12. Generalartikel 1608
achtung kommen, dieweil diejenige, so von pfarrern
und censorn vorgenommen und umb ergerlicher ex-
cess oder anderer ungebür willen gestrafft werden
wollen, keinen gehorsam geleistet, sich fur die ambt-
leut beruffen oder die censorn selbst verclagt und
vor daß ambt geladen, dardurch dieselbe in costen
gefürth, etwan ein ganze weil wegs vergeblich zu ge-
hen und daß ihre zu versaumen genötigt und in ih-
rem ambt soviel fahrleßiger und verdrossener wer-
den.
Damit dan gemelte kirchenordtnung |88| nicht ge-
schwecht oder gar hindangesezt, auch gute disciplin,
erbarkeit und bevorab der schuldige respect deß
ministerii gepflanzt und erhalten werde, so wirdt
den censorn zuforderst befohlen, sich beneben ihres
ortts pfarrern der censurordtnung,21 so ihnen zeit-
lich unndt oftmalß vorgelesen werden soll,γ aller-
dings gemeeß zu verhalten, darbei aber den Beamb-
ten eingebunden, nicht allein ihnen in solchen ihrem
ambt die handt zu bieten, sondern auch denjenigen,
so von ihnen vermög solcher ordtnung gestraft wer-
den, ohn sonderbare, erhebliche ursachen kein gehör
zu geben. Und da sie, die censores, daruber umb be-
richt erfordert werden müßen, die mutwillige cläger
oder provocanten in allen verursachten uncosten zu
verweißen und nach gelegenheit, andern zur war-
nung, mit ernster straff anzusehen.
29. Censurgeltstraff ordinari.
Demnach dann bißdahero gebreuchlich und den
censorn erlaubt gewesen, umb mehrer forcht, folg
und gehorsams willen diejenige, so die predigten
ohne ursach versaumen, sich inmittelst in würtsheu-
sern oder spielpläzen betretten lassen, deßgleichen
andere excess, so ergerlich und vor die censur gehö-
rig, mitt |89| einer geringen geltstraff anzusehen, so
soll es zu erhaltung angedeuter gehorsams nachmaln
darbei gelassen werden. Doch daß die straff aufs
höchste uber ein halben gulden nicht antreffe und,
γ NB. supra fol. 9 [vgl. Text 8 Abschnitt V, S. 658].
δ Das ist honesta ... [unleserlich], aber ein jeder ist seines
lohns wert. ... [unleserlich]
ε Diversum vide supra pag. 18 n. 25 [vgl. oben Text 11
zu verhütung parteilichen verdachts, die
mulcta22 in daß almußen gelieffertε und durch die
allmußenpfleger vleißig verrechnet und nit mehr zue
einer weinzech, wie an etlichen orten geschehen, zu-
sammen gespart werden.ζ
30. Censorn ambt under den predigten.
In gleichem sollen zwen auß den censorn jedeß orts,
wie an etlichen orten ein anfang gemacht worden,
hinfuro in allen stätten und flecken in wehrender
predigt die würtsheuser visitiren, alle gassen durch-
gehen, sonderlich wo kugelbanen oder offene spiel-
pläz vorhanden oder auch ein oder mehr heuser
spielgesellschafften halben verdechtig weren, gute
ufacht darauff haben und diejenige, so sie mussig
oder bei dergleichen leichtfertigen geschefften und
hendel betretten, zu seiner zeit fur die censur for-
dern oder, da es der sachen beschaffenheitt und not-
turftt erfordert, solches bei dem ambt umb mehrern
einsehens willen mit rhat deß pfarrers anbringen. |90|
31. Handelßleut konnen nit censores sein.
Zu der censur seindt an etlichen orten würt, Gast-
geber und handelsleut gezogen worden umb ihres
vermögens und ansehens willen, so sie vor andern
gehabt oder haben mögen. Weil sie aber oft ihren
gescheften nachreisen, zum theil frembden gäst hal-
ben die predigten zeitlich versaumen und derohal-
ben ihrem ambt der gebür nit obwartten können,
welches zu erhaltung guter disciplin und ordtnung
wenig dienen kann, so sollen dergleichen personen
mit dem censurambt hinfuro verschonet pleiben und
jedeßmals nach solchen leuten, uff eines oder mehr
censorn absterben, getrachtet werden, die vor sich
selbsten die predigten unndt denn Gottesdienst gern
besuchen und derohalben uf diejenigen, so guter dis-
ciplin und ordtnung zuwieder handeln, desto baß
ufacht haben können.
Nr. 25, Marginalie γ S. 670] et fol. 30 n. 17 fine [Text 8 in
der Fassung von 1607, vgl. Fußnote z S. 650f.].
