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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0157
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Einleitung

1. Das Fürstentum Pfalz-Simmern 1459-1598

Das Fürstentum Pfalz-Simmern war aus der Erbteilung der wittelsbachischen Linie Zweibrücken-Simmern
im Jahre 1459 entstanden, als die beiden Söhne Herzog Stephans, Friedrich und Ludwig, den väterlichen
Besitz dergestalt teilten, dass Friedrich I. Simmern und Ludwig I. Zweibrücken und Veldenz erhielt.1
Der bedeutendste Herrscher in Simmern war Friedrichs Enkel Johann II., der von 1509 bis 1557
regierte. Er kann nach dem Urteil der Zeitgenossen und der Forschung als humanistisch gebildeter Renais-
sancefürst gelten, der auch an den kirchlichen Fragen seiner Zeit regen Anteil nahm, die bedeutenden
Reichstage seiner Zeit besuchte, auch auf Lebenswandel und Amtsführung der Kleriker in seinem Einfluss-
bereich achtete, aber dabei im alten Glauben verblieb.2 So arbeitete er während des Interims auch mit der
vom Mainzer Erzbischof eingesetzten Visitationskommission zusammen, die 1550 die gesamte Region
durchreiste und die Pfarrer examinierte.3 Seine jüngeren Söhne verpflichtete er auf den geistlichen Stand,
dem aber beide, Georg und Reichard, wieder entsagten. Georg schon 1540, Reichard erst 1562, offenbar in
der Erwartung, bald die Simmerner Erbfolge anzutreten.
Zwar hatte hier zunächst Johanns ältester Sohn geerbt, der als Friedrich II. 1557 die Herrschaft in
Simmern antrat. Zu diesem Zeitpunkt war aber ebenfalls absehbar, dass den Simmerner Wittelsbachern
nach dem Aussterben der sog. älteren Kurlinie die Kurpfaiz zufallen würde.4 Schon 1553 hatte Johann mit
seinem Zweibrücker Vetter Wolfgang den Heidelberger Sukzessionsvertrag abgeschlossen, der die Fragen
der Erbteilung und der Kurwürde regelte.5 Als 1559 mit dem Tode Ottheinrichs der Vertrag in Kraft trat,
rückte Friedrich, nun als Friedrich III., in die Heidelberger Kurwürde auf, während er Simmern an seinen
jüngeren Bruder Georg abgab. Die Bestimmungen des Vertrages regelten auch die Herrschaftsverhältnisse
in den beiden Sponheimer Grafschaften neu, die nun dem Simmerner Einfluss entzogen waren und unter
Kurpfälzer bzw. zweibrückisch-badische Herrschaft gelangten.6
Nach Georgs frühem und kinderlosem Tod 1569 ging die Herrschaft an den letzten der drei Brüder,
Reichard, über. Da auch er aus drei Ehen keinen überlebenden männlichen Erben hatte, fiel das Fürsten-
tum mit seinem Tod 1598 an die Kurpfalz, die es als Oberamt Simmern in ihre Verwaltung integrierte.7

1 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 45f.
2 Vgl. Wagner/Schellack, Simmern, S. 59f.
3 Vgl. Schellack, Kirchenvisitation, S. 8-10, dort Aus-
züge aus dem Visitationsbefehl Johanns und den Proto-
kollen; weitere Auszüge aus dem Visitationsprotokoll bei
Faulenbach, Quellen, S. 211-222. Vgl. auch Teil Wild-
und Rheingrafschaft, S. 519.
4 Vgl. die Stammbäume in Sehling, EKO XVIII, S. 46f.

5 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 623.
6 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 621-623.
7 1610-1673 bestand mit der sog. jüngeren Linie Pfalz-
Simmern, einer Nebenlinie der Heidelberger Kurlinie,
die durch Ludwig Philipp, den Bruder des sog. Winter-
königs Friedrich V. begründet wurde, noch einmal für
zwei Generationen ein eigenständiges Fürstentum Pfalz-
Simmern.

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