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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0200
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186 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

Deswegen erging 1560 ein Mandat aller regierenden Grafen in Druck und wurde durch An-
schlag bekannt gegeben. Hiernach hat sich bisher der Superintendent mit seinen Assessores
gehalten. Weil dieses Mandat aber in allen Punkten sehr kurz gefasst, ist von allen Assessoren
für nöthig befunden, diese Punkte weiter zu erklären, die ganze Consistorial-Ordnung in gewisse
Capitel zu fassen. Dieses ist in nachfolgender Schrift geschehen, welche den Grafen hiermit
zur Bescheidung übergeben wird.“
Es ist also die Erweiterung des Mandats von den Consistorialen, das heisst wohl von den
Pfarrern zu Eisleben, und insbesondere von Mencel, ausgearbeitet worden. Die Grafen genehmigten
den Entwurf und stellten, wie bereits oben bemerkt, der Publication der verbesserten Ordnung voran
1. „Bericht der jetzo noch anwesenden alten kirchendiener u. s. w.“ und 2. „Erst unser mandat
und consistorial-ordnung im offenen druck 1560 den 29. mai ausgangen, deren am eingange dieser
repetition erwehnunge geschehen“, c. 1. Bl. 9b—13a. Bl. 13—50 folgt dann die Consistorial-
Ordnung unter dem Titel: „Die Wiederholung und verbesserung unserer gräflichen mansfeldi-
schen consistorial-ordnung zu Eisleben.“
Wir haben in dieser Magdeburger Handschrift, abgesehen von dem „Berichte der
.kirchendiener“, eine von den sämmtlichen Grafenlinien veranstaltete Codification vor
uns, und zwar im Einzelnen zwei oflicielle Ordnungen:
1. Das „Mandat und consistorialordnung“ vom 29. Mai 1560, welches von sämmtlichen
drei Grafenlinien ausging und im Druck publicirt wurde. Ein Druck ist mir nicht zu Gesicht
gekommen. Ich drucke nach der Magdeburger Handschrift. (Nr. 39.)
2. „Wiederholung und verbesserung unserer gräflichen mansfeldischen consistorialord-
nung zu Eisleben. 1586.“ Von dieser Ordnung wird erzählt, dass sie 1587 in Druck gegangen
sei. Ein solcher Druck sollte nach dem Kataloge in der Universitätsbibliothek zu Jena liegen,
war aber nicht zu finden. Ein handschriftliches Exemplar soll (nach Krumhaar) das Pfarr-
archiv zu Helbra besitzen. Wahrscheinlich handelt es sich hier aber um eine ähnliche Abschrift
wie die Magdeburger, oder wie die weitere, von Könnecke in „Mansfelder Blätter“, 1900,
S. 46 ff. beschriebene Abschrift im Superintendentur-Archiv zu Eisleben. (Acta loc. 1, Nr. 23,
ad communia.)
Letztere konnte ich ebenfalls benutzen. Sie ist eine Handschrift des 17. Jahrhunderts
(Pfarrarchiv Eisleben, Loc. 1, ad. 23, ad communia) und stimmt im Wesentlichen mit der Magde-
burger überein. Letztere ist vielleicht als die correctere zu bezeichnen, obschon die Eislebener
Handschrift noch Correcturen von einer späteren Hand aufweist. Wir legen unserem Drucke
die Magdeburger Handschrift zu Grunde und geben die Abweichungen der Eislebener in An-
merkungen, mit Ausnahme der rein orthographischen.
Die Handschrift zu Eisleben enthält übrigens noch eine Beschreibung der Eidesformali-
täten, welche mit abgedruckt werden soll, als ein Beispiel, wie ausserordentlich ernst man es mit
der Eidesleistung nahm. Es ist wohl verständlich, dass laut einer Aktennotiz nach dieser Form
von 1585—1606 nur vier Mal geschworen ist, also in 21 Jahren gerichtlicher Praxis nur vier
Eide geleistet wurden! (Nr. 40.)
6. Von kirchlichen Ordnungen der Grafschaft ist endlich noch zu nennen:
Die Kirchenagende. (Über Verhandlungen mit Kurfürst Moritz von Sachsen wegen
gemeinsamer Agende s. unter Hohenstein.) Die erste Agende wurde von Caspar Güttel in Eis-
leben entworfen und von Luther 1546 kurz vor seinem Ableben in Eisleben durchgesehen und
gebilligt. Nach Mencel's Bemerkung in der Vorrede zur ersten Ausgabe (s. u.) enthielt die
Ordnung neben den lutherischen Formularen einige neue Gebete. Superintendent M. J. Spangen-
berg hat nach diesem Güttel'schen Aufsatz Ceremonien und Disciplin eingerichtet. Der dritte
Eisleben’sche Superintendent, Erasmus Sarcerius, hat dieses Manuscript verbessert und ergänzt.
Sein Nachfolger, Hieronymus Mencel (von welchem Grössler in: Zeitschrift des Harzvereins,
 
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