9. Kap. Von den Eheleuten
sich gute zeit zuvor, ehe dann sie zu der kirchen
gehen, ihrem pfarrer anzeigen, auf das man sich mög
erkündigen, ob solche leut nach göthchen und natür-
hchen rechten one alle hindernuß ehelichen mögen
beyeinander wohnen [35] und nicht heut auß un-
wissenheit zusammengegeben werden, die man her-
nach mit schand und ergernuß wider von einander
scheiden müsse. Darumb soll man vorher 2 ein jeghch
bar ehevolk 3 in stetten, flecken 4und dörfern drey-
mal in der kirchen an sontägen b, wann die gemein
versamlet ist, öffenthchen und also verkündigen 4:
Wie man verlobte eheleut verkündigen soll
N. N. wöllen nach göttlicher ordnung zum heili-
gen stand der ehe greifen c, begeren zu solchem ein
gemein christlich gebet, das sie disen christlichen
ehehchen stand in Gottes namen anfahen und selig-
lich zu Gottes lob volenden mögen d. Hat jemand
darein zu sprechen, der tue es bey zeit oder schweige
hernach und enthalte sich etwas zur verhinderung
darwider fürzunemen. Gott geb inen seinen segen 5.
Wann sie nun in die kirchen kommen, soll erstli-
chen ein teutscher psalm gesungen, volgends ein
kurtze vermanung von dem ehestand und dem
ampt frommer, gottseliger eheleut getan und nach
b ,,an sontägen“ zuerst Einfügung von Meder in D.
(Pehlt Hanauer KO 1573. Württ. KO 1559 Bl. 90b:
auf drey sontag.)
e In Stuttgarter Ex. hs. Zufügung wegen der Kir-
chenzucht: nachdem sie hißhero im unzüchtigen
hurenstand geleht hahen.
ä InD gestrichen: und ist das die etc. verkündigung.
In Stuttgarter Ex. hs. Zufügung: und ist diß die
1. 2. 3. verkündung.
e_e Fehlt KO 1688. „frage er weiter“ fehlt D.
f Im Nürnberger Ex. hs. Eintragung: Diejenigen
personen, so zum stand der h. ehe gegriffen, auch
solch ihr ehelich verloben vor der christl. gemein
wollen hestettigen laßen, die tretten her zum altar.
Im Elpersheimer Ex. Eintragung mit Schrift vor
1590: N., hekennet ihr hie vor Gott und seiner
christlichen gemein, daß ihr genommen habt und
nennet N., alhie zugegen, zum ehlichen gemahl, so
sprecht: Ja. — Statt „wiltu“ in KO 1688: wollt ihr.
1559 (KO 1559 Bl. 90b-93a) sind Bearbeitungen von
Brand. KO 1533. Von der Württ. KO 1559 ist die
Hanauer KO 1573 ahhängig, die in Einzelheiten auf
unsere KO 1578 gewirkt hat. - Einleiten, einführen
verrichter predigt und gesang die angehenden ehe-
leut für den altar und kirchendiener beruffen und
gestellt werden, da alsdann der kirchendiener nach-
volgender weise sie fragen und einsegnen soll:
eErstlich frage er nach beider personen tauf-
namen. Darnach frage er weiter e:
[35b] N. f 6, wiltu N., hie zugegen 7, zu einem ehe-
hchen gemahel haben?
Antwort: Ja 8.
Wann sie antworten: Ja, so soll der kirchendiener
inen weiter sagen also 9:
Dieweil ihr dann zum heiligen stand der ehe wolt
greifen, auf das ir das nicht on verstand des worts
Gottes tut wie die unglaubigen, so höret zum ersten
das wort Gottes, wie der eheliche stand von Gott
ist eingesetzt worden.
Im ersten buch Moisis am andern capitel [2, 18.
