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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0471
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14. Sendschöffenordnung 1606

[Wider das] 10. [gebot].
Welche ihrem nechsten nach der nahrung, eigen oder
lehegutt, ampt oder dienst stehen.
Item welche einem andern sein gesinde abspan-
nen und verführen.
Diese oberzehlte und dergleichen stücke mehr, so
den gebotten Gottes zuwiederlaufen möchten, sollen
die sendschöffen anzeigen, uff das die verbrecher der
gebühr nach zur straf gezogen und also, soviel mög-
lich, dem bösen gesteuret und gewehret, das gute
aber gehegett und gep[f]lantzet werde. Und solches
sollen die senscheffen thun nicht von monat zu mo-
nat, sondern alle sontag nach gehaltener predigt sol-
len sie in der kirchen beysamen bleiben undt nicht
allein die abwesenden, zu langsam |9| kommende, die
schleffer und andere, so under wehrender predigt
muthwillen getrieben und nicht fleisig aufgewachet
haben, sondern auch alle andere unthugenden, so

die woch über vorgelaufen. Nach beschehenem an-
bringen in den 4 wochen aber sollen die verbrecher
uf den folgenden bettag vorgefordertt und der gebür
nach gestrafft (N.B. sine praejudicio politici magis-
tratus) und die straf fur die armen in dem almosen
stock verwaret werden.
Es sollen auch die verwirckte strafen nicht anstehen
von jahren zu jahren, sondern gleich darauf per se-
niores angekündigt, abgefordert und, so sie die nicht
geben, dafur gespendet werden und do etwa einer
oder der ander die straf zu erlegen oder auch spende
senioribus verwegern würde, soll selbiger daruf vom
schultheisen gespendett und die straff duplirt oder
gestalten sachen nach geheuffet werden.
Was sonsten andere hoe straffen und nicht zur real
kirchenstraff gehörig anlangdt, werden solche billig
unser g[nädigen] hern obrigkeitt uberlieffert. |10|

Ampt der kirspelsnachbarn gegen die sendtscheffen.

I. Das sie dieselbige lieben, ehren, ihre verwahr-
nung, lehr und straff guttwillig annehmen.
II. Das sie wieder ihre sendscheffen, so sie ampts
und eidts halben ihre gebrechen und sünden anbrin-
gen müßen, nit murren oder selbige betrewen.
III. Das sie ihre entstehende irsall und ungleichhei-
ten den sendscheffen anzeigen zu versuchen, ob sel-
bige ohne weitleuffigkeiten mögen aufgehoben wer-
den etc.
1. Tim. 5, 17: Die eltesten, die wol vorstehen, die
halte man zwifacher ehren wärth, sonderlich die da
arbeiten am wort undt an der lehr. |11|
Dieweil eine grose nachlesigkeitt sonderlich im
kirchgang wirdt gespüret, also soll erstes tags ein
almos stock aufgerichdet werden, darin alle verbre-
cher nach gelegenheitt straf erlegen sollen.
b Unleserlich.

1. Soll aus jedwederm haus zum wenigsten herr oder
fraw mitt ihren kindern und gesindt zur kirche kom-
men.
2. Soll keiner die kirch versäumen, er hab sich zuvor
bey dem pastor entschuldiget undt seiner abwesen-
heitt ursachen angezeigt bey straf 4 kopst.4
3. Soll ein jeder, so baldt man zusamen geleid, sich
in der kirche einstellen und dem l[ieben] Gott mitt
anfange zu dienen, derowegen, welche nach verlese-
ner epistel kommen, sollen jedesmahl mitt 2 alb. ge-
straft werden.
4. Soll niemandt aus der kinderlehr pleiben, sonder
sowohl alte alß junge besuchen, widrigenfalß sollen
die[...]b verbrecher ein knecht mit 2 alb., eine magdt
aber mit 1 gestrafft werden.

4 Kopstück oder Kopfstück, Bezeichnung für eine Münze,
vgl. Grimm, DWb 11, Sp. 1780.

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