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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0049
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Einleitung

solche oder andere Fälle gesonderte Verzaichnuß anzufertigen und zu den Akten zu geben. Offenbar handelt
es sich hier um einen dieser Texte. Dass es sich nicht um eine Privatschrift Marbachs handelt, belegt das
Sponheimer Visitationsprotokoll von 1560, in dem es heißt: Finita concione hat M. Cunmannus in beisein der
andern verordneten dem volk habenden bevelch vermög D. Marbachs gestellter formam angezeigt.72
Die Visitation erbrachte in vielen Gemeinden Unstimmigkeiten und Abweichungen.73 Kanzler Sitzinger
verfasste deshalb nach Abschluss der Visitation neben dem eigentlichen Visitationsbericht, der die Mängel
und Verbesserungsvorschläge für die einzelnen Gemeinden enthält und der deswegen nicht in unsere Aus-
gabe aufgenommen wird, eine umfangreiche Schrift, die die allgemeinen, also alle Gemeinde betreffenden
Punkte zusammenfasst, die sich als Folge der Visitation ergeben hatten.

9. Generalartikel 1560 (Text S. 277)
In 25 Kapiteln werden einzelne Bestimmungen der Kirchenordnung konkreter gefasst, etwa wie die Biblio-
thek der Pfarrer bestückt werden soll, wie die Amtshandlungen vorbereitet und dokumentiert werden sollen
oder auch wie die Verwaltung der Kirchengüter und Pfarreinkünfte zu regeln sei: Register und Inventare
sollen angelegt werden, über die Kirchenpfleger und Amtleute die Aufsicht führen sollen; bei Misswirtschaft
werden sie mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht. Es werden auch eine Konsistorial-, eine Superin-
tendenten-, eine Polizei- und eine Eheordnung in Aussicht gestellt, die aber in der hier angekündigten Form
wohl nie ausgearbeitet wurden. Zwar ist aus dem Jahr 1562 eine kurze Superintendentenordnung überliefert
(s.u. Text Nr. 12), aber sie enthält nicht die in den Generalartikeln angedeuteten Bestimmungen. Eine
Konsistorialordnung wurde nachweislich nie erlassen und eine Eheordnung erst 1605. Auch eine Polizeiord-
nung wurde erst 1681 erlassen; es kann hier also allenfalls an die Landesordnung von 1534 gedacht sein.74
Als „Schulordnung“ wurden dagegen die diesbezüglichen Bestimmungen aus der Kirchenordnung von 1557
benutzt, so etwa ausdrücklich in der Visitationsordnung 1558;75 bei der Visitation des Amtes Meisenheim
1565 wurde angeordnet, dass die dortigen Schulen die Schulordnung der Stadt Zweibrücken übernehmen
sollten - ob damit eine eigene städtische Ordnung oder ebenfalls die Ordnung aus der Kirchenordnung
gemeint ist, ist unklar.
In den folgenden Jahren ergehen eine Anzahl weiterer kleinerer Mandate, die einzelne Punkte ordnen, auch
solche, die schon in den Generalartikeln aufgeführt worden waren:

10. Abschaffung der Volksbräuche 1560 (Text S. 296)
11. Feiertagsordnung 1561 (Text S. 297)
12. Superintendentenordnung 1562 (Text S. 299)
13. Mandat zur Kirchenrechnung 1562 (Text S. 302)
14. Druckzensur 1562 (Text S. 303)
15. Ehemandate 1561/63 (Text S. 304)
72 Engelbert/Engelbert, Visitation, S. 3.
73 Neben den Visitationsprotokollen hat sich, auch das ein
Ergebnis der Visitation 1558, ein sog. Kompetenzbuch
erhalten (HWS-A IV/2891), das die Einkünfte sämtli-
cher Pfarreien und Pfarrstellen verzeichnet. Einen ähn-
lichen Zweck verfolgen die beiden Dienerbücher (von
1569 und 1578; HWS-A IV/238 und 239), die sämtliche
Ämter des Fürstentums, ihre Besoldung und z.T. auch

die Namen der Amtsinhaber iiberliefern. Fast sämtliche
Zweibrücker Visitationsprotokolle des 16. Jahrhunderts,
die z.T. im HWS-A, zum Teil im BayHStA München
lagern, sind in verschiedenen Jahrgängen der BPfKG
veröffentlicht.
74 Vgl. Schilling, Pfalz-Zweibrücken, S 1476f, 1508.
75 Vgl. Text 8, unten S. 265.

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