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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0202

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188 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

nutzes, nachfolgender artikeln ordnung halben der
kirchen, schulen, spitalen, ehesachen und des
geistlichen bannes endlich und freundlich mit
einander verglichen haben.
Nämlich es sollen und wollen i. g. in der
kirchen zu Eisleben, St. Andreä, die fürnehmste
person, welche pfarrer und superintendentens sein,
und von wohlgemeldetem grafen, i. g. erben und
nachkommen berufen und angenommen werden
soll, hinfort unterhalten. Demselbigen super-
intendenten soll jährlich funfhundert gülden zu
besoldung, dadurch er sich stattlich und wohl er-
halten möge, gegeben werden. Ihm soll auch die
behausung, da etwan die schule St. Andreä ge-
wesen ist, samt dem hause, darinnen jetzo herr
Clemen wohnet, dadurch er sich stattlich und
wohl seinem stande nach erhalten kann, zugericht
und erbauet werden. Was nun auf den bau gehet,
dazu wollen graf Albrecht zwei fünftheil, und die
andern grafen drei fünftheil entrichten. Aber
die andern personen in der kirchen St. Andreä,
ausserhalb die schulpersonen, sollen graf Philipps
und graf Hans George zu bestellen haben. Graf
Albrecht aber soll die personen in St. Niclas und
Peter pfarrkirchen, als patron zu berufen und zu
bestellen haben. Derselbe superattendens soll auf
alle pfarrherren und prädicanten dieser grafschaft
lehre und sitten acht geben, sie zu erfordern und
in beisein zugeordneter personen anzureden und
zu strafen haben. Und im fall, da sie nicht ge-
horsam sein wollten, dem herrn, unter welchem
sie gesessen, angezeigt, und von ihm zu christ-
lichem und gebührlichem gehorsam gedrungen
werden.
Es sollen auch die streitigen ehesachen in
der ganzen herrschaft vor diesen superintendenten
gebracht werden, welcher denn die zugeordneten,
als oft als eine ehesache vorfallen wird, erfordern
soll, auch den grafen, wo die sachen gemeiner
herrschaft, oder aber eines alleine zuständige
unterthanen belangend, schreiben ' so wollen i. g.
alsdenn, da es gemeine unterthanen belangend,
ihre sämtliche räthe, oder, da es eines grafen
unterthanen allein belangend, alsdenn derselbige
grafe seine räthe zu solcher handlung schicken.
Würden aber i. g. sämtlich, da es gemeiner herr-
schaft unterthanen belangete, oder ihr einer, da
es i. g. eines einigen unterthanen berührete, |
räthe nicht schicken : so soll gleichwohl der super- I
intendens, neben den zugeordneten, die billigkeit
nach göttlichen rechten und zugestalter ordnung
zu verfügen haben.
Der schulen halben ist förder abgeredt, dass
die zwo schulen, welche i. g. hart bei St. Andres
kirchen gehalten, sollen zusammen geschlagen
werden: also dass allhie zu Eisleben eine für-
nehme lateinische schule sein soll, welche i. g.

stattlich unterhalten wollen, nämlich dem schul-
meister 200 gülden, dem andern nach ihm
100 gülden, dem dritten 90 gülden, dem vierten
80 gülden, dem fünften 50 gülden und dem
sechsten 40 gülden, dem siebenten auch 40 gülden,
und dem achten 30 gülden geben.
I. g. sollen auch dieselben schulpersonen im
fall der nothdurft zu entsetzen und von neuem
anzunehmen haben.
Dieweil denn nun auf den superintendenten
und die schulpersonen 1130 gülden gehen wird,
an welcher summa graf Albrechten 452 gülden
auf zwei fünftheil, und den andern grafen
678 gülden auf drei fünftheil gebühren wird: so
soll solche summa durch die dazu geordneten jedes
quartal den vierten theil jeder person nach seiner
anzahl ausgetheilet werden. Und sollen an allen
feiertagen, oder so man predigen wird, aus dieser
zusammengeschlagenen schule beide kirchen St. An-
dreä und Nicolai mit collaboratoren und schülern
versorget werden. Aber die kinderschule zu
St. Peter in der stadt Eisleben soll auch nichts
destoweniger bleiben.
Förder ist abgeredt, dass die häuser, so jetzo
an kirchen und schulen gebracht worden, sie ge-
hören welchem herrn sie wollen, forthin bei den
schulen und kirchen bleiben sollen.
Vergleichung der dechanei aufm schloss und
der pfarre im thal Mansfeld ist abgeredt, ver-
handelt, und von beiderseits grafen verwilliget,
dass der vertrag, so in neulichkeit aufgerichtet,
welcher gibt, dass graf Hoier und seine jungen
vettern die dechanei, graf Gebhart und Albrecht
die pfarr im thal hinfort sollen zu verleihen haben,
in diesem punct nichtig und absein soll, der-
gestalt, dass hinfort die dechanei aufm schloss und
die pfarre im thal von allen grafen sollen zur
lehen gehen. Und nachdem ausserhalb der de-
chanei fünf lehen in der kirche aufm schlosse
gewesen, welche getheilet, also dass jedem herrn
eine lehen zu verleihen zugefallen ist: so sollen
nun hinfort die nutzung derselben fünf lehen,
dergleichen was dem dechant, caplan, sangmeister,
chorschülern, organisten, vier knaben und küster
zu unterhalt und belohnung gemacht, zu unterhalt
des dechants und der kirchenpersonen auf dem
schlosse gebraucht werden. Nämlich, so ist dem
dechant jährlich hinfort 200 gülden zu geben ver-
ordnet worden. Derselbe dechant soll einen
capellan, so auch zu predigen geschickt, auch den
sangmeister, und die zweene chorschüler und vier
knaben, doch alles mit rath der grafen, amtleute
oder befehlichhaber anzunehmen haben.
Es soll auch der dechant sonntags, mittwochs
und freitags, wo ers leibes halber thun kann,
predigen: der capellan soll die sacrament handeln,
auch den montag, dienstag, donnerstag und sonn-
 
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