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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0696
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Hintere Grafschaft Sponheim

32. Censurprotocoll zu halten.
Waß bei der censur verhandelt und recessirt wirdt,
darüber soll ein ordentlich protocoll gehalten und
die acta in ein eingebunden buch fleißig verzeichnet
werden. Insonderheit sollen die Beambten, wie oben
auch gemeldet worden, befelch haben, wann an ei-
nem oder andern ortt pfarherrn |91| versterben oder
abziehen, daran zu sein, daß die kirchen indices
unndt andere zu der pfarr gehörige bücher, register
unndt protocolla bei der kirchen pleiben und an
frembde ortt nit transferirt oder gar verlohren wer-
den.
33. Segensprecher, wahrsager.
Demnach sich auch befunden, daß an etzlichen ort-
ten leut sein, die zum theil selbsten sich deß warsa-
gens, segensprechens und anderer verbottener arz-
neymittel anmaßen, zum theil aber dergleichen leu-
ten an etlichen orten nachlauffen unndt ihres rhats
gebrauchen, so soll von den pastoribus diese abgot-
terei und mißbrauch des Göttlichen nahmens nicht
allein uff der Canzel offentlich gestrafft und die leut
mit anziehung der darauf folgenden grossen gefahr
gewarnet werden, sonndern es sollen auch die Be-
ambten diejenigen, so dergleichen warnung kunfftig
verachten und in windt schlagen werden, mit ernst-
licher thurn- und anderer straff ansehen.
Und da auch darauf keine würckliche correction
|92| unndt abstellung erfolgen wolte, solches mit not-
wendigen umbstenden zu beiden Canzleyen gelan-
gen lassen unnd darüber gebührenden bescheydts
erwartten.
34. Abentmal oft zu halten.
Demnach man in gehaltener visitation befunden,
daß an etlichen orten daß h., hochwürdige abendt-
mal deß herrn fast selten verkündet und deß jars
über zum meisten uber viermal nit gehalten wirdt,
darauß dann erfolgt, daß die communicanten, jung
und alt, zu den hohen fests- unnd solchen zeiten, da
23 Jäh, schnell, vgl. Grimm, DWb 4, Sp. 1147f und DWb
5, Sp. 3030.

daß abentmal gehalten wirdt, hauffenweiß zulauffen
und also von ihren verordtneten seelsorgern in ihrer
beicht nicht absonderlich gehört und nach notturfft
underrichtet werden können. Also soll hinfuro allen
und jeden pfarrern uferlegt und befohlen werden,
die communion öffter, alß bißher beschehen, und in
kirchen, so etwaß volckreich, außer den hohen fes-
ten alle vier wochen, in den andern aber zu 6 wochen
ungefehrlich zu verkünden und zu celebriren, damit
in confessione die einfeltigen desto besser underricht
und in dero |93| christenthumb becrefftiget werden
könten. Da aber inmittelst und entzwischen je-
mandts desselben begeren würde, solle demselben
solches auch nit abgeschlagen werden.
35. Besuchung der krancken.
Obwol auch fast bei allen pfarren vorkommen, daß
die kranken jedes ortts durch die pfarrherrn und
diaconos uf beschehenes erfordern fleißig besucht,
getröstet und versehen werden und sichs aber
manchsmal zutregt, daß die krancken auß härtig-
keit ihnen selbst nicht glauben noch vermeinen, daß
sie einiges trosts und zusprechens noch bedörfen, biß
sie endtlich durch gelinge23 schwachheit uberfallen
werden, und also, wan endlich der pfarrer erfordert
wirdt, kein eigentliche bekantnuß oder anzeigung
deß glaubens bei dem krancken mehr zu finden ist,
also sollen die pfarrer und diaconi hinfuro, da sie
kranken in dern anbefohlenen parochiis wissen, die-
selbige auch unerfordert in dero krankheit besuchen,
mitt trost auß Gottes wortt underrichten und, wo
vonnöten, mitt reichung deß h. |94| abendtmals ver-
sehen, auch alles anders thun, waß die gelegenheit
deß kranken zustandts erfordern wirdt.
36. Generalexamen Catechismi.
Alß man auch befunden, daß in der ganzen Grave-
schafft Sponheim daß generale examen catecheti-
cum bißhero nie herkommen und solches aber ein
sehr nutzlich werck, dardurch man von einem jeden,
insonderheit jungen und alten, exploriren kann, wie

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