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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0528
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

wie es mit annehmunge und bestellung der räthe,
cantzleyverwandten, auch der verrechneten und
anderer diener und deren aller verpflichtunge ge-
halten werden, so sollen verwalter und zugeordtnete
in bestellung aller deren zugewanden dienern sich
solcher ordtnung gemeß erzeigen und jederzeit zu-
tragender nothdurft nach solchen dienern trachten,
die berührter unser ordtnung nach qualificirt, darzu
alß viel müeglich in der Pfaltz gebohren oder je dar-
innen begütet, insonderheit aber die verrechnete
diener nach gelegenheit ihrer anbefohlener ämbter
genugsam pfandtmäßig seyen.
Und welche alßo uf unser belieben und vorgehen-
den bericht, alß obstehet, zu dienern zu gebrauchen
angenommen, dieselbe sollen durch unsern großhof-
meister und cantzler mit gebührlichen pflichten und
eydten nachgesetzter gestalt beladen werden.
Es sollen auch diejenigen, so zu der verwaltung
[räthen] schreibern, schaffnern oder dienern ange-
nommen seyndt, weder zu deren geschäften noch
ihren anbefohlenen diensten gelaßen, eingesetzt noch
verschafft werden, sie haben dan alßbaldt mit und
neben den geleisten raths- oder dienstpfiichten ihre
bestallungsbriefe, darnach sie sich zu richten wißen,
auß der cantzley gelößt undt angenommen und da-
gegen ihre reversbrif übergeben.
Dergleichen dan keiner zu der verwaltung rath,
schreiber, pfleger, schaffner oder andern diener umb
einiger freundtschaft, verwandtnuß oder sonsten
besonderer eigenen adfection oder neigung willen,
sonder alleinig berührter verwaltung nothdurft und
jedes diensts gelegenheit nach unß fürgeschlagen,
angenommen oder im fall seines diensts erlaßen und
geuhrlaubt werden solle.
Eydt des verwalters undt deßen zugeordneten
rechtsgelehrten, auch rechenmeisters
und rechenschreibers.
hIhr werdent geloben und schweren, daß ihr dem
durchleuchtigsten, hochgebohrnen fürsten, pfaltz-
graf Friderichen, churfürsten [etc.], insonderheit
aber ihrer churfürstlichen gnaden verordtneten
kirchengüter und gefälle der untern churfürstlichen

h GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Juramentum des verwalters etc.

Pfaltz verwaltunge getreu, holdt und gewärtig seyn,
nach euerm besten verstandt und vermögen ihrer
churfürstlichen gnaden und dern kirchen schaden
und nachtheil warnen und wenden, frommen und
bestes mit fleiß getreulich suchen, schaffen und für-
tern, darzu alle und jede articul in ihrer churfürst-
lichen gnaden verwaltungs- wie auch deren cantz-
leyordtnung, alß viel dieselbigen euch und euer
ambt und dienst berühren, gesetzt oder künftig ge-
beßert werden, ihres inhalts, auch übergebenen be-
stallungsrevers treulich halten, demselben geleben
und nachkommen, auch euern rathschlag und be-
dencken jederzeit, so ihr gefragt oder sonsten für-
zubringen habt, nach euerm besten verstandt und
gutem gewißen mit treuen meinen, darin kein neidt,
haß, feindtschaft, freundtschaft, mieth, gaab, ge-
schenck oder einigerley andere sachen ansehen, ge-
brauchen oder bewegen laßen und niemandts in
demselben verschonen oder [euch] partheylich und
verdächtlicher weiß anhangen, bey- und zufällig
machen, besonder dasjenige, so die vernunft und
gewißen euch lernen und weisen, auch vor das best,
rechtmäßigst und nützlichst ansiehet, rathen, reden,
handeln, alle raths- und andere geheimnuß, so ihr
in oder außerhalb raths mit lesen, hören oder sonst
erfahren und erlernen, daran ihren churfürstlichen
gnaden, deroselben landen, leuthen gemeinlich und
insonderheit obberührter der kirchen güter verwal-
tung gelegen, biß in euer ende verschweigen und
niemandts, ihr werts dan von ihren churfürstl.[ichen]
gnaden selbsten geheißen, offenbahren und sonst
alles das thuen sollt und wollet, das ein frommer,
redtlicher rath und diener von ambts und diensts
wegen zu thun schuldig ist und billig thuen soll, ohne
gefehrde.
Eydt der andern verwaltungsdiener
und -schreibern.
Ihr sollent geloben und schweren, dem durch-
leuchtigsten, hochgebohrnen fürsten, pfaltzgraf
Friderichen, churfürsten etc., insonderheit aber ih-
rer churfürstlichen gnaden verordtneten kirchen-
güter und gefälle der untern churfürstl.[ichen]

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