29. [Ehegerichtsordnung von 1563]1
aIndex.
Caput folio
1. Wo und tzu was zeiten das ehegericht gehal-
ten werden soll. 290
2. Von dem eherichter, beysitzern und andem
personen, zum ehegericht gehorig. 291
3. Ambt der eherichter. 291
4. Des secretarien eydt. 291
5. Was gewaldt das ehegericht haben und wie
weit sich dasselbig erstreckhen soll. 292
6. Wie sich die eherichter in straf- und puß-
wirdigen fellen verhalten sollen. 292
7. Auf was recht in diesem ehegericht proce-
diret, gesprochen und geurthailet werden
soll. 293
8. Von den ehegelubden ohn bewilligung der
eltern und, waß in solchen fellen von den
eherichtern betracht und gehandelt werden
soll. 293
9. Von kindern, so ohne vorwissen und bewilli-
gung irer eltern sich verloben und bey-
schlafen. 296
10. Von bewilligung der vormunder oder pfle-
ger. 297
11. Von den eltern, so ihren kindern die ehe
verbiethen oder mutwillig uf halten oder ver-
hindern. 297
12. Von gezwungnen, unanmutigen2 heurathen
oder verpflichtungen. 298
a-a Fehlt Cgm 2555 und Cgm 2553.
1 Druckvorlage: Hs. der Fassung für die Ober-
pfalz aus dem 16. Jh. ohne Titel, in Staatsb. Mün-
chen Cgm 2554, aus der alten kürfürstlichen
Bibliothek stammend, I-III Index, fol. 1-75 Text.
Andere Textüberlieferungen:
Hs. der Fassung für die Oberpfalz aus dem
16. Jh. mit dem Titel: Manuductio des durchleuch-
tigen, hochgepornen fursten undt herrn, herrn
Friderichs, pfaltzgraven bey Rhein, des heiligen
römischen reichs ertztruchsaßen undt churfursten
etc., aufgerichten ehegerichtsordtnung. Anno etc.
1563. In Staatsb. München Cgm 2555, an einem
Formelbuch zum Kanzlistengebrauch, auf 104 ge-
sondert pag. Seiten, aus der alten kurfürstlichen
13. Von den eltern, so ihre minderjärige kinder
ehelich verpflichten. 298
14. Von der winckhelehe oder haimblichen ver-
lubdnuß deren personen, so kein eltern oder
vormunder haben. 299
15. Von tzwifachen ehegelubdnußen, die haim-
lich und offentlich, mit und ohne beyschla-
fen sich begeben und zutragen. 300
16. Von rechtmessigem consenß oder bewilli-
gung deren personen, so ihres aignen ge-
walts sein. 301
17. Von etlichen schweren fellen, so sich aller-
erst nach der verlöbung zutragen oder erst
offenbar werden, darumben die verlobde
die volzihung ihrer ehe verweigern oder aber
kein christliche oder nutzliche ehe zu ge-
warten. 302
18. Von viererley irthumen, so sich bisweyln in
eheverlobungen der perßonen condition,
glücks und qualitet halben begeben und zu-
tragen. 303
19. Von unsinnigen, trunekhenen und vollen
perßonen. 308
20. Von dem jurament in supplementum proba-
tionis vel purgationis3. 308
21. Von bedinglichen ehegelubdnussen. 309
22. Von den beschlafenen jungfrauen, mägten
oder wittiben. 311
23. Von den gradibus der plutfreundtschaft,
mag- und schwagerschaft. 312
Bibliothek stammend. Besitzvermerk auf der
Innenseite des Einbands: Sum ex libris Antonii
Pistorii Zigenhainensis Hassi anno [1]600.
Abk.: Cgm 2555
Hs. der Fassung für die Rheinpfalz aus dem
17./18.Jh. mit dem Titel: Churfürstlicher Pfaltz
ordnung in ehesachen etc., in Staatsb. München
Cgm 2553, auf 40 meist fol. Blättern, wohl aus dem
alten Kirchenratsarchiv in Heidelberg stammend.
Auf dem Titelblatt Eintragung des 18. Jhs.: durch
herrn Christoff Eheim, canzlern, aufgesetzt.
Abk.: Cgm 2553
2 Mißfällig, abscheulich, vgl. DW XI, 3, 152.
3 Eidesleistung zu Ergänzung oder Verstärkung von
Beweis oder Reinigung bzw. Rechtfertigung.
