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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0399
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26. Kapitels- und Yisitationsordnung 1579

13. Und naclidem die superintendenten 36 keine
eußerliche, weltliche jurisdiction und gewalt haben 37
und derohalben alle mengel und fell an 38uns als die
hohe obrigkeit 38 oder an das generalconsistorium
als ordinarium 39 musten pfhcht lialben gelangen
laßen, wo und sooft nun einer sie k die 40superinten-
denten und ihre mitgehülfen 40 oder iemand anders
darumb und deßhalben verdenken und verretterey
beschuldigen wurde, der soll als ein verleimbter und
lesterer nicht weniger dan ein ander verbrecher an-
geclagt und ernstlich gestraft werden.

14. Welcher das capitel ohne ehehafte 41, wichtige
und erhebliche ursachen aus verachtung und unge-
horsamb nicht besucht, der soll wie ein anderer ver-
brecher der hohen obrigkeit als dem ordinario zur
straf uberantwortet und vorgestelt werden.

15. Die kirchendiener 42 soll ein ieder in seiner
eherlichen kleidung 43und röcken (die etwas lenger
als der schuester und schneider röck sein sollen) 43,
wie er sie in seiner kirchen zu tragen pflegt, dem
capitel und synodo beywonen 44.

16. Die capitelsordnung und was sonsten von uns
fur * 1 schriftlichen bevelch an die superint.endenten

k A, B und C: so. Brand.O. 1565: sie.

1 Fehlt C.

m B und C (wie Brand.O. 1565): + doch.
n C (wie Brand.O. 1565): der herrschaft.

37 Brand.O. 1565 ist ausgeführt, daß sie auch mit Hilfe
der Amtleute kaum Gehorsam flnden würden.

38-38 Brand.O. 1565: unsern gnedigen herrn.

39 Die Bestimmung stanimt aus der Yorlage, obwohl in
der Markgrafschaft erst 1580 ein Konsistorium ge-
hildet wurde (Sehling 11, 297-301). Das Konsisto-
rium erscheint hier als Nachfolger des episcopus
ordinarius, des zuständigen Bischofs, das im Unter-
schied zu den Superintendenten Jurisdiktionsgewalt
hat. Tatsächlich wurde dem Konsistorium in der
KonsistorialO. 1579 jede derartige Gewalt genorn-
men. Nach Tit. 3 unserer Ordnung sollten Mängel an
die Herrschaft oder Kanzlei gemeldet werden.

4o-4o Brand.O. 1565: dechant und ire mitgehülfen, die
senioren.

41 = rechtmäßig, stichhaltig.

42 Brand.O. 1565: priester.

43-43 Behlt Brand.O. 1565.

44 ,,und synodo“ fehlt Brand.O. 1565. Es folgen Be-
stimmungen, daß Chorrock oder anderer Ornat nur
von denen angelegt werden sollen, die einen Gottes-

ihres ampts halben gelangt, soll der superintendens
ihn verwahrung halten und etettig bey dem ampt
bleiben laßen, damit aucli sein kunftiger successor
dieselben und sich darinen notturftig ersehen
möge 45.

17. Ob auch woll in 46 strittigen sachen zwischen
kirchendiener und weltlichen undertanen die super-
intendenten 47 neben den amptleuten zwischen den
parteien in der guete zu handlen und zu vereini-
gen 48 macht haben, so sollen m die kirchendiener.
Gottes wort und 49 dem heiligen ministerio zu ehrn,
sovern privilegirt und gefreihet sein, das ihr keiner
vor weltlichen statt- oder baurngericht 50, dasselb-
sten seine sachen rechtlichen auszufuhren, sonder
allein gehn hoff oder an das generalconsistorium 51
gewiesen, auch kein kirchendiener, ausgenommen
malefitzhendel 52, ohne besondern unsern 11 bevelch,
von iemand gefenklich eingezogen werden 53.

[ S c h 1 u ß ]

Bevehlen hieruf den hievor gesatzten unsern ord-
nungen in allen derselben puncten und articuln in-
halt und meinungen, sonderlichen aber unser super-
intendens, pfarrherr und kirchendienern, gehor-

dienst verrichten, und über die Rechnungslegung
des Kämmerers.

45 InBrand.0.1565 bestimmt, daß Kapitelsbrief und an-
dere „haimlichkaiten“ in der Kirche in einem Be-
hältnis mit zwei Schlössern verwahrt werden sollen.

46 Brand.O. 1565: + furfallenden.

47 Brand.O. 1565: + mit iren senioren.

48 Statt ,,zu vereinigen“ in Brand.O. 1565: in geringen
sachen beschaid zu gehen.

49 „Gottes wort und“ fehlt Brand.O. 1565.

50 Die niedere Vogteigerichtsbarkeit unter dem Vogt
oder Schultheißen als Vorsitzenden und 12 Gerichts-
leuten als SchöfFen ist gemeint (siehe S. 8).

51 Siehe Anm. 39. In der KonsistorialO. 1579 Tit. 6 ist
näher bestimmt, daß die Akten vom Hof wegen
eines „rätlichs bedenken“ an das Konsistorium ge-
schickt werden sollen.

52 = Strafsachen, die zur hohen Kriminalgerichtsbar-
keit gehören

53 In Brand.O. 1565 folgen 2 Abschnitte, daß die Kir-
chensachen vom Ansbacher Konsistorium wöchent-
lich verrichtet werden sollen und daß kein Pfarrer
mehr als 1 Gulden Schreibgeld für die Präsentation
geben soll. Erst dann beginnt der Schluß (anders
Sehling 11, 358), der ausführlicher als in unserer
Ordnung ist.

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