Kurpfalz
Katechesationen behindern. Schliesslich sollen die von den Pfarrern auf den Classicalconventen vorgebrach-
ten Gravamina über das kirchliche Leben dem Ordinarius Visitator, der nach Möglichkeit die Convente
besucht, schriftlich ausgehändigt werden.
53. Ordnung der Classicalconvente (o.D.) (Text S. 922)
Ordnung gewisser Zusammenkünfte der Kirchendiener, Classici Conventus genannt, wie es damit in kurfürst-
licher Pfalz gehalten werden soll.
Die Datierung dieses Stückes ist nicht sicher festzulegen. Wie die Kirchenordnung (Text XIV/96) ist es
für die Rhein- und Oberpfalz sowie Simmern bestimmt. Damit ist das Jahr 1598, der Anfall von Simmern
an Kurpfalz, terminus a quo. Sodann ist es teilweise wörtliche Vorlage der Ordnung gleichen Titels von 1607
(Text XIV/103), dies ist damit terminus ad quem. Nur in den oberpfälzischen Akten, wo selbst die Ordnung
von 1607 nicht sofort allenthalben vollzogen wurde, sind Texte erhalten, so dass auch aus äußeren Zeug-
nissen nähere Anhaltspunkte nicht zu gewinnen sind. Wenn es sich nur um einen Entwurf handeln sollte, so
bliebe erstaunlich, dass ein solcher gleich in drei Fassungen in die Oberpfalz gelangt sein soll. Da die
Kirchendienerbestallungspunkte (Text XIV/97) und die Inspektoreninstruktion (Text XIV/99) von 1601
die Classicalconvente ausführlich erwähnen, bereits die 1599 befohlenen Institutionskataloge (Text 47)
geführt werden und die Kirchendienerbestallungspunkte einmal sogar eindeutig angezogen werden, schlies-
sen wir diese Ordnung hier an.
Die Ordnung spiegelt weitläufiger und deutlicher als ihre Vorgängerin von 1587 (Text XIV/85) die
Prozedur der Convente. Der gastgebende und zu visitierende Pastor übergibt vor Beginn des Convents dem
Inspektor eine Relation über den Zustand seiner Kirche. Die Zusammenkunft beginnt mit der Predigt des
Gastgebers, im Anschluss daran wird neben der gewohnten Erhebung des katechetischen Standes der
Jugend auch die Kenntnis und das Verständnis der Erwachsenen im Sinne des Institutionswerkes geprüft.
Daran schließt sich die Visitationsbefragung von Schultheißen, Ältesten und Almosenpflegern sowie auch
des Pastors im üblichen Sinne [an], wobei die Handhabung der Almosenordnung erwähnt wird. Darauf folgt
die Zensur der Predigt nach einem vorgeschriebenen Schema und der Amtsführung des Pastors, darauf die
mutua censura fratrum, wiede gefolgt von der Verrichtung der Gravamina und der Schulvisitation. Das
theologische Tentamen fehlt. Imbiss, Ausfertigung des Protokolls und Bestimmung des nächsten Convents
und Predigttexts beschließen den Akt.
54. Mandat zur Almosenordnung, 10. Juni 1601 (Text S. 933)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 10. Juni 1601, über die Handhabung der Almosenordnung
Bericht zu erstatten.
Etwa ein Jahr nach Ingeltungsetzung (Text Nr. 52) der erneuerten Almosenordnung (Text Nr. XIV/95)
wird deren Einhaltung durch eine Erhebung auf allen Classicalconventen kontrolliert.
55. Mandat zum Pfarrstellenwechsel, 16. Oktober 1601 (Text S. 934)
Ordnung der Ratifikation der Kirchengüter zwischen ab- und aufziehenden Kirchen- und Schuldienern.
Dem scheint eine Neuordnung der Pfarr- und Schulkompetenzen voraufgegangen zu sein (Text Nr. 52).
Nun werden die Übergabeformalitäten geordnet, die bisher nur in der Instruktion der Inspektoren (Texte
Nr. XIV/86 und XIV/99) recht allgemein angesprochen waren. Insbesondere die vor dem Abzug von den
Pfarrern an Bauten und Ländereien geleisteten Arbeiten lassen die Frage der Nutzung dessen zum Problem
werden. Als Ratifikationstermin wird generell der Tag Petri Stuhlfeier (d.i. 22 Februar) festgelegt. Die
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Katechesationen behindern. Schliesslich sollen die von den Pfarrern auf den Classicalconventen vorgebrach-
ten Gravamina über das kirchliche Leben dem Ordinarius Visitator, der nach Möglichkeit die Convente
besucht, schriftlich ausgehändigt werden.
