Schwäbisch Hall
sche Kirchenordnung einige Haller Texte, die einzelne Ratsmandate und einzelne kleinere Ordnungen
umfassten, nach Ansbach.50
3. Ordnung der Gottesdienste an Werk- und Feiertagen sowie bei Einsegnung der Ehe [erste Hälfte 1527]
(Text S. 66)
Zu den Texten, die Brenz 1528 nach Ansbach schickte, gehörte auch eine Ordnung, mit der die Gottesdien-
ste an Werk- und Festtagen sowie anlässlich von Eheeinsegnungen geregelt wurden.51 Brenz hat seiner
Gemeinde diese Ordnung an zwei Sonntagen von der Kanzel der Michaelskirche aus erläutert.52 Die Pas-
sagen, die konkrete Anordnungen betrafen, sind in deutscher, die Kommentierung, mit der Brenz die ein-
zelnen Abschnitte versah, ist in lateinischer Sprache abgefasst. Der Text ist nicht datiert, kann aber-wie
das gesamte nach Ansbach übersandte Konvolut-in die erste Hälfte des Jahres 1527 eingeordnet wer-
den.53
Mit ihren Bestimmungen zum Frühgottesdienst knüpft der Text an die Frühmessordnung von 1526
(Nr. 1) an. Neu ist gegenüber dieser sowie gegenüber der Kirchenordnung von 1527 (Nr. 2) jedoch, dass der
Frühgottesdienst nun eine katechetische Unterweisung für die Kinder aufweist.54 Ein Novum stellt auch die
Aufnahme von Bestimmungen zur Einsegnung der Eheleute dar, die allerdings dem in Hall bereits vor der
Reformation gültigen Schema des Traugottesdienstes folgt.55 Der in der Kirchenordnung (Nr. 2) noch nicht
genau definierte Verlauf der Werktagsgottesdienste wird in der Gottesdienstordnung nun fixiert.56 Beim
Vespergottesdienst der Sonn- und Feiertage lehnt sich die Ordnung an das liturgische Schema der Kirchen-
ordnung von 1527 an.
4. Sitten- und Kirchenzuchtmandate [erste Hälfte 1527]
Zusammen mit der Frühmessordnung (Nr. 1) und der Gottesdienstordnung (Nr. 3) schickte Johannes
Brenz 1528 auch einige Texte nach Ansbach, die sich mit der Sitten- und der Kirchenzucht beschäftig-
ten.57 Die Ordnung gegen Gotteslästerung, Trunksucht und Kuppelei (Nr. 4a) verkündete Brenz in der
Michaelskirche, mit einer Einführungspredigt (Nr. 4b) versehen, ebenso wie ein Mandat über die Einhal-
tung der Feiertage (Nr. 4c). Alle drei Texte lassen sich in die erste Hälfte des Jahres 1527 datieren.58
4a. Ordnung gegen Gotteslästerung, Trunksucht und Kuppelei (Text S. 71)
Seit Einführung der Reformation in Schwäbisch Hall erkannte der Rat das bischöfliche Sendgericht nicht
mehr an, sondern übte die Sitten- und Kirchenzucht selbst aus.59 Auch Brenz verfolgte die Idee eines
obrigkeitlichen Sittengerichts, wie er es bereits 1527 in der „Reformation der Kirchen“ (Nr. 2) vorge-
schlagen hatte. Der Rat ging mit der Ordnung gegen Gotteslästerung und andere Widrigkeiten gegen
Missstände im öffentlichen Leben vor. Er verwies darauf, dass bereits zahlreiche Mandate ähnlichen
50 Vgl. Brecht, Anfänge, S. 326 Anm. 20.
51 Vgl. die ausführliche Untersuchung dieses Textes bei
Brecht, Anfänge, S. 329-347.
62 Dies geht aus der Bemerkung reliqua ad futuram domi-
nicam pronunciabo hervor, mit der Brenz seine erste
Erläuterungen abbrach, siehe unten, S. 67; vgl. Weis-
mann, Katechismen, S. 67 und Anm. 114; ders., Gottes-
dienstordnung, S. 11; Brecht, Anfänge, S. 329-334.
53 So Brecht, Anfänge, S. 326 Anm. 20 und S. 329.
54 Weismann, Katechismen, S. 68f.; Brecht, Anfänge,
S.330.
