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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0201

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37. Vertrag zwischen den Grafen Gebhard, Albrecht, Philipp und Hans Georg von Mansfeld. 1546. 187
1883, S. 79 ff. ein interessantes Circular schreiben über die Handhabung des Katechismusunter-
richts vom März 1571 abdruckt, welches im Auszuge in der Agende von 1580 wiederkehrt), legte
1562 diese Agende einer Generalsynode der mansfeldischen Geistlichkeit vor. Die Agende
wurde angenommen und darauf von Mencel 1562 in Druck gegeben, unter dem Titel eines
„Manualis oder handbüchleins“. Darüber, dass dieses Manuale in der Taufliturgie eine Mittel-
stellung zwischen den beiden Taufbüchlein Luther’s von 1523 und 1526 einnimmt, s. Kawerau,
in: Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und kirchliches Leben 10, 477. Im Jahre 1580 wurde
das Manual von Neuem gedruckt, von Mencel mit einer Reihe von Stücken, „welche stets im
Brauch gewesen“, vermehrt. Hinzugefügt wurde namentlich ein Tractat, ob und inwiefern ein
Prediger sich fremder Beichtkinder anzunehmen habe. Aus der Ausgabe von 1562 ist die Vor-
rede hineingenommen. Offenbar wurde auch diese 2. Auflage einer Synode vorgelegt und von
dieser angenommen. Vgl. Consistorial-Ordnung von 1586, Cap. 10. Sie stellte nunmehr eine
vollständige Kirchenagende dar.
1718 erschien eine weitere Auflage. Aus der Vorrede des Superintendenten Deyling
zu dieser dritten Ausgabe, sowie aus der Vorrede zur 2. Ausgabe von 1580 sind vorstehende
Notizen entnommen. Vgl. im Übrigen: Miscellan. Lip. Tom. 8, Observ. 165; Feuerlin 296;
König S. 87, 188. Richter giebt 2, 452 die Capitelüberschriften; Könnecke in: „Mans-
felder Blätter“ 14 (1900), S. 54 eine Inhaltsübersicht und die beiden Capitel „Vom bann“ und
„Von der öffentlichen busse“. Wir drucken die Ordnung, die trotz ihres grossen Umfangs
keine eigentliche Liturgie für den Gottesdienst bietet, nach einem Originaldruck der Jenaer
Universitätsbibliothek, Thl. XXXVII, q. 73 (ein Exemplar besitzt auch die Kieler Universitäts-
bibliothek) ganz ab. (Nr. 41.) Hierbei können wir vielfach auf die wörtlich benutzten Quellen,
wie das Taufbüchlein Luther’s, die Herzog Heinrich’s-Agende, den „Einfeltigen unterricht von
verbotenen graden Georg’s von Anhalt“ verweisen. Nicht mit abgedruckt werden der Katechis-
mus Luther’s, eine Reihe von Präfationes, sowie die Abhandlung Mencel’s „Von der behandlung
fremder beichtkinder“. Davon abgesehen ist die Wiedergabe vollständig.
Der Druck selbst ist mit schönen Holzschnitten versehen, von denen derjenige, der die
Einzelbeichte illustrirt, von besonderem Interesse ist. Der Drucker Kaubisch hat am Schlusse
sein Porträt abdrucken lassen. —
In einem Originalschreiben des Superintendenten Georgius Autumnus vom 24. September
1591 (Pfarrarchiv zu Eisleben, Loc. 1, Ad 23) finden wir folgende „Form des gemeinen gebets,
wie sie bishero für die Widerbestellung der superintendenz und gemeine wolfart unserer kirchen
und schulen in dieser grafschalt im thal Mansfeld nach der predigt ist über jahresfrist ge-
braucht worden“:
Lieben christen, ihr wollet den lieben got auch von herzen und mit ernst anrufen und
bitten, das er den eingefallenen geferlichen streit mit wiederbestellung der superintendenz mit
gnaden selbst regieren und zum besten wenden wolle, zu seiner ehre, erhaltung und ausbreitung
seiner lieben warheit und das unsere kirchen und schulen in geruglichem und friedlichem
stande bleiben mögen um seines lieben sohns Jesu Christi unsers hern willen. Amen.

37. Vertrag zwischen den Grafen Gehhard, Albrecht, Philipp und Hans Georg von Mansfeld, vermittelt durch
Luther und Jonas. Vom 16. Februar 1546.

[Nach dem Abdruck bei
Ich Martinus Luther, der heiligen schrift
doctor, thue kund mit diesem offenen briefe, das
die wohlgebornen und edle herren, herr Gebhart,
herr Albrecht, herr Philipps, und herr Hans
George, gebrüdere und vettern, grafen und herren

de Wette 5, 794—798.]
zu Mansfeld etc., und nächst gemeldte beide
grafen, für sich und i. gn. jungen und unmündigen
brüdere, auf mein, auch des ehrwürdigen, meines
lieben freundes, d. Jonä gepflogene unterrede,
gott zu ehren, und um beförderung willen gemeines
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