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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0529
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Kirchengüterverwaltungsordnung 1576

Pfaltz verwaltunge getreu, holdt und gewertig zu
seyn, nach euerm verstandt und vermögen deren
schaden und nachtheil warnen und wenden, from-
men und bestes, getreues fleiß suchen, schaffen und
fürdern, auch alle articul in ihrer churfürstlichen
gnaden verwaltung-, wie auch deren cantzleyordt-
nung begriffen oder künftiglichen verbeßert werden,
so viel die euer person und ambt betrifft, ihres in-
halts (auch euern übergebenen bestallungsrevers)
getreulichen halten, demselben gäntzlich geleben
und nachkommen, auch alles, so euch von ihren
churfürstlichen gnaden oder dern hofmeister, cantz-
lern, auch jederzeit geordtneten verwalter und rä-
then oder andern, denen solche gebührt, zu schrei-
ben, zu handeln und außzurichten befohlen wirdet,
fieisig und fürterlichen fertigen und vollenden, der
verwaltunge und dern geschäften stetigs abwarten,
brief, schriften und handtlung, so euch aufzuheben
zustehendt und befohlen werden, ordentlich auf-
heben und verwahren, darzu alle rathschläge, ab-
schiedt und anders, so bey der verwaltung verhan-
delt, zu denen ihr gezogen, in euer protocoll eigent-
lich aufschreiben, auch alle raths- und andere ge-
heimbten, so ihr in oder außerhalb raths erfahrendt,
biß in euer endt verschweigen und niemandts, ihr
werdents dan von ihrer churfürstlichen gnaden
selbsten oder derentwegen geheißen, offenbahren
und sonst alles anders thuen sollendt und wollent,
das ein frommer, redtlicher und vertrauter schreiber
oder diehner von ambts und diensts wegen zu thun
schuldig ist und billig thuen solle, ohne gefährdte.
Eydt der pfleger, schaffner und anderer
verrechneten dienern.
Ihr werdent geloben und schweren, daß ihr dem
durchleuchtigsten, hochgebohrnen fürsten, pfaltz-
graf Friderichen, churfürsten etc., insonderheit aber
ihrer churfürstlichen gnaden verordenten kirchen-
güter und gefälle der untern churfürstlichen Pfaltz
verwaltunge getreu, holdt und gewertig seyn, nach
euerm besten verstandt und vermögen, deren nach-
theil und schaden warnen und wenden, frommen

i GLA 77/3492 schiebt hier ein Kapitel ein, das auf
den Administrator Johann II. von Pfalz-Zwei-
brücken (Vormund für Friedrich V.) gerichtet ist.

und bestes getreulich werben, suchen und handeln,
auch ihrer churfürstlichen gnaden, dern landt,
leuth, bevorab gemelter kirchengüterverwaltung
ehr, nutzen und wohlfahrt befürdern und sonderlich
das ambt und dienst, so euch befohlen ist, treulich
und fleißiglichen versehen, deßen recht, herrlich-
und gerechtigkeit sambt löblichen herkommen hel-
fen handthaben, gefälle, einkommen und nutzungen
zu jeder und rechter zeit einbringen, dieselbigen
nicht ringern noch abfällig werden laßen, sondern
handthaben und, so viel möglich und nutzlich,
beßern und davon nichts zu euerm gebrauch, eige-
nen nutzen oder vortheil verwenden noch angreifen,
sondern alles und jedes beysammen gehalten und
nach ihrer churfürstlichen gnaden geheiß, befehlch
und willen oder, wie das sonst herkommen, auß-
geben und verrechnen, auch eure rechnungen alles
und jedes jahrs, so ihr deßhalben erfordert, aufrich-
tig und ehrbarlich thuen und, was ihr schuldig
bleibt, dem geordtneten verwalter unverlängt bezah-
len und ußrichten, deßgleichen in sachen euren
dienst und verrichtung betreffendt, keinen fremb-
ten richter suchen, sondern uf erfordern euch jeder-
zeit bey churfürstl.[icher] Pfaltz zu stellen und dero-
selben ußschlags zu gewarten und zu geleben schul-
dig seyn, dabey auch alles das thuen sollt und wollt,
so euer übergeben reversbrief außweiset und ein er-
barer, redtlicher diener von billigkeit wegen zu
thuen schuldig ist, treulich und ohne gefehrde.
iEydt aller anderer diener.
Ihr werdet geloben und schweren, daß ihr dem
durchleuchtigsten, hochgebohrnen fürsten, pfaltz-
graf Friderichen, churfürsten etc., unserm gn[ädi]g-
sten herrn, insonderheit auch ihrer churfürst.[lichen]
gnaden verordtneten der kirchengüter und gefälle
verwaltunge getreu, holdt, gehorsamb und gewertig
seyn, nach euerm besten verstandt und vermögen,
dern nachtheil und schaden warnen und wenden,
frommen und bestes getreulich werben, suchen und
handeln, euerm habenden dienst embsig und treu-
lich ab- undt außwarten und von euch übergebenem

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