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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0527
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Kirchengüterverwaltungsordming 1576

Wo aber frembte herrschaften collatores seyn, mit
solchen soll der neuen competentien, additionen
und bauleistung[en] halber ohne sondere übermas
mit ihnen derwegen güthlich gehandlet, verglei-
chung, wo möglichen, getroffen, da aber solche in
güete nicht zu erhalten, alßdan an unß oder unsern
großhofmeister, cantzler und räth mit allen umb-
ständten beneben der verwaltung guthachten, fer-
ner darunter zu bescheiden, gebracht werden.
Kirchendienerbehausung.
Damit auch der pfarrer und kirchendiener woh-
nungen und gebäu, wie dieselbigen ihnen einge-
raumbt und zugestellt, in guter gebuhrender handt-
habung erhalten, so sollen jederzeit, wan ein mini-
ster in ein wohnung zeucht, die juraten und collector
jedes orths angeregte behausung und gebäu der-
selben zuvorderst, auch da hernacher einer wider-
umb abzueg oder verstürbe, gleicher gestalt, wie sie
gehandthabt, besichtigen und, wie das anfangs be-
funden und letztlichen gelaßen, jedes besonder ver-
zeichnen und im fall ergerung und verwahrloßung,
so auß fahrläßigkeit des ministerii entstanden, sich
befinden würdet, ihnen, den kirchendiener, oder
seine erben zu erstattung deßelbigen anhalten.
Der schulmeister unterhaltung.
Nachdem auch an etlichen orten die schuelmeister
bey einem gericht, stadt oder flecken den schrei-
bereydienst umb ein nebenbesoldung versehen, soll
verwaltung hierinnen achtung geben und, damit der
gantze last eines schuelmeisters besoldtung nicht
allein der kirchen zu beschwerung ufgetragen, daran
seyn, daß jedes orths von den schueljungen dem
schuelmeister ichtwas, daß er dest beßer achtung in
lehr und zucht uf sie habe (doch alles mit rath der
kirchenräth, ob und welcher enden es rathsamb) ver-
ordtnet werden möge.
Schulen halben.
Verwalter und zugeordtnete sollen auch die ange-
regte schuelen allhie in der sapientz12, paedagogio13,
12 Das 1555 gegründete Sapienzkolleg in Heidelberg.
13 Das 1546 gegründete Pädagogium in Heidelberg.
14 Die 1565 im Stift Neuhausen bei Worms gegründete
Schule.
15 Die 1575 in Selz gegründete Ritterakademie.

zu Neuhausen14, Seltz15, Creutznach16 undt sonsten
mit nothwendiger unterhaltung und sonsten in we-
sentlichen bauen versehen und erhalten, auch ver-
ordtnung thuen, daß wochen-, quartal- und jahr-
rechnungen ordentlich gehalten und der gebühr, wie
bißhero geschehen, jederzeit verhört, auch die für-
fallende mängel nach nothdurft verbeßert werden,
auch nicht zusehen oder gestatten, daß die oeco-
nomi, praeceptores oder andere in den verordtneten
oder angestellten kosten an speiß, getränck, klei-
dung, gebäu oder anderm für sich selbsten und
ihres gefallens enderung nach überfluß fürnehmen
ohn unsern oder unserer räth, auch ihr, der verwal-
tung, vorwißen und geheiß.
Hospitalien.
Ingleichen auch die hospitalien, waisen-, blater-
und sundersiechen-, auch almusenhäußer, stipen-
diaten und andere milte sachen versorgen, auch laut
publicirter almusen-17, auch andern hierüber sonder-
barn habenden ordtnungen zu erhalten ihnen mit
ernstlichen fleiß angelegen sein laßen.
Tax halben, wie es in theilung derselben
zu halten.
Die tax von bestallungen, lehenbrief, beständtnu-
ßen18, kaufbrief, kerfzeddel19 und andere brief sol-
len in der verwaltung gestellt und verfertigt, auch
was davon gefällt, unter die verwaltungspersonen
nach der cantzleyordtnung eingezogen, verrechnet
und außgetheilet werden.
Alß auch noch etliche clöster und stift, so noch
nicht in ihrem hierzugehörigem standt seyndt, auch
andere mehr puncten halber, so hierinnen nicht be-
griffen, derwegen dan fernere anordtnung vonnö-
then, so wollen wir unß deren wie auch dieser unser
verbeßerung anzustellen hiemit vorbehalten haben.
Wie es mit annehmung der verwaltung diener
zu halten.
Letztlichen, nachdeme in obangeregt unser eantz-
leyordtnung ußfüerlichen gesetzt und verordtnet,
16 Das 1567 in Kreuznach für die Vordere Grafschaft
Sponheim gegründete Gymnasium.
17 Unsere Nr. 55.
18 Miet-, Pacht- oder Zinsvereinbarung, vgl. DW I,
1655. 19 Schuldschein, vgl. DW V, 566.

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