7. Kirchen- und Polizeiordnung 1616
verfelschtem, bößen wein und bier betriegen, dieselb
mit der zehrung ubernehmen und gleichsamb das
gelt ußm beuttell stehlen.μ|28|| Und dieweil wir diß-
fals underscheidene, heilßame ordnungen gemacht
und den wirten und beckern unßers ampts dirdorff
mehrentheils zustellen laßen, so wollen wir auch und
bevehlen ihnen nochmahls, daß sie sich deren in al-
len ihren puncten und clausuln gemeß verhalten,
sonsten aber gewertigh sein, das mit innen nach
außweißung der ordnung verfahren werde.
Wir bevehlen auch unßern beampten und bevelha-
bern der herschafft Runckel und wollen, das sie die
gemacht und den beckern un wirten zugestälte ord-
nung von ihnen abfordern, dieselb in unßerm nah-
men renoviren und dabei ernstlich bevehlen, dersel-
ben fleißigh nachzukommen und deren zumahl
nichts ermangeln zu laßen. Wurde dan bei einem so
woll als andern fahrleßigkeit befunden, wollen wir
dieselben ernstlich ansehen laßen.ν
Cap. 9:
Von den landtstreichern, zigeunern und
dergleichen gesindtlein etc.
Unnd dieweil durch die gärtenden,33 herrenloßen
knechten, zigeunern oder heiden, starcken betlern
und andern unnutzen gesindtlein allerhandt gefahr,
mordt, diebstall, brandt, verrätherei und derglei-
chen entstehet und dardurch unßern underthanen
μ Sollen sich die im ampt dierdorff wonhaffte würth und
becker der uffgerichten und ihnen zugestellter ordnung
bey straff gemes verhalten.
ν Die beampte und bevelhabere in der herrschafft Run-
ckell sollen von wirten und beckern die vor dissem ge-
machte ordnung abfordern, dieselbe ernewern, dieselbe
zu halten bevelhen und handthaben.
ξ Sollen an keinem ort geduldet, sonder von den under-
thonen selbsten oder durch die schultheissen und heim-
berger außgebotten und uff den ungehorsamsfall bey den
köpffen genohmmen, zur negsten hafft gelifert und ge-
straff werden.
o Da solliches von den beampten, landtschultheissen,
waldtförstern und andern dieneren versaumet und dar-
durch einiger schad entstehn wurde, solle durch sie er-
stattet werden.
π Alle vorige publicirte und gemachte gutte policey ord-
mercklich beschweret und bißweilen zu heydnischen
abgottereien und teuffelischen segen und wahrsagen
gereitzet und verlocket werden, so wollen wir und
gebieten ernstlich, das deren keiner in unßerm landt
und gebiet geduldet werden sollξ sondern so baldt
sich dieselb an dießem oder jenem ort finden laßen
wurden, sollen sie von unßern underthanen selbst
oder, da dasselb nicht helffen wolte, von den schult-
heißen oder heimburgern34 des orts außem landt ge-
botten und,o da sie sich nicht abweißen oder außbie-
ten laßen woltten, alßobaldt beim kopff genohmen,
zur nechsten hafft |29| geliebert35 und daselbst mit
geburlicher straff belegt werden.
Deswegen wir dan unsern amptleuthen, landtschult-
heißen, waltförstern und andern dienern und bevel-
habern ernstlich anbevohlen, hiruff gutte achtung
zu haben und die anordnung zu machen, das dar-
durch kein gefahr oder schaden entstehen möge, dan
do durch ihre verseumbniß und fahrleßigkeit deßen
etwas geschehen wurde, soll der schadt von ihnen
erstattet werden.
Cap. 10:
Renovation underschiedlich gemachter ordnungen.
Wasπ sonsten endt- und schließlich andern ordnun-
gen, reformationen und befehlen, so zu erhaltungh
gutter politey und vortpflantzung auch des gemei-
nen nutzes notwendigh, betreffen thut und jetz-
nungen, benantlich 1. wegen der soldaten provision, 2.
wollen- und honigkauffs, 3. besserung und erhaltung ge-
meiner weg und steg, 4. verkauffung des viehes, 5.
pflantzung weiden und andern gehöltz, 6. erhaltung der
zäun, 7. ahnordnung der lastwagen, 8. graff- und herbst-
arbeit außerhalb lands, 9. durchtreibung grindiger schaf
und anderer dergleichen mehr ordnungen sollen hiemit
oberkeitswegen ratificirt, confirmirt und dargegen bey
vermeidung unnachlessiger straff nichts gehandlet noch
gethan werden.
33 Garten (Verb!): umherziehen, vgl. Grimm, DWb 4,
Sp.1386.
34 Heimberger oder Heimbürger: Gemeindevorsteher, vgl.
Grimm, DWblO, Sp. 867.