53. Ordnung der Classicalconvente (o.D.) (Text S. 922)
Ordnung gewisser Zusammenkünfte der Kirchendiener, Classici Conventus genannt, wie es damit in kurfürst-
licher Pfalz gehalten werden soll.
Die Datierung dieses Stückes ist nicht sicher festzulegen. Wie die Kirchenordnung (Text XIV/96) ist es
für die Rhein- und Oberpfalz sowie Simmern bestimmt. Damit ist das Jahr 1598, der Anfall von Simmern
an Kurpfalz, terminus a quo. Sodann ist es teilweise wörtliche Vorlage der Ordnung gleichen Titels von 1607
(Text XIV/103), dies ist damit terminus ad quem. Nur in den oberpfälzischen Akten, wo selbst die Ordnung
von 1607 nicht sofort allenthalben vollzogen wurde, sind Texte erhalten, so dass auch aus äußeren Zeug-
nissen nähere Anhaltspunkte nicht zu gewinnen sind. Wenn es sich nur um einen Entwurf handeln sollte, so
bliebe erstaunlich, dass ein solcher gleich in drei Fassungen in die Oberpfalz gelangt sein soll. Da die
Kirchendienerbestallungspunkte (Text XIV/97) und die Inspektoreninstruktion (Text XIV/99) von 1601
die Classicalconvente ausführlich erwähnen, bereits die 1599 befohlenen Institutionskataloge (Text 47)
geführt werden und die Kirchendienerbestallungspunkte einmal sogar eindeutig angezogen werden, schlies-
sen wir diese Ordnung hier an.
Die Ordnung spiegelt weitläufiger und deutlicher als ihre Vorgängerin von 1587 (Text XIV/85) die
Prozedur der Convente. Der gastgebende und zu visitierende Pastor übergibt vor Beginn des Convents dem
Inspektor eine Relation über den Zustand seiner Kirche. Die Zusammenkunft beginnt mit der Predigt des
Gastgebers, im Anschluss daran wird neben der gewohnten Erhebung des katechetischen Standes der
Jugend auch die Kenntnis und das Verständnis der Erwachsenen im Sinne des Institutionswerkes geprüft.
Daran schließt sich die Visitationsbefragung von Schultheißen, Ältesten und Almosenpflegern sowie auch
des Pastors im üblichen Sinne [an], wobei die Handhabung der Almosenordnung erwähnt wird. Darauf folgt
die Zensur der Predigt nach einem vorgeschriebenen Schema und der Amtsführung des Pastors, darauf die
mutua censura fratrum, wiede gefolgt von der Verrichtung der Gravamina und der Schulvisitation. Das
theologische Tentamen fehlt. Imbiss, Ausfertigung des Protokolls und Bestimmung des nächsten Convents
und Predigttexts beschließen den Akt.
54. Mandat zur Almosenordnung, 10. Juni 1601 (Text S. 933)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 10. Juni 1601, über die Handhabung der Almosenordnung
Bericht zu erstatten.
Etwa ein Jahr nach Ingeltungsetzung (Text Nr. 52) der erneuerten Almosenordnung (Text Nr. XIV/95)
wird deren Einhaltung durch eine Erhebung auf allen Classicalconventen kontrolliert.
55. Mandat zum Pfarrstellenwechsel, 16. Oktober 1601 (Text S. 934)
Ordnung der Ratifikation der Kirchengüter zwischen ab- und aufziehenden Kirchen- und Schuldienern.
Dem scheint eine Neuordnung der Pfarr- und Schulkompetenzen voraufgegangen zu sein (Text Nr. 52).
Nun werden die Übergabeformalitäten geordnet, die bisher nur in der Instruktion der Inspektoren (Texte
Nr. XIV/86 und XIV/99) recht allgemein angesprochen waren. Insbesondere die vor dem Abzug von den
Pfarrern an Bauten und Ländereien geleisteten Arbeiten lassen die Frage der Nutzung dessen zum Problem
werden. Als Ratifikationstermin wird generell der Tag Petri Stuhlfeier (d.i. 22 Februar) festgelegt. Die
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