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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0203

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37. Vertrag zwischen den Grafen Gebhard, Albrecht, Philipp und Hans Georg von Mansfeld. 1546. 189

abend eine deutsche lection aus den predigten
d. Luthers thun, und 100 gülden jährlich zu seiner
besoldung haben. Der cantor beneben den zweien
choralen sollen der kirchen und gesang fleissig
warten. Und soll dem cantor 40 gülden, und
jedem choralen 32 gülden zu lohn gegeben werden.
Die chorales aber sollen alle tage zwo stunden
in der schule im thal zu lesen, und wozu der
schulmeister ihrer bedarf, zu helfen schuldig sein.
Hierüber so sollen vier knaben gehalten werden,
so den gesang helfen vollbringen: denen soll jähr-
lich jedem 8 gülden, und ein rock auf Michaelis
gereichet werden. Dem küster soll 30 gülden,
und dem organisten 40 gülden jährlich zu lohn
gegeben werden. Thut also dasjenige, das auf
die dechanei und kirchendiener des schlosses gehet,
506 gülden, ohne die kleidung der vier knaben.
Nachdem nun nicht mehr, wie im erbregister
hieneben verzeichnet, vorhanden, so wollen be-
meldte grafen dasienige, so mangelt, nämlich graf
Albrecht zwei fünftheil, und die andern grafen,
als graf Philipps und graf Hans Georg samt i. g.
brüdern, drei fünftheil an gewissen renten ordnen,
und also verschaffen, dass solche 560 gülden, mit
dem, so bereit vorhanden, ganghaftig gemacht und
auf ostern gewisslich ganghaftig sein.
Und dieweil graf Albrecht das einkommen
des lehens, so man der vierzehen nothhelfer ge-
heissen hat, und ihm zuständig gewesen, eine zeit-
lang dem rath zu Heckstädt hat folgen lassen, so
will er solch einkommen wieder ganghaftig machen,
oder ander ende versichern. So viel es aber die
pfarr belanget, dieweil dieselbige, als der die
bürger im thal Mansfeld wenig zur erhaltung
geben, nicht über 52 gülden einkommen haben,
so soll mit den bürgern dermassen geredet werden,
den pfarrer also zu unterhalten, dass der zum
wenigsten anderthalb hundert gülden haben wird.
Und so ihm die grafen solches bei der gemeine
nicht verschaffen könnten, was alsdenn daran
mangelt, das wollen die grafen erstatten, und ver-
schaffen, dass der pfarrer anderthalb hundert
gülden haben soll. Der dechant aber soll seine
behausung hinfort auf dem kirchhofe, da der
jetzige dechant, herr Michael, innen ist, haben
und behalten. Und sollen in den dreien häusern
daneben pfarrer, prediger und capellan, wie die
ausgeordnet worden, wohnen. Und damit einig-
keit in beiden kirchen gehalten werde, soll der

dechant ein aufsehen haben, dass, wie eine ge-
meine kirchenordnung, von mir d. Martino gemacht,
dieselbe ordentlich gehalten werde. Doch soll der
dechant, pfarrer und andere diener dem super-
intendenten zu Eisleben unterworfen sein.
Damit auch die schule zu Mansfeld desto
stattlicher erhalten (werde): so wollen die grafen
von jedem fünftheil 15 gülden für die kost, wie
denn bis anhero der gebrauch ist, geben, und der
ende, da der andern unterhalt verordnet, zu em-
pfahen gewiss machen und versorgung thun.
Die beiden hospital zu Eisleben, als zum
heiligen geist und St. Catharina, sollen mit aller
nutzunge und bestallung zusammen geschlagen,
aber die gesunden in unterschiedliche gemach
von den unreinen und gebrechlichen abgesondert
werden. Und wollen i. g. acht personen von
ihren fürnehmlichen bürgern, so am dienstlichsten
sein, samt einem spitalmeister verordnen, den
armen leuten zum treulichsten vorstehen, und die
zu versorgen, auch den lichtschiefer, dergleichen
alles dasjenige, was die spital zu Erfurt und
andere ende ausstehend haben, wiederum gang-
haftig machen. Wäre auch sache, dass dem spital
anliegende gründe, oder sonst etwas entwendet,
wollen i. g. dran sein, dass solche hinwiederum
hinzu bracht werden.
So viel aber die ehesachen und gradus, auch
den geistlichen bann belanget, wollen i. g. samt
ihren räthen, superintendenten und gelahrten, in
der grafschaft eine christliche ordnung begreifen,
und alsdenn dieselbe nach Christus wort und ord-
nung aufrichten und publiciren lassen.
Zu urkund und steter, fester haltung haben
wohlgedachte grafen für sich i. g. erben, junge
brüdere und nachkommnn, diese handlung unver-
brüchlich zu halten, uns d. Martino Luthero und
d. Justo Jonä zugesagt: darauf denn wir jetzt
gemeldte und beide doctores diesen vertrag und
bewilligung gezwiefacht, mit unsern anhängenden
petschaften bekräftiget, mit eigener hand unter-
schrieben, den einen graf Albrechten, und den
andern dem andern grafen zugestellet. Geschehen
zu Eisleben am dienstage den 16. monats
februarii, nach Christi unsers lieben herrn geburt
im fünfzehen hundert und sechs und vierzigsten
jahre.
Martinus Luther d.
Justus Jonas d.
 
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