19 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz
289
aIndex.
Caput folio
1. Wo und tzu was zeiten das ehegericht gehal-
ten werden soll. 290
2. Von dem eherichter, beysitzern und andem
personen, zum ehegericht gehorig. 291
3. Ambt der eherichter. 291
4. Des secretarien eydt. 291
5. Was gewaldt das ehegericht haben und wie
weit sich dasselbig erstreckhen soll. 292
6. Wie sich die eherichter in straf- und puß-
wirdigen fellen verhalten sollen. 292
7. Auf was recht in diesem ehegericht proce-
diret, gesprochen und geurthailet werden
soll. 293
8. Von den ehegelubden ohn bewilligung der
eltern und, waß in solchen fellen von den
eherichtern betracht und gehandelt werden
soll. 293
9. Von kindern, so ohne vorwissen und bewilli-
gung irer eltern sich verloben und bey-
schlafen. 296
10. Von bewilligung der vormunder oder pfle-
ger. 297
11. Von den eltern, so ihren kindern die ehe
verbiethen oder mutwillig uf halten oder ver-
hindern. 297
12. Von gezwungnen, unanmutigen2 heurathen
oder verpflichtungen. 298
a-a Fehlt Cgm 2555 und Cgm 2553.
1 Druckvorlage: Hs. der Fassung für die Ober-
pfalz aus dem 16. Jh. ohne Titel, in Staatsb. Mün-
chen Cgm 2554, aus der alten kürfürstlichen
Bibliothek stammend, I-III Index, fol. 1-75 Text.
Andere Textüberlieferungen:
Hs. der Fassung für die Oberpfalz aus dem
16. Jh. mit dem Titel: Manuductio des durchleuch-
tigen, hochgepornen fursten undt herrn, herrn
Friderichs, pfaltzgraven bey Rhein, des heiligen
römischen reichs ertztruchsaßen undt churfursten
etc., aufgerichten ehegerichtsordtnung. Anno etc.
1563. In Staatsb. München Cgm 2555, an einem
Formelbuch zum Kanzlistengebrauch, auf 104 ge-
sondert pag. Seiten, aus der alten kurfürstlichen
13. Von den eltern, so ihre minderjärige kinder
ehelich verpflichten. 298
14. Von der winckhelehe oder haimblichen ver-
lubdnuß deren personen, so kein eltern oder
vormunder haben. 299
15. Von tzwifachen ehegelubdnußen, die haim-
lich und offentlich, mit und ohne beyschla-
fen sich begeben und zutragen. 300
16. Von rechtmessigem consenß oder bewilli-
gung deren personen, so ihres aignen ge-
walts sein. 301
17. Von etlichen schweren fellen, so sich aller-
erst nach der verlöbung zutragen oder erst
offenbar werden, darumben die verlobde
die volzihung ihrer ehe verweigern oder aber
kein christliche oder nutzliche ehe zu ge-
warten. 302
18. Von viererley irthumen, so sich bisweyln in
eheverlobungen der perßonen condition,
glücks und qualitet halben begeben und zu-
tragen. 303
19. Von unsinnigen, trunekhenen und vollen
perßonen. 308
20. Von dem jurament in supplementum proba-
tionis vel purgationis3. 308
21. Von bedinglichen ehegelubdnussen. 309
22. Von den beschlafenen jungfrauen, mägten
oder wittiben. 311
23. Von den gradibus der plutfreundtschaft,
mag- und schwagerschaft. 312
Bibliothek stammend. Besitzvermerk auf der
Innenseite des Einbands: Sum ex libris Antonii
Pistorii Zigenhainensis Hassi anno [1]600.
Abk.: Cgm 2555
Hs. der Fassung für die Rheinpfalz aus dem
17./18.Jh. mit dem Titel: Churfürstlicher Pfaltz
ordnung in ehesachen etc., in Staatsb. München
Cgm 2553, auf 40 meist fol. Blättern, wohl aus dem
alten Kirchenratsarchiv in Heidelberg stammend.
Auf dem Titelblatt Eintragung des 18. Jhs.: durch
herrn Christoff Eheim, canzlern, aufgesetzt.
Abk.: Cgm 2553
2 Mißfällig, abscheulich, vgl. DW XI, 3, 152.
3 Eidesleistung zu Ergänzung oder Verstärkung von
Beweis oder Reinigung bzw. Rechtfertigung.
19 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz
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