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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0151
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13. Polizeiordnung 1558

Das ..Pvegister über die Landtsordnung“ (Bl. A2a) beginnt:

Yon Gottes wort und predigen zuhören Fol. 2. - A^on gotslesterern Fol. 2. - Von zauberey, teufelsbeschwören
und warsagen 4. - Die todtschläg berürend 5. - Wie es im fridnemen und gebieten, auch gegen den friedbrechern
gehalten werden soll 6. - Welchermassen die felddieb gestrafft werden sollen 7. - Yon leichtvertiger beiwonung
und schandlicher hurerey. 8 - Vom eebruch 9. - Vom kuppeln und heimlichen enthalten 10. - Vom zu- und
voltrinken 10. — Vom spilen 12. - Von wucherlichen bösen fürkeufen und andern verbotnen conti’äcten und
handtierungen 12.

Diese Ordnung beruht teilweise auf der

BPO 1548: Der Römisch-Kayserlichen Majestät ordnung und reformation guter policey zu beförderung des
gemeinen nutzens auf dem reichstag zu Augspurg Anno Domini 1548 aufgericht: In: Neue und vollständigere
Sammlung der Reichs-Abschiede. 2 (1747), 587-606.

Druckvorlage uncl angemerkte spätere Ordnung

RAbschrift (zeitgenössisch, mit Schreibfehlern) ohne Siegel. PA 115, 1. 14 Bl., davon 1. und letzte 3 leer.
Auf 1. Seite Vermerk des 17. Jh.

PO 1583: PolizeiO. vom 16. Jan. 1583 (unsere Nr. 33 A) bei den Abschnitten 1. 2. 4. Änderungen darin, die
1588 in Weikersheim vorgenommen wurden, sind nicht angemerkt, da sie nur teilweise in die PolizeiO. 1588
(Nr. 43) aufgenommen wurden.

Inhaltsübersicht

[Vorrede] - 1. Von dem wort Grottes und hörung desselbigen - 2. Das ein jeder in seiner
pfarrkirchen das heilig nachtmal empfahen solle - 3. Von gotslestern - 4. Von zauberei und
segenwerk - 5. Vom ebruchen - 6. Von haimlichen kuppeln — 7. Vom voll- und zutrinken

- 8. Das sich niemand ohne vorwissen seiner eltern, vormunder oder fruntschaft wissen ver-
heyraten soll und von winkelehen - 9. Von hochzeiten - 10. Vom dantzen - 11. Von tauf-
suppen und kindbethmellern - 12. Von mummerey und butzengehen - [Schluß]

[V orrede]

Wir Ludwig Casimir, grave von Hohenloe und
herr zu Langenburg etc. entbieten allen und jeden
unsern amptleuten, vogten, kellern, schultheissen,
burgermeistern, raten, gerichten, undertanen und
angehörigen 1 unsern grus und fügen euch damit zu
wissen:

Wiewol wir in zeit unserer regierung durch hilf,
gnedige verleihung und beystand unser aller ge-
trewen Vatters im hymel die abgöttische, babstische
und irrige leren, so hievor und bißhero in unserer

1 Zu den angeredeten Personengruppen siebe S. 9—11.

2 Bezeichnung der Bibel, wobei die Propheten für das
Alte Testament stehen.

3 Erkiesen etw. entscheiden, feststellen, bestim-
men (DRW 3, 219). Gemeint ist die nach der Re-

graveschaft gelert worden und im schwank gangen,
abwegs tun und die rechte, reyne und wahre 1ere
und wort Gottes, wie das in prophetischen, evan-
gehschen und apostolischen schriften 2 begriffen ist,
auch ein christliche ordnung, die wir mit sonderm
rat gottseliger, gelerter leut erkieset 3, in unsern
kirchen anrichten lassen, zudem in politischen
handlungen und sachen euch allerlei nutzlichen
und hailsamer bevelch und gebot verkünden und
fürhalten und mit ernst daran zu halten uferlegt
haben,

so kommen wir doch in teglicher erfarung und

formation von 1556 wahrscheinlich unter Mitwir-
kung Jakob Andreäs eingeführte KO, die die ge-
druckte Brandenburgische KO 1533 ergänzen sollte
(siehe S. 116f.).
 
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