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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0635
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46. Befehl wegen des Almosens 1589

Bevelch an die pfarrer langenburgischen
teils wegen auspendung des almosens

Friderich etc.

Unsern gnedigen gruß zuvor, ehrwurdiger, lieber
getrewer. Wir werden glaubwurdig berichtet, wie
das mit dem almosen in unserer a graveschaft zimb-
lich unordenlich gehauset 1 und daßelbig ohne dis-
cretion und underschied der personen, ob dieselben
deßen wurdig oder nit, durch die heyligenpfleger
und sechser oder siebener 2 distribuirt und außgetey-
let werde, zudeme sie, die heyligenpfleger, sechser
oder siebener, denen sollich werk bevohlen, sich
gantz fahrleßig ertzeigen und uf euer begern, der
armen leut halben euer anbevohlener pfarr gebu-
rende antzeig zu tuen, sich beschweren, darob wir
denn nit ein geringes misfallens haben und tragen.
Wann wir aber solliche und dergleichen unordnung
zu gestadten keineswegs gemeint, sondern vielmehr
gutte, heylsame und christliche ordnung antzu-
richten und fortzupflantzen bedacht seyen, also
bbevhelen wir euch hiemit ernstlichen, ihr wollen b
jedesmals viertzehen tag vor dem Gulden Sontag 3
(wie man den pflegt zue nennen) unseren untertanen
in ietztgedachter euch anbevholener pfarr offentlich
vermelden und verkunden, w Ter under denselben
beede des wochentlichen brotalmusens und der des
virteljherigen geltalmusens 4 zu Langenburg 0 be-
durftig und teylhaftig zu seyen begerte, das sich die-
selbigen bei euch und gerurten heyligenpflegern,

1 hausen = haushalten, sparsam wirtschaften.

2 Heiligenpfleger = Verwalter des Heihgen, des Kir-
chenvermögens und auch des Almosens. Die Schie-
dergerichte hestanden aus 6 oder 7 Mitgliedern, den
Schiedern oder Feldschiedern. Sie wurden auf Le-
benszeit gewählt und waren der Herrschaft verant-
wortlich. (A. Thumm\ Die bäuerlichen und dörflichen
Rechtsverhältnisse... 255-258.)

3 Sonntag der Quatemberwoche (Goldwoche). Es sind
Invocavit, Pfingsten, Sonntag vor Kreuzerhöhung
(14. Sept.) und Lucie (13. Dez.) Die Quatember dien-
ten für vierteljährliche Termine. (Grotefend, Taschen-
buch der Zeitrechnung 16 und 61.)

4 Das vierteljährlich zu reichende Almosen Graf Lud-

wig Casimirs (Nr. 16), vielleicht mit anderen Stif-

tungen verhunden.

sechsern oder siebenern uber 8 tag, als den nechsten
sontag vor dem Gulden Sontag nach gehaltener cate-
chißmuspredigt in dem pfarrhauß antzeigen.

Welche heyligenpfleger, sechser und siebener dan
sollicher personen wandel, lebens und nahrung auf-
oder abnehmens halben ihren bestendigen und
grundlichen antzeig und bericht euch tuen und,
nachdeme ihr sampt ihnen, den heyligenpflegern,
sechsern oder siebnern, die sachen mit angeregten
personen, so des almosen begeren, beschaffen befin-
den werden, denselbigen das almusen uf daßelbe
quartall nach ihrem woll oder ubel halten ab- oder
zuerkennen sollen, wie auch allein uf langenbergi-
sche hohenloische untertanen und auf keine frembde
noch außlendische diese censur sich erstrecken solle.

Ihr sollen auch gleichergestalt denen, so zu al-
mosen zugelaßen, vleißig einbilden und ernstlichen
anzeigen, das sie uf begebende fäll und erheischende
notturft zu den kranken und sterbenden oder zu den
verstorbenen, sie zu begrebnus versorgen zu helfen,
verbunden seyen sollen, vde man nach gelegenheit
der man- oder weibspersonen mochte bedurfen.

Wurde sich aber befinden, das ihr oder mehr be-
melter heyligenpfleger oder sechser und siebener
einer oder mehr sich hierin fahrläßig ertzeigen, in
sonderheit aber sie, die heyligenpflegern, sechser
oder siebener, ihren antzeig zu tuen sich beschweren
und verweigern solten, solle der verbrechende 5 unß
jedesmals ein fl. 6 zu unnachleßlicher straff verfallen
seyen etc. Das wir euch, euch darnach zu gerichten
und den heyligenpflegern, sechsern oder siebenern
eueren anbevohlenen pfarr zu jeder quartalver-

5 = Übertreter.

6 = Gulden.

a Beginn geändert, vorher: Unser freundlich, willig
dinst mit vermogen alles gutten zuvorn, ehrwurdi-
ger, wolgelerter, insonders lieher herr pfarrherr,
gutter freund. Wir mogen euch freundlich nit ver-
halten, das der wolgeborne herr, herr Friederich,
grave von Hohenloe etc. und herr zu Langenburg,
unser g. herr, vor Dero Gr. abreisen glaubwurdig
berichtet, wie das mit dem almosen in Dero G.
b~ b Geändert, vorher: haben dieselben vor Dero ab-
reisen unß in bevelch gnedig uferlegt, euch hiemit
ernstlichen zu beveehlen, das ihr.

0 Am Bande: im ampt Dettingen, Kirchberg. Ge-
strichen: Hohebach.

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