21-24] stehet also geschriben 10: Gott, der Herr,
sprach: Es ist nit gut, das der mensch allein sey; ich
will im ein gehülfen machen, die umb ihn sey. Da
ließ Gott, der IJerr, ein tiefen schlaf fallen auf den
menschen, und er entschlief, und nam seiner rippen
eine und schloß die stett zu mit fleisch. Und Gott,
der Herr, bawet ein weib auß der rippen, die er von
dem menschen name und bracht sie zu ihm. Da
sprach der mensch: Das ist doch bein von meinen
= einsegnen, für den Gottesdienst für junge Ehe-
leute hzw. die kirchliche Trauung gebraucht, vgl.
aber KO 1553 (Nr. 5, Anm. 142).
2 Brand. KO 1533, Dietricli: fürohin (folgt Einschub);
Hanauer KO 1573: forthin.
3 Bar (Paar) ehevolk (feste Verbindung) = Ehepaar
(Grimm 3, 51).
4-4 Brand. KO 1533 und Dietrich hahen einmal und
in den Dörfern dreimal Läuten. Text aus Hanauer
KO 1573 (S. 51, statt „versamlet“: beieinander).
5 Hanauer, Württ. und Brand. KO, Dietrich ebenso.
Der folgende Abschnitt weicht von Vorlagen ab;
vgl. KO 1571 (Nr. 18c).
0 Die hs. Eintragungen bezeugen, daß die Auffassung
der KO 1553 (S. 78, Anm. 142), daß die Verlobung
(unserer bürgerlichen Eheschließung entsprechend)
die Ehe begründe, weitergelebt hat.
7 „hie zugegen“ flndet sich auch in KO 1553 und in
Württ. KO 1559 (Bl. 92b).
8 Auf der Langenburger Beratung im November 1577
wurde beschlossen, daß nur mit „ja“ geantwortet
werden solle.
9 Im folgenden aus der Brand. KO 1533, Dietrich.
10 Der Satzbeginn fehlt in der Brand. KO 1533; er
flndet sich Dietrich 1569.
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sich gute zeit zuvor, ehe dann sie zu der kirchen
gehen, ihrem pfarrer anzeigen, auf das man sich mög
erkündigen, ob solche leut nach göthchen und natür-
hchen rechten one alle hindernuß ehelichen mögen
beyeinander wohnen [35] und nicht heut auß un-
wissenheit zusammengegeben werden, die man her-
nach mit schand und ergernuß wider von einander
scheiden müsse. Darumb soll man vorher 2 ein jeghch
bar ehevolk 3 in stetten, flecken 4und dörfern drey-
mal in der kirchen an sontägen b, wann die gemein
versamlet ist, öffenthchen und also verkündigen 4:
Wie man verlobte eheleut verkündigen soll
N. N. wöllen nach göttlicher ordnung zum heili-
gen stand der ehe greifen c, begeren zu solchem ein
gemein christlich gebet, das sie disen christlichen
ehehchen stand in Gottes namen anfahen und selig-
lich zu Gottes lob volenden mögen d. Hat jemand
darein zu sprechen, der tue es bey zeit oder schweige
hernach und enthalte sich etwas zur verhinderung
darwider fürzunemen. Gott geb inen seinen segen 5.
Wann sie nun in die kirchen kommen, soll erstli-
chen ein teutscher psalm gesungen, volgends ein
kurtze vermanung von dem ehestand und dem
ampt frommer, gottseliger eheleut getan und nach
b ,,an sontägen“ zuerst Einfügung von Meder in D.
(Pehlt Hanauer KO 1573. Württ. KO 1559 Bl. 90b:
auf drey sontag.)
e In Stuttgarter Ex. hs. Zufügung wegen der Kir-
chenzucht: nachdem sie hißhero im unzüchtigen
hurenstand geleht hahen.
ä InD gestrichen: und ist das die etc. verkündigung.
