Pfalz-Zweibrücken
16. Sonntagsmandat 1563 (Text S. 308)
17. Mandate zur Fürbitte 1563, 1565, 1566 (Text S. 309)
18. Begräbnismandat 1564 (Text S. 314)
1563 ging die Kurpfalz mit der Annahme der neuen Kirchenordnung von Kurfürst Friedrich III. offen zum
reformierten Lager über. Da sowohl im linksrheinischen, eigentlichen zweibrückischen Kerngebiet als auch
in der Oberpfalz eine überaus verwickelte Grenzlage zwischen der Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken bestand,
war eine Einflussnahme der neuen Geistesströmung auf die zweibrückische Pfarrerschaft mehr als nur
wahrscheinlich. Demgegenüber umgab sich Herzog Wolfgang mehr und mehr mit dezidiert lutherischen
Theologen, wie etwa den beiden Hofpredigern Codonius76 und Heshusius77.
19. Mandat gegen die Calvinisten 1564/65 (Text S. 315)
Schon vom 13. Februar 1564 liegt ein zweibrückisches Mandat gegen die Calvinisten vor, das am 31. März
und 1. April 1564 an die Räte in Neuburg, Kanzler Sitzinger und Marbach gesandt wurde mit der Bitte um
ein Gutachten, damit in der Folge ein eigenes Mandat für Neuburg gegen Sectirer und Sacramentirer erar-
beitet werden konnte.
Im Aktenkonvolut liegen das württembergische Wiedertäufermandat78 von 1558 und das kurpfälzische
Visitationsmandat79 von 1556, die allerdings wegen ihrer anderen theologischen Stoßrichtung nicht als
direkte Vorlagen gedient haben können.
Eine erste Hand hat in das Zweibrücker Original (Fassung A) Veränderungen eingetragen (Entwurf
A1). Die Neuburger Räte antworteten am 23. April mit einem ausführlichen Gutachten und erhielten am
22. Mai (Datum des Begleitschreibens) einen verbesserten Entwurf (= Fassung B, vordatiert auf den 1.
Juni) des Zweibrücker Mandates übersandt; auch in dieses Manuskript wurden von späteren Händen Kor-
rekturen eingetragen bzw. die erfolgten Änderungen approbiert (mit dem Vermerk bleibt).
Das Mandat wurde wohl noch 1564 für Neuburg gedruckt, aber erst 1565 ausgegeben, denn auf den
überlieferten Plakatdrucken ist das ursprünglich gedruckte Datum 1564 handschriftlich in 1565 verbes-
sert.80
Schließlich finden sich von der Zweibrücker Fassung drei Abschriften, davon eine ebenfalls im Speyerer
Aktenbestand B2-2360. Auch diese Fassung ist auf den 1. Juni 1564 datiert, von späterer Hand wurde hier
die Jahreszahl, wie im Neuburger Druck, in 1565 geändert (C). Da diese Fassung nicht der ursprünglichen
Zweibrücker Fassung, sondern weitgehend den Neuburger Änderungen folgt, legt sich die Vermutung nahe,
dass nach der Veröffentlichung der Neuburger Fassung diese auch für Zweibrücken übernommen wurde und
die ursprüngliche Fassung ersetzte. Die beiden anderen Abschriften sind ausweislich ihrer Handschrift aus
Mag. Georg Codonius, geb. Oberpfalz. 1554 Präzeptor in
Friedberg, 1562 Hofprediger Neuburg, 1564 Hofprediger
Zweibrücken, 1565 Hofprediger Lauingen.
Dr. Tilmann Heshusius (Hesshusen), geb. 3.11.1527
Niederwesel, 1546 imm. Wittenberg, 1550 Mag. prom.,
1553 Pfr. Goslar, 1555 Dr.theol., 1556 Prof. und Pfr.
Rostock, 1557 Prof. und Generalsup. Heidelberg, 1559
Bremen, 1560 Magdeburg, 1562 abgesetzt, 1565 Hof-
prediger Neuburg, 1569 Prof. Jena, 1573 Bischof Sam-
land, 1577 Prof. Helmstedt, gest. 25.9.1588 Helmstedt;
alle seine Amtswechsel waren erzwungen, vgl. Koch,
Heshusius, RGG4 3, Sp. 1703; Biundo, Pfarrerbuch
(1968), S. 187.
78 Vgl. Sehling, EKO XVI, Württemberg Nr. 42c, S. 381.
79 Vgl. Sehling, EKO XIV, Nr. 19, S. 252.
80 Im Aktenbüschel befindet sich ein loses Blatt mit dem
Text: Die Mandata der Sectarien und Hochzeiten halb
haben wir aus furgefallnen ursachen bis zu weiter unser
gelegenheit hie behalten. Datum ut in literis Neuburg 8.
Augusti anno etc. 64. Nota: Die Mandata der Hochzeiten
halben seindt nit dest weniger mit disem brif, darin dieser
zettel gelegen, kommen, aber die contra Sectarios nit.
