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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0308
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25. Kirchenordnung 1578

du wöllest mir solches gedeyen lassen zum starken
glauben gegen dir b, das ich auf dein barmhertzig-
keit alles wagen und durch hülf deines sons und des
Heihgen Geistes alles uberwinden und deiner zusag
nach ewig leben mög. Amen.

8Nach disem soll er in unterrichten von der tauf,
creutz und leiden und zur gedult vermanen, vde
S. Paulus Rom. 6 und 8 [17-39], 2. Corinth. 5 [1-10]
und Heb. 12 [4-11] leret, und das exempel von Job
und Lazaro [Lk 16, 19-31] anzeigen, darinnen man
keine sondere form stellen kan 9.

Und dise ordnung soll auch gehalten werden,
wann sich em einige person zur unzeit anzeigete,
also das man umb irentwillen das abendmal mit fug
nicht wol halten könt, und sie doch ursach hette,
nit lenger zu verziehen. Dann mit emer solchen per-
son soll man eben handlen in der kirchen c wie mit
einem kranken gehandelt wird im hause.

Von den gefangenen und zum tod verurteil-
ten, wie es mit denen soll gehalten werden 10

Zum allerersten mag man sie fragen, warumb sie
da gefangen ligen, da wird man dann bald an der
antwort merken, wie es umb ir hertz stehe. Etlicher
wird schweigen, nichts bekennen oder sich anheben
zu entschuldigen, wie er unschuldig clarein kommen
sey. Etlicher wird bekennen, aber doch mit einem

b In Stuttgarter Ex. hs. Zufügung: und zu christ-
licher gedult.

c In Nürnherger Ex. hs. Vermerk: wird auch im
pfarrhaus verrichtet.
d D: dem.

a In Nürnherger Ex. (Bl. 35 a unten) hs. vermerkt:
Actus baptismi praecedit copulatione, actus s.
coenae sequit in diebus dominicis. Hochzeiten
werden eingestelt post dom[inicam] Oculi, t[em]-
p[o]re Quadrages[imae], dom. 2. adventus.

8 Die folgenden beiden Abschnitte aus Brand. KO
1533 (Sehling 11, 200).

9 Brand. KO 1533: + sunder ein jeder muß sich selbs
mit ernst fleißen, der sach recht zu tun.

10 Der folgende Abschnitt aus Dietrich (Sehling 11,
531 f.) unter der Überschrift: Wie man gefangene
und zum tod verurteilte unterrichten und trösten
sol.

trutz. Etlicher wirds also bekennen, das man an
worten und geberden sehen muß, das er sehr be-
kümmert, voll leids und jammers sey.

[34 b] Alle handlung aber, er antworte wie er
wölle, muß darauf bestehen: Ist er 11 unverstendig
in christlicher lehr, soll er zuvor in derselbigen sovil
müglich unterrichtet werden. Ist er verwegen und
trutzig oder ungedultig 12, muß man in durch
scherpfung des gesetzes die sünd groß machen und
ein schrecken, rew und leid einjagen. Ist er aber
blöd 13 und forchtsam, so soll man in mit. dem trost
des evangelii von Gottes güte und barmhertzigkeit
aufrichten und trösten und im die anfechtung von
der schmehlichen, leiblichen straff benemen, wie
derohalben ein jeder kirchendiener sich selbsten
wird zu erinnern wissen, was er alsdann jeden vor-
halten soll. Darumb hievon keine gewisse form mag
gestellt werden 14.

So aber dem gefangenen des Herren abendmal
gereichet wird, soll es aller dings damit wie bey den a
kranken gehalten werden.

Das 9. capitel

Yon den eheleuten,
wie man die einleiten soll al

Zum ersten sol man die leut darzu vermanen und
darob halten, das, die sich ehehch verpflicht haben,

11 Satzbeginn aus Dietricb (ab hier Bearbeitung). Der
folgende Einschub betont die Notwendigkeit der
Kenntnis der reinen Lehre für den Sterbenden (siehe
auch oben). Vermahnung zur Buße und Trost rei-
chen nicht mehr.

12 Satzbeginn aus Dietrich. Verwegen = anmaßend,
dreist (Grimm 12, 1, 2157).

13 = scheu, furchtsam (Grimrn 2, 139).

14 Im Unterschied zu Dietrich (Sehling 11, 532-537).

1 Luthers Traubüchlein (BSLK 528-34) bildet die
Grundlage dieses Kapitels. Es wurde unter Verände-
rung des Beginns in die hohenlohische KO 1553,
§ 21 übernommen. Brand. KO 1533 stellt eine freie
Bearbeitung des Traubüchleins dar: das Kapitel
wurde mit wenig Änderung in das Agendbüchlein
von Veit Dietrich (ab 1543, Sehling 11, 200—202, 537)
aufgenommen. Dies diente hier (KO 1578) als Vor-
lage. Die Ausgaben von Dietrich weichen unterein-
ander ab. Die Württ. Ordnungen von 1536, 1553,

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