55 Brecht, Anfänge, S. 334.
56 Vgl. ebd., S. 333.
57 Vgl. ebd., S. 326.
58 Ebd., S. 336. Zur Datierung vgl. oben, Anm. 53 und
S. 23.
59 Brecht, Anfänge, S. 335f.
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sche Kirchenordnung einige Haller Texte, die einzelne Ratsmandate und einzelne kleinere Ordnungen
umfassten, nach Ansbach.50
3. Ordnung der Gottesdienste an Werk- und Feiertagen sowie bei Einsegnung der Ehe [erste Hälfte 1527]
(Text S. 66)
Zu den Texten, die Brenz 1528 nach Ansbach schickte, gehörte auch eine Ordnung, mit der die Gottesdien-
ste an Werk- und Festtagen sowie anlässlich von Eheeinsegnungen geregelt wurden.51 Brenz hat seiner
Gemeinde diese Ordnung an zwei Sonntagen von der Kanzel der Michaelskirche aus erläutert.52 Die Pas-
sagen, die konkrete Anordnungen betrafen, sind in deutscher, die Kommentierung, mit der Brenz die ein-
zelnen Abschnitte versah, ist in lateinischer Sprache abgefasst. Der Text ist nicht datiert, kann aber-wie
das gesamte nach Ansbach übersandte Konvolut-in die erste Hälfte des Jahres 1527 eingeordnet wer-
den.53
Mit ihren Bestimmungen zum Frühgottesdienst knüpft der Text an die Frühmessordnung von 1526
(Nr. 1) an. Neu ist gegenüber dieser sowie gegenüber der Kirchenordnung von 1527 (Nr. 2) jedoch, dass der
Frühgottesdienst nun eine katechetische Unterweisung für die Kinder aufweist.54 Ein Novum stellt auch die
Aufnahme von Bestimmungen zur Einsegnung der Eheleute dar, die allerdings dem in Hall bereits vor der
Reformation gültigen Schema des Traugottesdienstes folgt.55 Der in der Kirchenordnung (Nr. 2) noch nicht
genau definierte Verlauf der Werktagsgottesdienste wird in der Gottesdienstordnung nun fixiert.56 Beim
Vespergottesdienst der Sonn- und Feiertage lehnt sich die Ordnung an das liturgische Schema der Kirchen-
ordnung von 1527 an.
4. Sitten- und Kirchenzuchtmandate [erste Hälfte 1527]
Zusammen mit der Frühmessordnung (Nr. 1) und der Gottesdienstordnung (Nr. 3) schickte Johannes
Brenz 1528 auch einige Texte nach Ansbach, die sich mit der Sitten- und der Kirchenzucht beschäftig-
ten.57 Die Ordnung gegen Gotteslästerung, Trunksucht und Kuppelei (Nr. 4a) verkündete Brenz in der
Michaelskirche, mit einer Einführungspredigt (Nr. 4b) versehen, ebenso wie ein Mandat über die Einhal-
tung der Feiertage (Nr. 4c). Alle drei Texte lassen sich in die erste Hälfte des Jahres 1527 datieren.58
4a. Ordnung gegen Gotteslästerung, Trunksucht und Kuppelei (Text S. 71)
Seit Einführung der Reformation in Schwäbisch Hall erkannte der Rat das bischöfliche Sendgericht nicht
mehr an, sondern übte die Sitten- und Kirchenzucht selbst aus.59 Auch Brenz verfolgte die Idee eines
obrigkeitlichen Sittengerichts, wie er es bereits 1527 in der „Reformation der Kirchen“ (Nr. 2) vorge-
schlagen hatte. Der Rat ging mit der Ordnung gegen Gotteslästerung und andere Widrigkeiten gegen
Missstände im öffentlichen Leben vor. Er verwies darauf, dass bereits zahlreiche Mandate ähnlichen
50 Vgl. Brecht, Anfänge, S. 326 Anm. 20.
51 Vgl. die ausführliche Untersuchung dieses Textes bei
Brecht, Anfänge, S. 329-347.
62 Dies geht aus der Bemerkung reliqua ad futuram domi-
nicam pronunciabo hervor, mit der Brenz seine erste
Erläuterungen abbrach, siehe unten, S. 67; vgl. Weis-
mann, Katechismen, S. 67 und Anm. 114; ders., Gottes-
dienstordnung, S. 11; Brecht, Anfänge, S. 329-334.
53 So Brecht, Anfänge, S. 326 Anm. 20 und S. 329.
54 Weismann, Katechismen, S. 68f.; Brecht, Anfänge,
S.330.
55 Brecht, Anfänge, S. 334.
56 Vgl. ebd., S. 333.
57 Vgl. ebd., S. 326.
58 Ebd., S. 336. Zur Datierung vgl. oben, Anm. 53 und
S. 23.
59 Brecht, Anfänge, S. 335f.
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