21 Vgl. Text 8 Abschnitt V, S. 658f.
22 Geldstrafe.
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achtung kommen, dieweil diejenige, so von pfarrern
und censorn vorgenommen und umb ergerlicher ex-
cess oder anderer ungebür willen gestrafft werden
wollen, keinen gehorsam geleistet, sich fur die ambt-
leut beruffen oder die censorn selbst verclagt und
vor daß ambt geladen, dardurch dieselbe in costen
gefürth, etwan ein ganze weil wegs vergeblich zu ge-
hen und daß ihre zu versaumen genötigt und in ih-
rem ambt soviel fahrleßiger und verdrossener wer-
den.
Damit dan gemelte kirchenordtnung |88| nicht ge-
schwecht oder gar hindangesezt, auch gute disciplin,
erbarkeit und bevorab der schuldige respect deß
ministerii gepflanzt und erhalten werde, so wirdt
den censorn zuforderst befohlen, sich beneben ihres
ortts pfarrern der censurordtnung,21 so ihnen zeit-
lich unndt oftmalß vorgelesen werden soll,γ aller-
dings gemeeß zu verhalten, darbei aber den Beamb-
ten eingebunden, nicht allein ihnen in solchen ihrem
ambt die handt zu bieten, sondern auch denjenigen,
so von ihnen vermög solcher ordtnung gestraft wer-
den, ohn sonderbare, erhebliche ursachen kein gehör
zu geben. Und da sie, die censores, daruber umb be-
richt erfordert werden müßen, die mutwillige cläger
oder provocanten in allen verursachten uncosten zu
verweißen und nach gelegenheit, andern zur war-
nung, mit ernster straff anzusehen.
29. Censurgeltstraff ordinari.
Demnach dann bißdahero gebreuchlich und den
censorn erlaubt gewesen, umb mehrer forcht, folg
und gehorsams willen diejenige, so die predigten
ohne ursach versaumen, sich inmittelst in würtsheu-
sern oder spielpläzen betretten lassen, deßgleichen
andere excess, so ergerlich und vor die censur gehö-
rig, mitt |89| einer geringen geltstraff anzusehen, so
soll es zu erhaltung angedeuter gehorsams nachmaln
darbei gelassen werden. Doch daß die straff aufs
höchste uber ein halben gulden nicht antreffe und,
γ NB. supra fol. 9 [vgl. Text 8 Abschnitt V, S. 658].
δ Das ist honesta ... [unleserlich], aber ein jeder ist seines
lohns wert. ... [unleserlich]
ε Diversum vide supra pag. 18 n. 25 [vgl. oben Text 11
zu verhütung parteilichen verdachts, die
mulcta22 in daß almußen gelieffertε und durch die
allmußenpfleger vleißig verrechnet und nit mehr zue
einer weinzech, wie an etlichen orten geschehen, zu-
sammen gespart werden.ζ
30. Censorn ambt under den predigten.
In gleichem sollen zwen auß den censorn jedeß orts,
wie an etlichen orten ein anfang gemacht worden,
hinfuro in allen stätten und flecken in wehrender
predigt die würtsheuser visitiren, alle gassen durch-
gehen, sonderlich wo kugelbanen oder offene spiel-
pläz vorhanden oder auch ein oder mehr heuser
spielgesellschafften halben verdechtig weren, gute
ufacht darauff haben und diejenige, so sie mussig
oder bei dergleichen leichtfertigen geschefften und
hendel betretten, zu seiner zeit fur die censur for-
dern oder, da es der sachen beschaffenheitt und not-
turftt erfordert, solches bei dem ambt umb mehrern
einsehens willen mit rhat deß pfarrers anbringen. |90|
31. Handelßleut konnen nit censores sein.
Zu der censur seindt an etlichen orten würt, Gast-
geber und handelsleut gezogen worden umb ihres
vermögens und ansehens willen, so sie vor andern
gehabt oder haben mögen. Weil sie aber oft ihren
gescheften nachreisen, zum theil frembden gäst hal-
ben die predigten zeitlich versaumen und derohal-
ben ihrem ambt der gebür nit obwartten können,
welches zu erhaltung guter disciplin und ordtnung
wenig dienen kann, so sollen dergleichen personen
mit dem censurambt hinfuro verschonet pleiben und
jedeßmals nach solchen leuten, uff eines oder mehr
censorn absterben, getrachtet werden, die vor sich
selbsten die predigten unndt denn Gottesdienst gern
besuchen und derohalben uf diejenigen, so guter dis-
ciplin und ordtnung zuwieder handeln, desto baß
ufacht haben können.
Nr. 25, Marginalie γ S. 670] et fol. 30 n. 17 fine [Text 8 in
der Fassung von 1607, vgl. Fußnote z S. 650f.].
21 Vgl. Text 8 Abschnitt V, S. 658f.
22 Geldstrafe.
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