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16. Sonntagsmandat 1563 (Text S. 308)
17. Mandate zur Fürbitte 1563, 1565, 1566 (Text S. 309)
18. Begräbnismandat 1564 (Text S. 314)
1563 ging die Kurpfalz mit der Annahme der neuen Kirchenordnung von Kurfürst Friedrich III. offen zum
reformierten Lager über. Da sowohl im linksrheinischen, eigentlichen zweibrückischen Kerngebiet als auch
in der Oberpfalz eine überaus verwickelte Grenzlage zwischen der Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken bestand,
war eine Einflussnahme der neuen Geistesströmung auf die zweibrückische Pfarrerschaft mehr als nur
wahrscheinlich. Demgegenüber umgab sich Herzog Wolfgang mehr und mehr mit dezidiert lutherischen
Theologen, wie etwa den beiden Hofpredigern Codonius76 und Heshusius77.
19. Mandat gegen die Calvinisten 1564/65 (Text S. 315)
Schon vom 13. Februar 1564 liegt ein zweibrückisches Mandat gegen die Calvinisten vor, das am 31. März
und 1. April 1564 an die Räte in Neuburg, Kanzler Sitzinger und Marbach gesandt wurde mit der Bitte um
ein Gutachten, damit in der Folge ein eigenes Mandat für Neuburg gegen Sectirer und Sacramentirer erar-
beitet werden konnte.
Im Aktenkonvolut liegen das württembergische Wiedertäufermandat78 von 1558 und das kurpfälzische
Visitationsmandat79 von 1556, die allerdings wegen ihrer anderen theologischen Stoßrichtung nicht als
direkte Vorlagen gedient haben können.
Eine erste Hand hat in das Zweibrücker Original (Fassung A) Veränderungen eingetragen (Entwurf
A1). Die Neuburger Räte antworteten am 23. April mit einem ausführlichen Gutachten und erhielten am
22. Mai (Datum des Begleitschreibens) einen verbesserten Entwurf (= Fassung B, vordatiert auf den 1.
Juni) des Zweibrücker Mandates übersandt; auch in dieses Manuskript wurden von späteren Händen Kor-
rekturen eingetragen bzw. die erfolgten Änderungen approbiert (mit dem Vermerk bleibt).
Das Mandat wurde wohl noch 1564 für Neuburg gedruckt, aber erst 1565 ausgegeben, denn auf den
überlieferten Plakatdrucken ist das ursprünglich gedruckte Datum 1564 handschriftlich in 1565 verbes-
sert.80
Schließlich finden sich von der Zweibrücker Fassung drei Abschriften, davon eine ebenfalls im Speyerer
Aktenbestand B2-2360. Auch diese Fassung ist auf den 1. Juni 1564 datiert, von späterer Hand wurde hier
die Jahreszahl, wie im Neuburger Druck, in 1565 geändert (C). Da diese Fassung nicht der ursprünglichen
Zweibrücker Fassung, sondern weitgehend den Neuburger Änderungen folgt, legt sich die Vermutung nahe,
dass nach der Veröffentlichung der Neuburger Fassung diese auch für Zweibrücken übernommen wurde und
die ursprüngliche Fassung ersetzte. Die beiden anderen Abschriften sind ausweislich ihrer Handschrift aus
Mag. Georg Codonius, geb. Oberpfalz. 1554 Präzeptor in
Friedberg, 1562 Hofprediger Neuburg, 1564 Hofprediger
Zweibrücken, 1565 Hofprediger Lauingen.
Dr. Tilmann Heshusius (Hesshusen), geb. 3.11.1527
Niederwesel, 1546 imm. Wittenberg, 1550 Mag. prom.,
1553 Pfr. Goslar, 1555 Dr.theol., 1556 Prof. und Pfr.
Rostock, 1557 Prof. und Generalsup. Heidelberg, 1559
Bremen, 1560 Magdeburg, 1562 abgesetzt, 1565 Hof-
prediger Neuburg, 1569 Prof. Jena, 1573 Bischof Sam-
land, 1577 Prof. Helmstedt, gest. 25.9.1588 Helmstedt;
alle seine Amtswechsel waren erzwungen, vgl. Koch,
Heshusius, RGG4 3, Sp. 1703; Biundo, Pfarrerbuch
(1968), S. 187.
78 Vgl. Sehling, EKO XVI, Württemberg Nr. 42c, S. 381.
79 Vgl. Sehling, EKO XIV, Nr. 19, S. 252.
80 Im Aktenbüschel befindet sich ein loses Blatt mit dem
Text: Die Mandata der Sectarien und Hochzeiten halb
haben wir aus furgefallnen ursachen bis zu weiter unser
gelegenheit hie behalten. Datum ut in literis Neuburg 8.
Augusti anno etc. 64. Nota: Die Mandata der Hochzeiten
halben seindt nit dest weniger mit disem brif, darin dieser
zettel gelegen, kommen, aber die contra Sectarios nit.
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