. Auch dies verläuft ganz in dem Stile der Maßnahmen Ottheinrichs, dessen Kirchenordnung er über-
nimmt und durch eine Visitation in den Pfarreien in Geltung setzen läßt. Wie in Kurpfalz werden auch
in Simmern die Kirchen von Bildern und Zierat gereinigt. Nur die Aufhebung der Klöster überbietet
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