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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0169
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Einleitung

7. Generalartikel 1571 (Text S. 666)
Über die Generalartikel von Pfalz-Veldenz aus dem Jahre 1571 berichtet Theodor Gümbel in seinem Buch
Die Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, Kaiserslautern 1900. Er gibt als Fundort des Aktes das Kir-
chenschaffneiarchiv Lauterecken an. Er ediert dann diesen Text auszugsweise (teilweise ohne, teilweise mit
Kennzeichnung der Auslassungen und Kürzungen) und in einer eigenen Übertragung ins Neuhochdeutsche.
Bei der Vorarbeiten und Recherchen zu Band XVIII dieser Ausgabe kam dann zu Tage, dass der Bestand
des Schaffneiarchives Lauterecken zwar 1958 ins Zentralarchiv der Pfälzischen Kirche nach Speyer ver-
bracht wurde, der von Gümbel zitierte Visitationsakt zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr darin enthalten
war. So blieb bei der Herausgabe von Band XVIII nichts anderes übrig, als diesen Text nach dem Güm-
belschen Abdruck aufzunehmen.1
Nach dem Erscheinen von Band XVIII fiel Herrn OKR i.R. Dr. Klaus Bümlein, Speyer, auf, dass er
offenbar genau diesen vermissten Akt 2001 antiquarisch erstanden hatte. Es darf vermutet werden, dass
Gümbel den Akt nach den damaligen Gepflogenheiten zur Bearbeitung mit nach Hause nahm, wo er irr-
tümlich verblieb und dann nach dem Tode Gümbels wahrscheinlich mit anderen Teilen seiner Bibliothek
verkauft wurde. Nach der Rückgabe an das Zentralarchiv im Mai 2007 war eine Einsichtnahme in das
handschriftliche Original möglich.
Diese ergab, dass der Akt offensichtlich schon damals den heutigen, fragmentarischen Umfang hatte,
der bei Gümbel allerdings zu einem schwerwiegenden Editionsfehler führte: Gümbel faltete den fadenge-
hefteten Akt von der Mitte aus in die falsche Richtung, so dass der Teil mit den ortsspezifischen Visitati-
onspunkten an den Anfang und der Teil mit den allgemeinen Artikeln ans Ende des Aktes rückte. Er begann
sogar, diese falsche Seitenzählung auf den Seiten mit schwarzer Tinte zu vermerken, brach aber nach Seite 2
wieder ab. So kam es, dass Gümbel den Seitenumbruch am (heutigen, richtigen) Ende des Aktes völlig
ignorierte und aus dem fragmentarischen Ende von Punkt 11 der Unterpunkte für die Gemeinde Rodt und
dem fragmentarischen Beginn der allgemeinen Artikel unter Auslassung einer Textzeile einen völlig sinn-
losen Satz zusammenfügte.2 Tatsächlich bricht Punkt 11 mit dem Wort predigen (Gümbel: Predigt) ab,
während der Text auf der korrekten ersten Seite mit dem Satzteil beginnt:
... vermelden, welche zu der predig auß ihrem dorff vorgehender ordnung nach nitt erschienen seind.
Da Gümbel den allgemeinen Teil des Textes, der die Generalartikel für alle Gemeinden enthält, außer-
dem stark kürzt und z.T. sinnentstellend ins Neuhochdeutsche überträgt, ist ein erneuter Abdruck dieses
für das Fürstentum zentralen Textes geboten.3

1 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 449 und S. 459-461.
2 Gümbel, Geschichte, S. 98.
3 Die gemeinedebezogenen Teile dagegen sind von Gümbel

vollständig wiedergegeben und werden nach unseren
Editionsrichtlinien nicht ediert.

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