Sayn
5. Weil wir allesampt des segens Gottes noth haben,
auch allesampt selbig wünschen, also soll niemandt
fur gesprochenem segen ausgehen bey straff 2 alb.
6. Die sendscheffen, so dieselbe hirin nicht fleisich,
auch selbsten nachlesig im kirchgang, sollen dieselbe
allemahl mit 6 alb. gestrafft werden. |12|
7. Soll niemanden erlaub[t] sein, auszulauffen und
anderswo zu communiciren ohne sonderbare speciall
erlaubnus unserer gn. herren, und hab sich dan des-
wegen auch zuvor bey seinem pastor angeben und
seines ausgehens und abhaltens von dem waren ge-
brauch des h. abentmals nach des h[erren] Christi
stifftung genugsame ursachen angezeigt, vermög de-
ren in anno 1608, den 22. maii von ihro gn[aden]
graff Wilhelm und nachmalen von ihro gn. graff
Ernsten in anno 1628, beyder hochseligen anden-
ckens, unsern gn. herren, gethaner verordnungen by
straff 20 fl.
452
5. Weil wir allesampt des segens Gottes noth haben,
auch allesampt selbig wünschen, also soll niemandt
fur gesprochenem segen ausgehen bey straff 2 alb.
6. Die sendscheffen, so dieselbe hirin nicht fleisich,
auch selbsten nachlesig im kirchgang, sollen dieselbe
allemahl mit 6 alb. gestrafft werden. |12|
7. Soll niemanden erlaub[t] sein, auszulauffen und
anderswo zu communiciren ohne sonderbare speciall
erlaubnus unserer gn. herren, und hab sich dan des-
wegen auch zuvor bey seinem pastor angeben und
seines ausgehens und abhaltens von dem waren ge-
brauch des h. abentmals nach des h[erren] Christi
stifftung genugsame ursachen angezeigt, vermög de-
ren in anno 1608, den 22. maii von ihro gn[aden]
graff Wilhelm und nachmalen von ihro gn. graff
Ernsten in anno 1628, beyder hochseligen anden-
ckens, unsern gn. herren, gethaner verordnungen by
straff 20 fl.
452