Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0150
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i3. Polizeiordnnng

vom 26. September 1558

Literatur:

Ganzhorn, Diss. 21 f. 25. - Franz, Diss. 78f.

Durchführung

Zur Vorgeschichte siehe die Waldenburger PolizeiO. 1556 (Nr. 6). Ob die Ordnung von 1558
auch im Waldenburger Teil verwendet wurde, ist nicht bekannt 1. In diesem Jahr wurde in der
VisitationsO. (S. 130, Anm. 66) clie Anrichtung guter Polizei- und Landesordnung gefordert; und
die Kirchencliener in Öhringen und Waldenburg hielten es in einem Bericht an Graf Eberhard für
höchst notwendig, daß er sich mit seinem Bruder Graf Ludwig Casimir „einer policey ordnung hah
ben verglichen und zue Origen, wie anderswa, hetten publiciren und verkunden lassen“ - auch der
Rat der Stadt Öhringen habe darum gebeten 2. Die Durchführung der Ordnung in der Neuensteiner
Herrschaft ist aber mehrfach bezeugt, besonders in der Vorrede der EheO. 1572, die auch für die
öffentliche Verkündung cler PolizeiO. erwähnt (und aus der eine EheO. 1558 zu Unrecht erschlossen
wurcle 3), und in cler KanzleiO. 1574, die auch eine Amts- und EheO. von 1561 nennt 4.

Die PolizeiO. wurde wie andere Ordnungen nach dem Tode Graf Ludwig Casimirs (vielleicht
am 9. 12. 1568) von den Erben neu publiziert. Da die Ordnung von den meisten ,,in den Wind ge-
schlagen“ wurde, wurde sie am 19. 2. 1571 bekräftigt und ergänzt (Nr. 17). Sie sollte jetzt statt
jährlich vierteljährlich verkündet werden.

Die Abschnitte 5 uncl 9 unserer Ordnung sincl in die EheO. 1572 § 7 und 5 bearbeitet aufge-
nommen worden. Bei den Beratungen nach der Visitation in Öhringen 1581 wurde beschlossen,
eine neue PolizeiO. anzustellen. Der Entwurf mit dem Titel „Polyceyordnung 1582“ liegt bei
unserer Ordnung von 1558 5. Er enthält dieselben Kapitel bis auf § 7 (Vom voll- und zutrinken) und
hat einen kürzeren uncl neu formulierten Text, in dem sich Änderungen finden. Die 1583 erlassene
PolizeiO. (Nr. 33) basiert nicht darauf.

Benutze fremde Ordnung

WürttLO. 1552: Des Fürstenthumb / Wirtemberg newe Landtsord-/nung, gebessert vnd gemehret, sampt
dazü / gedruckten der armen Casten, auch / Holtz vnnd Vorst ord-/nungen. / [Wappen] / M.D.LII. Die LandesO.
umfaßt [3] und 83 gez. Bl., die folgenden Ordnungen baben eigene Titelblätter und Zählung. Vbd. Landesbibl.
Stuttgart.

1 In einer „Specification der zu teil zu renovirender,
teils miteinander zu combinierender decretorum
und verordnungen des allhießigen Consistorii“
(18. Jh.) ist auch eine „Policeyordnung Graf Eber-
hards“ im Konzept obne Datum genannt (BLI Q 4).

2 GA 15, 11. Franz, Kirchenleitung 55-58.

3 Vorrede der EbeO. 1572 (Nr. 19a), dazu Ganzhorn,

Diss. 21 f. - KanzleiO. 1574, Nr. 12 § 2.

4 Siehe KanzleiO. 1574, Nr. 20, § 2. Bei der PolizeiO.
von Gräfin Anna und den Grafen Albrecht und Wolf-
gang vom 9. 10. 1568 (Ausfertigung PA 115, 3) ban-
delt es sich um eine Erneuerung der Ordnungen
Graf Ludwig Casimirs über Aufnahme und Bewilli-
gung von Geld, Ausreuten, Verkauf von Holz, Rü-
gungen und Waldbußen.

5 PA 115, 1. 8 BL, davon letztes leer.

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