35 Liebern = liefern, vgl. Grimm, DWb 12, Sp. 941.
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verfelschtem, bößen wein und bier betriegen, dieselb
mit der zehrung ubernehmen und gleichsamb das
gelt ußm beuttell stehlen.μ|28|| Und dieweil wir diß-
fals underscheidene, heilßame ordnungen gemacht
und den wirten und beckern unßers ampts dirdorff
mehrentheils zustellen laßen, so wollen wir auch und
bevehlen ihnen nochmahls, daß sie sich deren in al-
len ihren puncten und clausuln gemeß verhalten,
sonsten aber gewertigh sein, das mit innen nach
außweißung der ordnung verfahren werde.
Wir bevehlen auch unßern beampten und bevelha-
bern der herschafft Runckel und wollen, das sie die
gemacht und den beckern un wirten zugestälte ord-
nung von ihnen abfordern, dieselb in unßerm nah-
men renoviren und dabei ernstlich bevehlen, dersel-
ben fleißigh nachzukommen und deren zumahl
nichts ermangeln zu laßen. Wurde dan bei einem so
woll als andern fahrleßigkeit befunden, wollen wir
dieselben ernstlich ansehen laßen.ν
Cap. 9:
Von den landtstreichern, zigeunern und
dergleichen gesindtlein etc.
Unnd dieweil durch die gärtenden,33 herrenloßen
knechten, zigeunern oder heiden, starcken betlern
und andern unnutzen gesindtlein allerhandt gefahr,
mordt, diebstall, brandt, verrätherei und derglei-
chen entstehet und dardurch unßern underthanen
μ Sollen sich die im ampt dierdorff wonhaffte würth und
becker der uffgerichten und ihnen zugestellter ordnung
bey straff gemes verhalten.
ν Die beampte und bevelhabere in der herrschafft Run-
ckell sollen von wirten und beckern die vor dissem ge-
machte ordnung abfordern, dieselbe ernewern, dieselbe
zu halten bevelhen und handthaben.
ξ Sollen an keinem ort geduldet, sonder von den under-
thonen selbsten oder durch die schultheissen und heim-
berger außgebotten und uff den ungehorsamsfall bey den
köpffen genohmmen, zur negsten hafft gelifert und ge-
straff werden.
o Da solliches von den beampten, landtschultheissen,
waldtförstern und andern dieneren versaumet und dar-
durch einiger schad entstehn wurde, solle durch sie er-
stattet werden.
π Alle vorige publicirte und gemachte gutte policey ord-
mercklich beschweret und bißweilen zu heydnischen
abgottereien und teuffelischen segen und wahrsagen
gereitzet und verlocket werden, so wollen wir und
gebieten ernstlich, das deren keiner in unßerm landt
und gebiet geduldet werden sollξ sondern so baldt
sich dieselb an dießem oder jenem ort finden laßen
wurden, sollen sie von unßern underthanen selbst
oder, da dasselb nicht helffen wolte, von den schult-
heißen oder heimburgern34 des orts außem landt ge-
botten und,o da sie sich nicht abweißen oder außbie-
ten laßen woltten, alßobaldt beim kopff genohmen,
zur nechsten hafft |29| geliebert35 und daselbst mit
geburlicher straff belegt werden.
Deswegen wir dan unsern amptleuthen, landtschult-
heißen, waltförstern und andern dienern und bevel-
habern ernstlich anbevohlen, hiruff gutte achtung
zu haben und die anordnung zu machen, das dar-
durch kein gefahr oder schaden entstehen möge, dan
do durch ihre verseumbniß und fahrleßigkeit deßen
etwas geschehen wurde, soll der schadt von ihnen
erstattet werden.
Cap. 10:
Renovation underschiedlich gemachter ordnungen.
Wasπ sonsten endt- und schließlich andern ordnun-
gen, reformationen und befehlen, so zu erhaltungh
gutter politey und vortpflantzung auch des gemei-
nen nutzes notwendigh, betreffen thut und jetz-
nungen, benantlich 1. wegen der soldaten provision, 2.
wollen- und honigkauffs, 3. besserung und erhaltung ge-
meiner weg und steg, 4. verkauffung des viehes, 5.
pflantzung weiden und andern gehöltz, 6. erhaltung der
zäun, 7. ahnordnung der lastwagen, 8. graff- und herbst-
arbeit außerhalb lands, 9. durchtreibung grindiger schaf
und anderer dergleichen mehr ordnungen sollen hiemit
oberkeitswegen ratificirt, confirmirt und dargegen bey
vermeidung unnachlessiger straff nichts gehandlet noch
gethan werden.
33 Garten (Verb!): umherziehen, vgl. Grimm, DWb 4,
Sp.1386.
34 Heimberger oder Heimbürger: Gemeindevorsteher, vgl.
Grimm, DWblO, Sp. 867.
35 Liebern = liefern, vgl. Grimm, DWb 12, Sp. 941.
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