Wied
under wegen kurtze der zeitt, andern unßern obli-
genden geschefften und bevorstehendem christfest
nicht haben verfertigt werden können, wollen wir
die versehung thun, daß dieselb mit dem nechsten
uffs papier gebracht und publicirt werden sollen. In-
mittels und biß dahin wollen wir alle diejenige ord-
nungen und mandata, so von unßern löblichen vor-
fahren wegen der soldaten provision, wollen- und
honigh kauffs, beßerung der wegh und derselben
notwendige erhaltungh, verkauffung des viehes,
pflantzung [der] weiden und andern geholtz, erhal-
tung der zeun, anordnung der lastwagen, item der
graff- und herbstarbeit außerhalb landes, durchtrei-
bung grindiger schaffen und sonsten dergleichen
mehr gemacht und heilsamlich verordnet worden,
hiemit renovirt, ernewert, dieselb bestettigt und
confirmirt, auch ernstlich bevohlen haben, daß der-
selb allerseits in |30| ublichen brauch und obhernants
gehalten und dawider bei vermeidung unußpleibli-
cher straff nichts gehandelt oder gethan werden sol-
le.
[Cap.] 11:
Publication der ordnung.
Und damit auch dieße unßere reformation, ordnung
und renovation inskünfftigh stet, vest und unver-
bruchlich gehalten, gehandthabt und in gutter ge-
dechtniß pleibe, auch dero desto richtiger nachge-
ρ Disse ordnung solle hinfüro järlichs zweymhal, alß uf
sontag nach dem newen jahrstag und sontags nach Jo-
hannis Baptistae von allen cantzlen abgelesen, ernewert
und inn frische gedechtnus gebracht, auch steiff und fest
gehalten und gehandthabt werden.
lebt und sich keiner einiger unwißenheit beclagen
möge, so ordnen und befehlen wir, Herman, Grave
zue Wiedt etc. obg[emelt],k daß dieselb inskünfftigh
jahrlichs uff den sontagh nach dem newen jahrstagh
durch unßere kirchendienere offentlich und under-
schiedtlich von der canzeln abgeleßen und dergestalt
zu menniglichs beßerer nachrichtung und behalts
auch sontagh nach Johannis Baptistae wiederholt
werden solle.ρ
Und wollen demnach abermals unßere beampte, die-
nere und bevelhabere sampt und sonders hiemit er-
innert und ermannet haben, ihren anbefohlenen und
angenohmenen ampt mit fleißiger uffsicht und erns-
ter handthabungh dißfals ein genugen zu thun und
alßo zu verfahren, daß sie es gegen Gott, ihrer ob-
rigkeitt und ihrem gewißen verantworten könen.
Allen zu urkundt und ernstlicher [meinung]l haben
wir solche mit eigenen henden underschrieben, mit
unßerem angebornen gravelichen secret bekrefftigt
und dergestalt jederm unßern kirchendienern ein ex-
emplar zustellen laßen.
Geben zu Dierdorff am 23. octobrism anno 1616.
[Siegel]
[Unterschrift:] Herman, Grave zue Wiedt etc.
k Ergänzt nach Abschrift.
l Text zerstört, ergänzt nach Abschrift.
m Sic! Vgl. aber die Datierung auf dem Titelblatt!
508
under wegen kurtze der zeitt, andern unßern obli-
genden geschefften und bevorstehendem christfest
nicht haben verfertigt werden können, wollen wir
die versehung thun, daß dieselb mit dem nechsten
uffs papier gebracht und publicirt werden sollen. In-
mittels und biß dahin wollen wir alle diejenige ord-
nungen und mandata, so von unßern löblichen vor-
fahren wegen der soldaten provision, wollen- und
honigh kauffs, beßerung der wegh und derselben
notwendige erhaltungh, verkauffung des viehes,
pflantzung [der] weiden und andern geholtz, erhal-
tung der zeun, anordnung der lastwagen, item der
graff- und herbstarbeit außerhalb landes, durchtrei-
bung grindiger schaffen und sonsten dergleichen
mehr gemacht und heilsamlich verordnet worden,
hiemit renovirt, ernewert, dieselb bestettigt und
confirmirt, auch ernstlich bevohlen haben, daß der-
selb allerseits in |30| ublichen brauch und obhernants
gehalten und dawider bei vermeidung unußpleibli-
cher straff nichts gehandelt oder gethan werden sol-
le.
[Cap.] 11:
Publication der ordnung.
Und damit auch dieße unßere reformation, ordnung
und renovation inskünfftigh stet, vest und unver-
bruchlich gehalten, gehandthabt und in gutter ge-
dechtniß pleibe, auch dero desto richtiger nachge-
ρ Disse ordnung solle hinfüro järlichs zweymhal, alß uf
sontag nach dem newen jahrstag und sontags nach Jo-
hannis Baptistae von allen cantzlen abgelesen, ernewert
und inn frische gedechtnus gebracht, auch steiff und fest
gehalten und gehandthabt werden.
lebt und sich keiner einiger unwißenheit beclagen
möge, so ordnen und befehlen wir, Herman, Grave
zue Wiedt etc. obg[emelt],k daß dieselb inskünfftigh
jahrlichs uff den sontagh nach dem newen jahrstagh
durch unßere kirchendienere offentlich und under-
schiedtlich von der canzeln abgeleßen und dergestalt
zu menniglichs beßerer nachrichtung und behalts
auch sontagh nach Johannis Baptistae wiederholt
werden solle.ρ
Und wollen demnach abermals unßere beampte, die-
nere und bevelhabere sampt und sonders hiemit er-
innert und ermannet haben, ihren anbefohlenen und
angenohmenen ampt mit fleißiger uffsicht und erns-
ter handthabungh dißfals ein genugen zu thun und
alßo zu verfahren, daß sie es gegen Gott, ihrer ob-
rigkeitt und ihrem gewißen verantworten könen.
Allen zu urkundt und ernstlicher [meinung]l haben
wir solche mit eigenen henden underschrieben, mit
unßerem angebornen gravelichen secret bekrefftigt
und dergestalt jederm unßern kirchendienern ein ex-
emplar zustellen laßen.
Geben zu Dierdorff am 23. octobrism anno 1616.
[Siegel]
[Unterschrift:] Herman, Grave zue Wiedt etc.
k Ergänzt nach Abschrift.
l Text zerstört, ergänzt nach Abschrift.
m Sic! Vgl. aber die Datierung auf dem Titelblatt!
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