Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0213
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

Übergabe wird vor dem zuständigen Inspektor und dem Amtscollector der Kirchengüterverwaltung (vgl.
Text Nr. XIV/58) vollzogen.
56. Mandat zur Almosenordnung, 23. Dezember 1601 (Text S. 938)
Befehl an die Amtleute vom 23. Dezember 1601 zur Einführung einer revidierten Almosenordnung.
Unter Hinweis auf und in Anknüpfung an die Almosenbefehle von 1600 (Texte Nr. XIV/95 und Nr. 49-
50) an die Amtleute wird diesen nunmehr eine
Revidierte Almosenordnung [von 1601].
zugestellt. Ein Text dieser Ordnung konnte nicht aufgefunden werden, ihre Existenz kann aber nach dem
Wortlaut des Befehls kaum zweifelhaft sein. Zum Inhalt lässt sich vermuten, dass diese neue Form gegen-
über der hergebrachten von 1600 (Text Nr. XIV/95, Text bei Nr. XIV/55) die besonderen Almosenpunkte
von 1600 (Text Nr. 50) berücksichtigte.
57. Mandat zur Institution, 3. Juni 1602 (Text S. 939)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 3. Juni 1602 über das Institutionswerk, insbesondere die aus-
reichend Unterwiesenen nicht mehr regelmässig vorzufordern.
Der Befehl überträgt ähnlich wie bei der Anrichtung der Institution eine in der Stadt Heidelberg für ein
Jahr angestellte Übung auf das gesamte Territorium. Demnach soll die Gemeinde in drei Classen nach dem
Grade ihrer Unterrichtung eingeteilt und die genugsam Fortgeschrittenen nicht mehr regelmässig mit den
Ignoranten vorbeschieden werden. Zu der schon früher ausgeführten vorpietistischen Tendenz des Werks
stimmt, dass hier der Artikel von der Wiedergeburt ausdrückliche Erwähnung findet. Nicht zu den Igno-
ranten zu rechnen sind die lediglich in der Sakramentenlehre Unberichteten, also Landeskinder lutherischer,
täuferischer und spiritualistischer Gesinnung. Sie sollen privatim und beim Begehr von besonderen kirch-
lichen Amthandlungen zurechtgebracht werden.
58. Mandat zur Abschaffung des Bettels, 1. Juli 1603 (Text S. 941)
Das Generalpatent vom 1. Juli 1603 zur gänzlichen Abschaffung des Bettels ergänzt die bisherige Almo-
senordnung und schärft diesen, schon 1582 (vgl. Text Nr. XIV/69) in jene besonders aufgenommenen Punkt
erneut ein. Er wird nun durch öffentlichen Anschlag eines gedruckten Plakats an Kirchentüren und Rat-
häusern über die Beamtenschaft hinaus jedermann zur Kenntnis gebracht. Im Wortlaut folgen die Bestim-
mungen vielfach den Almosenpunkten von 1600 (Text Nr. 50).
Die nun folgenden Erlasse hängen mit einem Erstarken, ja dem eigentlichen Entstehen einer quasi
landständischen Verfassung in Kurpfalz zusammen. Die angesichts des nicht allzu grossen Territoriums
ungewöhnlich ambitionierte Aussenpolitik und die grossartige, ja verschwenderische Hofhaltung des Kur-
fürsten hatte die Finanzen des Landes ruiniert und erforderte neue und höhere Steuern, als sie 1593 für zehn
Jahre bewilligt worden waren. Deren Zugeständnis erbrachte der in einem ständigen Ausschuss vertretenen
Landschaft eine stärkere Mitbestimmung an Regierungsmassnahmen.52

52

Vgl. über diese Verhandlungen den Protokollband
77/5935 im GLA Karlsruhe, und dazu Gothein, Die
Landstände der Kurpfalz, in: ZGO 42 NF 3, S. 33ff.

709
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften