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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0473
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15. Visitationsartikel 1609

15. Visitationsartikel
17. Mai 1609a

Es ist unser, Wilhelms, gravens zu Sain undtt Witt-
gensteins, herrn zu Hombpurgh etc., gnedigster und
ernster befehl, auch endtliche meinungh, daß unsere
zu vorstehender visitation abgeordtnete diener
nachfolgende puncten in unserer gantzen grave-
schaftt publiciren, denselben sich auch selbsten ge-
mäß gehalten.
1. Es sollen hinfuro keine kirchenrechnungen im
ampt Altenkirchen ahn beisein des pastors zu Alten-
kirchen,1 des landschultheißen, auch jedes orts
pfarrherrn und zweien aus jedem kirspell abgehort,
underschrieben noch auch besondere unkosten mit
den capellen rechnungen angewendet, sondern sol-
wohl mit denen als auch kirchenrechnungen, wie
von alters breuchlich, gehalten undt die kirchen da-
rüber nit beschwert werden.
2. Was hinfuro zu Altenkirchen an der kirchen, wid-
dombhoef oder caplanei etwas zu bawen und zu ver-
dingen, soll solches in beisein des pastors, landt-
schultheißen undtt zweien schefen geschehen, in-
gleichen ufm landt durch jedes orts pastorn, rich-
tern undt zweier aus der gemeindt.
3. Es sollen hinfuro keine schenckhochzeiten gehal-
ten werden von denen, so vorhin hochzeiten gehal-
ten undt verheurath gewesen, bei verlust des ge-
schenckten gelts undt darzu noch schwerer straef.
4. Bei ebenmesiger straef sollen auch denjenigen, so
vor der copulation oder ehelicher zusamengebungh
in unpflichten zugehalten und uneheliche kinder er-
zielet, wie auch denen, so jahr undt tagh ehelich bei-
einander gewohnt und darnach zu ihrem vortheil,
aber des gemeinen mans verderben, schenckhochzei-
ten anstellen etc., hochzeiten zu halten verbotten
sein. |12v|
a Textvorlage: HStA Wiesbaden 340-1593a fol. 12r-12v.

[5.] Es sollen hinfuro diejenigen, so kindtaufen hal-
ten wollen, mehr nit dan einen tisch leuth von zehen
oder zwolf persohnen darzu berufen und den zweiten
tagh durchaus aller gästereien sich enthalten bei
straf zehen gulden.
[6.] Kein richter, schultheis oder geschworner sollen
ruegen, er sei auch, wer der wolle, erb- oder gerichd-
te pfändtt, sie haben den zuvorderst von der cantz-
leien oder landtschultheißen befelch zu schetzen, da
aber deme ichtwas zu gegen geschehe, soll die schat-
zungh nichtigh sein.
[7.] Es soll kein brantenwein uf sonn- oder bettagh
von den krämern oder wirthen verkäufft werden,
wirdt einer darüber handeln, soll X fl. zu straef ge-
ben.
[8.] Es wirdt auch allen wirthen bei ebenmeßiger
straaf verbotten, under den predigten keine gest uf-
zuhalten noch ihnen wein oder anders ufzutragen.
[9.] Diejenigen, so uf sonn- undt werktagh des wur-
fellundt kartenspiels befleisigen und andern leuthen
dardurch ihr kinder und gesindt versuchen, sollen
sobaldt, einer oder der ander betreffen oder uber-
wiesen wirdt, zuvorderst mitt der gefängnus undt
darzu noch nach gelegenheit geltstraaf angesehen
werden etc.
Dieses zu uhrkhündt haben wir dieses mitt eigenen
handten underschrieben zu Siegen, den 17ten Maii
[1]609.
Wilhelm, grave zu Sein etc. mps.2
[Umschlag:] Ordnung Graff Wilhelmi de anno 1609.
1 D.i. der Superintendent.
2 Eigenhändige Unterschrift.

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