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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0632
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Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610

lieben underthanen zum besten erhalten werde. Und
diß ist der fürnembste zweck dieser angestelten con-
ventuum.
[2. Censur der conventualen under sich.]
Fürs ander sollen die conventuales sich jedesmahl
selbst undereinander censuriren, damit nicht etwan
jemand ihres mittels einig ärgernus gebe und, in-
deme er andern predigt, selbst verwürflich werde
[1.Kor. 9, 27].
[3. Richtigmachung der gravaminum.]
Letzlich sollen sie sich auch miteinander berah-
ten, welcher gestalt den in einer oder der andern
kirche und schule ihrer class befundenen gravamini-
bus oder mängeln füglich abgeholfen werden möge.
[Praeparatoria gegen jeden convent.]
Es will aber zu guter vorbereitung hiebey von-
nöten seyn, daß sich uf jeden convent gefast ma-
chen:
[1. Der gemein, bey welcher convent gehalten
wird, praeparatoria.]
Erstlich die gemein, bey welcher der convent
jedesmahl gehalten soll werden. Derhalben dann
ihnen ihr pfarrer den Sontag zuvor nach der frü-
predigt von der cantzel ankündigen sol, daß auf N.
tag bey ihnen ein versamlung der benachbarten
kirchendiener nach unser ordnung werd gehalten
werden, derowegen er nschultheisen, gerichtn, elte-
sten und die gantz gemein vermahnet wolle haben,
wo sie etwas, zuvorderst an seinem und der andern
ihrer kirchendiener, wofern die vorhanden, ampt und
wandel mangels hetten, wie in gleichem an dem rath
der eltesten, item an den almosenpflegerno und
schuldienern oder sonst etwas wüsten, dadurch der
bau der kirchen und schulen bey ihnen ihres erach-
tens verhindert würde, daß sie dasselbige alsdann
der gantzen gemein zum besten uf befragung frey
und ohngescheucht niemand zu lieb oder zu leid an-
zeigen wolten, damit ein solches verbessert werden
möge, welches dann zu geschehen er für sein person
von hertzen begerte. Weiter solten sie vermahnet

n-n Amberg 1615: burgerm.[eister] und rath, kirchen-
oder zehetbrobst, hauptleut, füerern.
o Amberg 1615: + zehet- oder kirchenbröbsten.
p Amberg 1615: + oder sie.
q Amberg 1615: haben.
r Amberg 1615: + als auch in monatlicher verhör

sein, daß die gantze gemein, mann und weib sampt
ihren kindern zur predigt, wann man uf bestimbten
tag läuthen werde, sich fleissig einstellen und nach
gehaltener predig, biß sie zuhauß gelassen, alle mit-
einander verharren wolten.
[2. Der kirchen- und schuldiener desselben orts
praeparatoria.]
Darnach sollen sich zugleich auch gefaßt machen
die kirchen- und schuldiener desselben orts selbst.
Derowegen dann der pfarrer nach jetztermeldter
seiner predigt und vermahnung dem schulmeister
uferlegen und befehlen soll, seine bestallungspunc-
ten11, daruf er uns pflicht gethan, von neuen wider-
umb fleissig zu lesen und ihme einzubilden, sich auch
zu bedencken, ob er derselben allerding nachkom-
men seye. Und eben dasselbige soll er, pfarrer selbst,
mit seinen bestallungspuncten12 auch thun wie in
gleichem seine collegae, wo erp deren hatq.
Dieweil auch ein jeder pfarrer (vermög dißfals uf-
gerichter ordnung13) schuldig ist, beydes, in der un-
derweisung der alten und catechesation der jugend,
mit allem fleiß zu notiren und ufzuschreiben, wie
weit ein jeder under seinen zuhörernr kommen, so
soll pastor, bey welchem der convent zu halten, sei-
nen catalogum, den er hierüber helt, fein reinlich
umbschreiben und bona fide hineinsetzen, was es
für einen zustand eben zu derselben zeit mit einem
jeden in seiner gemein, alten und jungen, mann und
weibspersonen, dißfals habe. Und solchen catalo-
gum soll er noch vor dem convent dem inspectori zu
rechter zeit zuschicken, der ihn dann mit allem fleiß
durchsehen und erwegen soll, auch mit dem ihme
vor dem nechst zuvorgehaltenem convent desselben
orts uberschickten und von ihme censurierten cata-
logo conferiren, damit er vernehmen möge, ob auch
die zuhörer, sonderlich soviel den verstandt der
christlichen lehr anlangen thut, nach gelegenheit
eines jeden alters zugenohmen haben oder nicht.
Wie ers nun befunden, soll er oben druff verzeichnen
und beyde catalogos mit uf den convent bringen.
der ignoranten in den fünf hauptstücken [Text
oben S. 561-563].
11 Unsere Nr. 98.
12 Unsere Nr. 97.
13 Des Institutionswerks, vgl. oben Anm. 8.

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