In Stuttgarter Ex. hs. Zufügung: und ist diß die
1. 2. 3. verkündung.
e_e Fehlt KO 1688. „frage er weiter“ fehlt D.
f Im Nürnberger Ex. hs. Eintragung: Diejenigen
personen, so zum stand der h. ehe gegriffen, auch
solch ihr ehelich verloben vor der christl. gemein
wollen hestettigen laßen, die tretten her zum altar.
Im Elpersheimer Ex. Eintragung mit Schrift vor
1590: N., hekennet ihr hie vor Gott und seiner
christlichen gemein, daß ihr genommen habt und
nennet N., alhie zugegen, zum ehlichen gemahl, so
sprecht: Ja. — Statt „wiltu“ in KO 1688: wollt ihr.
1559 (KO 1559 Bl. 90b-93a) sind Bearbeitungen von
Brand. KO 1533. Von der Württ. KO 1559 ist die
Hanauer KO 1573 ahhängig, die in Einzelheiten auf
unsere KO 1578 gewirkt hat. - Einleiten, einführen
verrichter predigt und gesang die angehenden ehe-
leut für den altar und kirchendiener beruffen und
gestellt werden, da alsdann der kirchendiener nach-
volgender weise sie fragen und einsegnen soll:
eErstlich frage er nach beider personen tauf-
namen. Darnach frage er weiter e:
[35b] N. f 6, wiltu N., hie zugegen 7, zu einem ehe-
hchen gemahel haben?
Antwort: Ja 8.
Wann sie antworten: Ja, so soll der kirchendiener
inen weiter sagen also 9:
Dieweil ihr dann zum heiligen stand der ehe wolt
greifen, auf das ir das nicht on verstand des worts
Gottes tut wie die unglaubigen, so höret zum ersten
das wort Gottes, wie der eheliche stand von Gott
ist eingesetzt worden.
Im ersten buch Moisis am andern capitel [2, 18.
21-24] stehet also geschriben 10: Gott, der Herr,
sprach: Es ist nit gut, das der mensch allein sey; ich
will im ein gehülfen machen, die umb ihn sey. Da
ließ Gott, der IJerr, ein tiefen schlaf fallen auf den
menschen, und er entschlief, und nam seiner rippen
eine und schloß die stett zu mit fleisch. Und Gott,
der Herr, bawet ein weib auß der rippen, die er von
dem menschen name und bracht sie zu ihm. Da
sprach der mensch: Das ist doch bein von meinen
= einsegnen, für den Gottesdienst für junge Ehe-
leute hzw. die kirchliche Trauung gebraucht, vgl.
aber KO 1553 (Nr. 5, Anm. 142).
2 Brand. KO 1533, Dietricli: fürohin (folgt Einschub);
Hanauer KO 1573: forthin.
3 Bar (Paar) ehevolk (feste Verbindung) = Ehepaar
(Grimm 3, 51).
4-4 Brand. KO 1533 und Dietrich hahen einmal und
in den Dörfern dreimal Läuten. Text aus Hanauer
KO 1573 (S. 51, statt „versamlet“: beieinander).
5 Hanauer, Württ. und Brand. KO, Dietrich ebenso.
Der folgende Abschnitt weicht von Vorlagen ab;
vgl. KO 1571 (Nr. 18c).
0 Die hs. Eintragungen bezeugen, daß die Auffassung
der KO 1553 (S. 78, Anm. 142), daß die Verlobung
(unserer bürgerlichen Eheschließung entsprechend)
die Ehe begründe, weitergelebt hat.
7 „hie zugegen“ flndet sich auch in KO 1553 und in
Württ. KO 1559 (Bl. 92b).
8 Auf der Langenburger Beratung im November 1577
wurde beschlossen, daß nur mit „ja“ geantwortet
werden solle.
9 Im folgenden aus der Brand. KO 1533, Dietrich.
10 Der Satzbeginn fehlt in der Brand. KO 1533; er
flndet sich Dietrich 1569.
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